Mietvertrag mit Mindestwohndauer 1 Jahr - Ist das rechtlich tragbar?

7 Antworten

Wenn das der tatsächliche Text der Vereinbarung ist, ist die Befristung unwirksam, da nicht gesetzeskonform. Es fehlt die Angabe eines von drei vom Gesetzgeber zwingend vorgegebenen Grundes: 1. Eigenbedarf, 2. Größere Umbauten, 3. Die Wohnung wird für einen Beschäftigten gebraucht. Da das hier nicht so ist, hast du einen unbefristeten Mietvertrag den du mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monate kündigen darfst. Wenn du jetzt kündigst, wäre das zum 30. April rechtsverbindlich.

Die Klausel, die eine vorzeitige Kündigung ausschließt hast du hier nicht genannt.

Eine solche Klausel des gegenseitigen Kündigungsverzichtes ist möglich, wenn sie für beide Seiten die gleiche Wirkung hat.

Sebubba 
Fragesteller
 09.01.2017, 11:56

Eine derartige Klausel kenne ich nicht, noch ist sie im Vertragstext zu finden. Ich denke ein gegenseitiges Einverständis ist eine Möglichkeit (wenn ich das richtig verstanden habe), aber zuvor möchte ich eine rechtliche Grundlage haben / verstehen. Vielen Dank.

AnglerAut  09.01.2017, 11:57
@Sebubba

Ich sehe in deinem Vertrag nichts, was darauf hindeutet, dass du nicht einfach mit 3 Monaten Frist kündigen kannst. Wo siehst du das ?

Sebubba 
Fragesteller
 09.01.2017, 12:09
@AnglerAut

Wie gesagt, ich bin kein Experte auf diesem Gebiet, daher die Frage. Danke für Deinen Hinweis.

Sebubba 
Fragesteller
 09.01.2017, 12:40
@AnglerAut

"Der Mietvertrag beginnt am [...] und endet zum [August 2017]."

Für mich ist das eine eindeutige Aussage. Ich zweifle nicht den Wortlaut an, sondern die "Rechtmäßigkeit" dieses Anspruchs seitens des Vermeiters.

AnglerAut  09.01.2017, 12:41
@Sebubba

Einen Satz später steht aber:

Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen von 3 Monaten zum Monatsende.

 

Und im Zweifel gehen Unklarheiten zu Lasten deejenigen, der den Vertrag erstellt hat.

Sebubba 
Fragesteller
 09.01.2017, 12:46
@AnglerAut

Ok, aber auch das muss man als Laie erstmal verstehen. :-) Danke nichtsdestotrotz.

albatros  09.01.2017, 19:10

Hier wurde kein Kündigungsverzicht vereinbart sondern eine Befristung. Diese ist aber aus formellen Gründen unwirksam, da eine gesetzlich vorgegebene Begründung fehlt. Deshalb kann jederzeit mit der gesetzlichen KF von drei Monaten gekündigt werden.

Ist es ein Mietverhältnis in einem Studentenwohnheim o. ä.? Da kann es Sonderregelungen geben, die sich vom normalen Wohnraummietvertrag unterscheiden.

Ist es aber eine Mietwohnung vom normalen freien Mietmarkt, dann hat der Vermieter etwas versucht, was so nicht geht. Lt. §575 BGB sind Zeitmietverträge an ganz bestimmte Bedingungen gebunden. Die Begründung für eine zeitliche Befristung ist genau anzugeben und muss dann, wenn es soweit ist, auch tatsächlich zutreffen. In dem Vertragstext, den Du reinkopiert hast, steht aber nichts drin, warum der Mietvertrag Ende August 2017 enden muss. Schau Dir den Paragraphen mal ganz genau an.

Neben der Möglichkeit eines Zeitmietvertrags gäbe es noch den gegenseitigen Kündigungsverzicht, der aber ebenfalls ganz genau im Vertrag so stehen muss. Zum Beispiel: Beide Parteien verzichten auf das Recht zur fristgerechten Kündigung bis einschließlich 04.05.2017. (Ab diesem Tag wäre dann nämlich eine fristgerechte Kündigung zum 31.8.2017 möglich.) So etwas steht aber vermutlich auch nicht in Deinem Vertrag.

Prüf das nochmal und kündige dann einfach mit Dreimonatsfrist, also jetzt zum 30.04.2017. Du wirst dann schon sehen, wie der Vermieter reagiert. Grundsätzlich könntest Du anbieten, selbst nach einem Nachmieter zu schauen, um evtl. schon früher von der Mietzahlung frei zu kommen. Allerdings muss ein Vermieter keine Nachmieter akzeptieren.

Sebubba 
Fragesteller
 09.01.2017, 12:19

Vielen Dank für deine Antwort. Es handelt sich um ein Zimmer in einer WG. Der Vermieter möchte laut eigener Aussage nicht regelmäßig nach Nachmeitern suchen, daher die Befristung. Einen anderen Grund hat er mir nicht genannt, noch kann ich etwas dazu finden im Vertrag.

Hier noch etwas zur Kündigung:

*§ 6 Kündigung*
*1)*
*Das Kündigungsrecht richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. § 11 Abs. 2 des
Mietvertrages (Untervermietung an Dritte) bleibt unberührt.*
*2)*
*Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es
nicht auf die Absendung, sondern auf den Zugang des Kündigungsschreibens an.*

MfG, Sebubba

bwhoch2  09.01.2017, 12:38
@Sebubba

Der Vermieter möchte laut eigener Aussage nicht regelmäßig nach Nachmeitern suchen, daher die Befristung.

Es ist kein Wohnheim und Du hast Dein Zimmer selbst eingerichtet. Stimmt das?

Dann gelten auch ganz normal die drei Monate gesetzliche Frist.

Natürlich möchte das der Vermieter nicht gerne und weil man nun mal ein Zimmer braucht, wird man den Satz im Mietvertrag auch erst mal akzeptieren. Deswegen heißt das aber nicht, dass er, so wie er bei Dir formuliert ist, auch wirkt. Ich vermute, er hat Pech gehabt und sollte sich mal informieren, wie man einen Kündigungsverzicht richtig macht.

Sebubba 
Fragesteller
 09.01.2017, 13:00
@bwhoch2

Es geht um eine normale Wohngemeinschaft (Kein Heim) und ich habe es quasi vom Vormieter übernommen (Mit Möbeln). Der Vertrag erschien mir etwas schwammig, aber da mir das hier nun bestätigt wurde, kann ich das sicheren Gefühls mit ihm klären. Vielleicht lässt er mich so raus, indem ich ihm einen Nanchmieter beschaffe. Andernfalls gehe ich eben den normalen Kündigungsweg. Danke nochmal. :-)

bwhoch2  09.01.2017, 13:42
@Sebubba

Wohnt der Vermieter auch in der WG? Und von wem stammen die Möbel? Hast Du diese vom Vormieter übernommen, also gekauft oder geschenkt bekommen oder gehören diese zur Wohnung fest dazu, sodass Du sie bei Deinem Auszug nicht mitnehmen darfst?

Wenn die Einrichtung zur Wohnung gehört, kannst Du sogar bis sp. Mitte Januar zu Ende Januar kündigen. Das wäre natürlich für Deinen Vermieter sowas wie der Supergau!

Zum Trost könntest Du ihm jetzt was über gegenseitigen Kündigungsverzicht oder so erklären. Dazu gibt es im übrigen kein Gesetz, sondern das wird von Hand wirksam in den Mietvertrag reingeschrieben und zwar so, dass ganz klar und deutlich erkennbar ist, dass der Verzicht für beide Seiten gilt. Nicht nur für den Mieter.

Mietverträge zu befristen oder eine ordentliche Kündigung für bestimmte Zeit auszuschließen ist zulässig.

Für eine wirksame Befristung müßte einer von 3 zulässigen Gründen im Mietvertrag genannt sein.

Fehlt die oder ist die Begründung unzulässig gilt der Vertrag als unbefristet und kann jeder Zeit mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden.

Wirksam befristete Mietverträge können fristgerecht gar nicht gekündigt werden. Sie enden mit Ablauf der Befristung.

Es ist doch kein Mietvertrag über Wohnraum in einem Studentenwohnheim oder einer ähnlichen Einrichtung?

Sebubba 
Fragesteller
 09.01.2017, 12:31

Eine Begründung steht nicht im Vertrag. Mündlich hat er mir mitgeteilt, dass er nicht regelmäßig nach Nachmietern suchen will, da ihn das zu viel "Arbeit" kostet. Danke.

Sebubba 
Fragesteller
 09.01.2017, 13:31
@Sebubba

Es ist ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft.

anitari  09.01.2017, 13:40
@Sebubba

Unmöbliert und/oder der Vermieter wohnt nicht selbst mit in der Wohnung?

Sorry, aber hier muss ich dir widersprechen!

Der Vertrag hat eine Maximal-Mietdauer. Das heisst, er geht längstens bis August 2017.

Es wird aber ausdrücklich auf die Kündigungsfrist von 3 Monaten zu Monatsende hingewiesen. Das heisst, dieser Vertrag ist mit 3 Monaten Frist zum Monatsende, also wenn du heute kündigen würdest, bis Ende April kündbar.

albatros  09.01.2017, 19:12

Der Vermieter hat sich mit dem von ihm gewählten Wortlaut verhaspelt.

johnnymcmuff  09.01.2017, 22:39

Sorry, aber hier muss ich dir widersprechen! Der Vertrag hat eine Maximal-Mietdauer. Das heisst, er geht längstens bis August 2017.

Da muss ich Dir widersprechen:

Der Vermieter hätte gerne einen befristeten Vertrag vereinbart, da da aber die Begründung im Mietvertrag fehlt, ist es ein ganz normaler Mietvertrag, der auch  nach August wirksam wäre.