Mieterhöhung nach neuem Laminat

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Wenn Ihr die Wohnung mit Laminat gemietet habt, dann ist der Vermieter für die Instandsetzung verantwortlich. Eigentlich nett von Euch, dass Ihr das Verlegen übernommen habt.

Da ihr also keine Wohnwertverbesserung bekommen habt, darf der Vermieter jedenfalls nicht mit dieser Begründung die Miete erhöhen. Was er natürlich darf, ist die Miete in regelmäßigen Abständen der ortsüblichen Vergleichsmiete anzupassen.

Ohne Ankündigung dürfte er bei einer Modernisierung oder Wohnwertverbesserung die Miete auch nicht erhöhen. Ihr hättet dann immer noch Gelegenheit zu einer außerordentlichen Kündigung, auf die er Euch auch hinweisen muss. (Erhöht würde auch immer die Kaltmiete. Die Nebenkosten müssen ja auch später abgerechnet werden.)

Und zur 3. Frage; eine Erhöhung der Kaltmiete wegen einer weiteren Person, die in der Wohnung wohnt, ist nicht erlaubt. Die höheren Kosten, die diese Person verursacht, werden ja in der Nebenkostenabrechnung aufgefangen.

Grundsätzlich kann der Vermieter unter Bezugnahme auf den örtlichen Mietspiegel oder 3 Vergleichsmiete die Miete innerhalb von 3 Jahren max. um 20% (in Gegenden mit Mietbremse 15%) erhöhen. Das wäre eine Mieterhöhung gem. § 558 BGB.

Der Vermieter kann aber auch eine Mieterhöhung wegen Modernisung vornehmen. Dann könnte er die Jahresmiete um 11% der Modernisierungskosten erhöhen. Die Modernisierungskosten muß er natürlich gegen Vorlage der Belege nachweisen. Das wäre dann eine Mieterhöhung gem. § 559 BGB. Achtung: Instandhaltungskosten darf er nicht in eine Mieterhöhung einfließen lassen.

http://dejure.org/gesetze/BGB/558.html

Generell gilt der Vermieter muß die Mieterhöhungen schriftlich ankündigen. Der Mieter muß dem Mieterhöhungsverlangen zustimmen oder hat bei vorher angekündigten Modernisierungsmaßnahmen ein Sonderkündigungsrecht.

Die Miete richtet sich nicht nach der Anzahl der Personen, die in der Wohnung leben.

Ja, er darf die Miete jährlich erhöhen, ohne Angabe von Gründen. Die Mieterhöhung muss er euch schriftlich mitteilen, auch ab wann sie gelten soll. Mündliche Absprachen gelten nicht.

Ob eure Miete angemessen ist, zeigt euch der Mietspiegel eurer Gemeinde/Stadt auf. Natürlich kommt es auch auf die Ausstattung der Wohnung an.

wegen dieser Instandsetzung bzw. Wiederherstellung des vertragsgemäßen zustandes darf ein mieterhöhung nicht erfolgen. du solltest deshalb dich nicht drauf einlassen sondern die alte miete weiter zahlen. das mev wäre schlichtweg mit allein dieser Begründung unwirksam. deshalb am besten dazu schweigen. einer unwirksamen me muss nicht widersprochen werden.

Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen

(1) Hat der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555b Nummer 1, 3, 4, 5 oder 6 durchgeführt, so kann er die jährliche Miete um 11 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen.

(2) Kosten, die für Erhaltungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären, gehören nicht zu den aufgewendeten Kosten nach Absatz 1; sie sind, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(3) Werden Modernisierungsmaßnahmen für mehrere Wohnungen durchgeführt, so sind die Kosten angemessen auf die einzelnen Wohnungen aufzuteilen.

(4) Die Mieterhöhung ist ausgeschlossen, soweit sie auch unter Berücksichtigung der voraussichtlichen künftigen Betriebskosten für den Mieter eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Eine Abwägung nach Satz 1 findet nicht statt, wenn

die Mietsache lediglich in einen Zustand versetzt wurde, der allgemein üblich ist, oder die Modernisierungsmaßnahme auf Grund von Umständen durchgeführt wurde, die der Vermieter nicht zu vertreten hatte.

albatros  17.12.2014, 00:02

wo siehst du eine Modernisierung? Ist doch lediglich eine Instandsetzung.