40% Mieterhöhung bei Mieter- und Vermieterwechsel rechtens?

9 Antworten

Dein Kommentar ist missverständlich. Du bist aus einer alten Wohnung ausgezogen um in eine neue Wohnung einzuziehen. Damit endet der alte Mietvertrag und ein neuer Mietvertrag beginnt. Sollte dieser Umzug im gleichen Haus stattgefunden haben, ist erklärlich, dass es auch einen neuen Vermieter gibt, wenn gleichzeitig mit deinem Umzug der Eigentümer gewechselt hat. Alle anderen Konstruktionen sind untauglich. Daher kann durchaus eine höhere Miete vereinbart worden sein.

Wenn der Erwerber den Mietvertrag "mit gekauft" hat, kann er selbstverständlich nicht 40 % erhöhen.

Handelt es sich aber um eine Neuvermietung, kann er im Prinzip nehmen, was er kriegen kann. Da gilt Angebot und Nachfrage. Nur in den Bereich einer Wuchermiete darf er sich nicht bewegen.

hallo, meine Freundin und ich sind in eine neue Wohnung gezogen. Mit dem Mieterwechsel fand auch ein Vermieterwechsel statt. Der neue Vermieter hat die Kaltmiete von 300 auf 420 angehoben. Ist das rechtens? 

Nein darf er nicht, denn es gilt:

§566 BGB Kauf bricht nicht Miete.

Außerdem darf eine normale Mieterhöhung erst nach 15 Monaten sein; nach 12 Monaten kann er ein Mieterhöhungsverlangen schriftlcih zukommen lassen.

Da eine Mieteröhung bei bestehendem Vertrag bei maximal 20% liegen darf, bin ich etwas verunsichert.

In manchen Gegenden sogar nur 15%.

Schau mal hier rein, da steht wie man sich verhalten soll/muss:

http://www.kanzlei-hollweck.de/ratgeber/mietsteigerung/

MfG

bwhoch2  06.03.2016, 19:57

Es wurde, womöglich im gleichen Haus, eine andere Wohnung bezogen, die einem anderen Eigentümer gehört. Neuer Mietvertrag mit neuem Vermieter. Der neue Vermieter muss nicht unbedingt die gleich niedrigen Mieten des anderen Eigentümers mit machen. Wenn die neue Miete im ortsüblichen Bereich liegt, ist sie auch i. O.

Zum gleichen Zeitpunkt, als ihr die neue Wohnung bezogen habt, wurde diese an einen neuen Eigentümer verkauft. So verstehe ich das.

Der neue Eigentümer verlangt also jetzt 420 €, während der vorherige nur 300 verlangt hat.

Wenn die 420 € im ortsüblichen Bereich liegen, ist das keine unzulässige Mieterhöhung.

Der alte Vermieter hatte womöglich einen Grund von seiner letzten Mietpartei nur 300 € zu verlangen. Beispiel: Wir hatten in einer kleinen Wohnung eine Rentnerin, die über 12 Jahre darin bis zu ihrem Tod gewohnt hat. In der Zeit fanden nur minimale Mieterhöhungen statt. Da das Mietverhältnis völlig unproblematisch und damit für uns recht kostengünstig war, sahen wir keinen Grund, die Miete auf einen Betrag zu erhöhen, der für die Frau nicht mehr tragbar gewesen wäre.

Nach ihrem Tod wurde die Wohnung wieder auf Vordermann gebracht und die Neuvermietung brachte logischerweise die Möglichkeit mit sich, die Miethöhe wieder auf das aktuelle Niveau anzupassen, das deutlich über der bisherigen Miete liegt.

Insofern ist auch bei Euch das keine unzulässige Mieterhöhung. Ob die Miete in dieser Höhe ortsüblich bzw. noch im Rahmen ist, ist eine andere Frage.

Nein, das ist nicht erlaubt.

Der neue Vermieter muss die Mietverträge so übernehmen, wie sie sind.