lohnteilzahlung

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Um gekehrt wird ein Schuh draus - Abschlag zum 1. des Monats und den Rest zum 15.!!! Der Abschlag muss nach gängiger Rechtsprechung mindestens 80% des fälligen Nettos sein. Die von dir beschriebene Zahlungsweise widerspricht dem BGB § 614 und den Tarifverträgen.

RoBingi  04.12.2012, 22:49

Deine Antwort ist nicht die allein wahrhaftige, es gibt bei vielen Tarifverträgen variierende Vereinbarungen und eine "gängige" Rechtsprechung ist auch nicht automatisch eine absolute.

Beispiel Abrechnungsmonat 1.-30. April, vereinbart ist eine nachträgliche Zahlung. Gemäß SGB muss der Beitragsnachweis als Berechnungsgrundlage für den Folgemonat bereits 4 volle Arbeitstage vor Ultimo bei der KK, sein.

AG zahlt statt 1 Summe am 26.04. einen Abschlag am 15.04. und den Rest dann zum Monatsende. Diese Praxis haben sich viele AG angeeignet, um Doppelarbeiten bei den Beitragsnachweisen zu vermeiden, damit bei Betriebsprüfungen der Abbuchungsbetrag der KK immer deckungsgleich mit der Monatsmeldung verläuft und nicht immer in den nächsten Monat übertragen werden muss. Dein Modell wird zumeist angewendet, wenn der Lohn teilweise im Voraus bezahlt wird, was durchaus ebenso am Markt üblich ist, wie die nachträgliche Zahlung. Insoweit sind dies nur Beispiele, da Tarifverträge von den gesetzlichen Regelungen -teils sehr deutlich- abweichen können und der Gesetzgeber diese ges. Regelungen zumeist als Mindestanforderungen einsetzt, wenn keine oder in Teilen unzureichende Tarifvereinbarungen für das jeweilige Gewerk bestehen.

In der Baubranche z.B. kommt das sehr häufig vor, dass zur Monatsmitte ein "Abschlag" und zum Monatsende der Restlohn gezahlt wird. Maßgeblich ist zunächst die Angabe im Arbeitsvertrag, Wenn dort nun z.b. steht "nachträglich zum 28. eines jeden Monats", kann der AG einen Teil problemlos vorziehen. Nicht ohne Weiteres dürfte er die Lohnteilung nach hinten verlagern, also wenn am Monatsende die Gesamtsumme fällig wäre, einfach nur 50% zahlen und den Rest erst einen halben Monat später. Ist der AG in Liquid.-Engpässen, bedürfte es hierzu zum Beispiel der Zustimmung des Betriebsrates oder der Arbeitnehmervertretung, wobei die AN hierüber vorab in Kenntnis zu setzen sind, u.a. z.B. um eigene Daueraufträge anzupassen, damit nicht die Hälfte des Lohns kpl abgebucht wurd (Miete, Tel, usw.) und man dann 14 Tage kein "Futter" oder Klopapier kaufen kann.

Kann er; solange der Lohnabrechnungszeitraum der Monat ist.

Bei Beschäftigten mit unterschiedlichen Stunden gibt es das gelegentlich, daß man einen Abschlag erhält und dann eine Endabrechnung am Ende des Monats oder am Anfang des Folgemonats erhält (z. B. bei MA mit unterschiedlichen und ungewissen Stundenzahlen)...

Gibt es dazu in deinem Vertrag eine Regelung? Der AG behält sich vor ect. oder so ähnlich?