Kontopfändung, Bafög, Bank behält Geld ein

6 Antworten

Die Bank hat in diesem Fall kein Entscheidungsrecht! Amtsgericht ist nicht notwendig wenn man Nachweise/Bescheide über die Leistung hat!

Auszahlungspflicht bei Sozialleistungen (und Kindergeld) Zitat von Prof. Dr. Dieter Zimmermann, EFH Darmstadt*

Nach § 55 SGB I muss die Bank Sozialleistungen (und Kindergeld), die auf dem Konto des Berechtigten eingehen, innerhalb von vierzehn (bis Juni 2010 = sieben) Tagen in voller Höhe auszahlen.

Diese Auszahlungspflicht besteht unabhängig davon, ob eine Kontopfändung vorliegt oder das Konto überzogen ist (Sollstand), wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a. Gutschrift von Sozialleistungen Dazu zählen: ALG I, ALG II, Aufwandsentschädigung für Ein-Euro-Job, Sozialhilfe, Wohngeld, BAföG, gesetzliche Renten (z.B. Alter, Witwe/Waise, Erwerbsminderung, Unfall), Krankengeld, Leistungen der Pflegeversicherung, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Elterngeld, Unterhaltsvorschuss. Kindergeld ist steuerlicher Familienleistungsausgleich. Aber der Kontoschutz gilt nach § 76 a EStG entsprechend.

b. auf dem Konto des Berechtigten Die Sozialleistungsgutschrift muss auf einem Konto des Leistungsberechtigten eingehen. Er muss zumindest Konto-Mitinhaber sein („Und-“ bzw. „Oder-Konto“); eine Vollmacht reicht nicht aus. Hat der Sozialleistungsempfänger kein eigenes Konto und erfolgt die Gutschrift (aus Not) auf dem Konto eines Dritten, das gepfändet wird, dann sollte umgehend ein Antrag nach § 765a ZPO zum Vollstreckungsgericht (bei der Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers) erfolgen.

c. ggf. Nachweis führen Der Schuldner muss ggf. nachweisen, dass es sich bei der Gutschrift um eine Sozialleistung bzw. um Kindergeld handelt. Meist geht dies aus dem Kontoauszug hervor (z.B. „Rentenservice RV-Rente“). Bei Sozialhilfe oder ALG II empfiehlt es sich, den Leistungsbescheid vorzulegen; bei der „Vergütung“ für den Ein-Euro-Job die Eingliederungsvereinbarung oder ein Bestätigung der Einsatzstelle.

d. Ab 01.07.2010 gilt die neue 14-Tage-Frist (statt bisher 7-Tage-Frist) Die Bank muss innerhalb der ersten 14 Tage nach Gutschrift in voller Höhe auszahlen bzw. Über- weisungsaufträge ausführen (gem. Girokontovertrag). Die Bank hat keinen Entscheidungsspielraum. Das Kontoführungsentgelt muss auf dem Konto bleiben, um keinen Kündigungsgrund zu liefern (vgl. ZKA-Empfehlung). Die Auszahlungspflicht besteht sowohl bei einem überzogenen Konto als auch im Falle einer Kontopfändung. Eine Freigabe-Entscheidung des Vollstreckungsgerichts ist nicht erforderlich.

Hallo,

ich hoffe ihr konntet schon alles regeln.

aber hier noch mal paar infos da viel falsches oder halbwahres geschrieben worden ist.

also grundsätzlich sind sozialleistungen auszuzhalen ( nur am schalter ) und das nicht mehr innerhalb von 7 sondern innerhalb von 14 tagen. die frist wurde verlängert.

eine umstellung des kontos auf ein pfändungsschutzkonto empfiehlt sich nur wenn jemand regelmäßig pfändngen hat denn es ist nicht wahr das es keine unterschiede zu normalen konten gibt.

vielmehr ist es so das ein P- Konto

  1. nur im guthaben geführt wird. verfüngen sind bis zum freibetrag möglich ( natürlich nur wenn guthaben da ist darüber hinaus nicht )

  2. wer ein p konto hat bekommt keine kreditkarte mehr

  3. er darf nicht mehr per lastschrift zahlen

es sollte also wohl überlegt sein ob man ein P konto hat.

grundsätzlich kann ein P konto nur als einelkonto geführt werden und eine bank ist verpflichtet ein bestehendes kto auf wunsch auf ein P konto umzustellen sofern ein kd nicht bereits woanders ein p konto hat. ujnd die umstellung kostet nichts.

wichtig zu wissen ist noch

ab 01.01.2012 ändert sich die gesetzeslage .. .dann gibt es keine frei verfügbaren beträge mehr auf normalen konten auch keine sozialleistungen.. .ab dann gilt .. entweder p konto oder pech gehabt..

diese änderungen werden in den nächsten monaten den kunden von ihren banken mitgeteilt werden.

eisbaerdynamo  07.07.2011, 10:47

Hallo Lunatica, ich habe meine kreditkarte(Guthaben) noch und kann per Lastschrift zahlen nochwas. ICH KANN JEDERZEIT MEIN P-KONTO WIEDER UMWANDELN.

Gruß eisbaerdynamo

Ich nur jeden raten der von einer Pfändung bedroht wird ,sein Girokonto in ein P-Konto ( 1028,89 € Freibetrag Netto )umzuwandeln. Ab dem 1.1.2012 gibt es alternativios Pfändungsschutz nur über das Pfändungsschutzkonto! - es kann alles( Rente,ALG 1 & 2,Lohn, Kindergeld ect.) gepfändet werden Ein Freigabeantrag kann dann beim Vollstreckungsgericht NICHT MEHR gestellt werden. Es gibt ein Infoblatt " Justiz in Berlin informiert" herausgeber ist das Amtsgericht Berlin- Neukölln. Mir haben sie im Juni mein Konto (mit mein Monatsgehalt ca.1000€) gepfändet und den Gläubiger ausgezahlt. Es ist schon eine blöde Lage ohne Geld, aber gute Freunde haben mir sehr geholfen. Macht nicht den gleichen Fehler wie ich. Gruß Eisbär

Sozialleistungen jeder Art dürfen 7 Tage lang nicht gepfändet werden (7 Werktage). Er kann das bis auf den letzten Cent abheben. Nicht einmal die kontoführende Bank darf sich da vorab " selbst bedienen". Wenn die Postbank sich quer stellt >>> zum Amtsgericht und einstweilige Anordnung beantragen.

er muss mit den sozialleistungsbescheiden zum amtsgericht. dort wird dann dafür gesorgt, dass er innerhalb 24 std. wieder zugriff auf das geld hat. anschließend sollte er sein konto in ein pfändungsschutzkonto umwandeln lassen.

Formicidae 
Fragesteller
 30.06.2011, 23:29

Das mit dem P Konto hielt ich anfangs auch für eine recht gute Idee... Aber ich hab da so viel schlechtes drüber gehört...

Streetcat666  30.06.2011, 23:32
@Formicidae

das stimmt nicht. es gibt keinen unterschied zu einem anderen konto außer dass der freibetrag nicht überschritten werden darf. das heißt: wenn seine eltern ihm 500,- überweisen würden, wäre ein teil des geldes weg. sonst ändert das gar nichts. aber jetzt wo die pfändung drauf ist geht das eh nicht. erst muss das amtsgericht die pfändung "wegnehmen" lassen und DANN kann er das p-konto machen.

Formicidae 
Fragesteller
 30.06.2011, 23:37
@Streetcat666

Ich würde ihn morgen auf seinem Weg begleiten. Er is recht fertig mit den Nerven. Lohnt es sich erst zur Bank zu gehen und denen vorzulegen, dass es sich bei den Zahlungseingängen um Bafög und somit um unpfändbares Geld handelt? Oder erst zum Amtsgericht?

Streetcat666  30.06.2011, 23:39
@Formicidae

ohne amtsgericht macht die bank keinen finger krumm. die pfändung ist auf dem konto und NUR das gericht kann sie dort wegnehmen! ruft vorher da an und fragt was ihr alles mitbringen müsst. zur sicherheit..

Formicidae 
Fragesteller
 30.06.2011, 23:41
@Streetcat666

Ich kenn mich mit sowas nur wenig bis gar nicht aus... Was muss er denn dann an der Info sagen? Wo muss er hin? An wen muss er sich wenden? Welche Unterlagen muss er mitnemehn? Fragen, Fragen, Fragen...

Formicidae 
Fragesteller
 30.06.2011, 23:41
@Streetcat666

Danke für eure Hilfe

Streetcat666  30.06.2011, 23:46
@Formicidae

erst anrufen was er mitbringen muss. beim gericht sagen die euch schon wo er hin muss. und dort kann er sich dann auch die weitere vorgehensweise erklären lassen. ich hab das selber noch nicht erlebt aber da ich mal bei einer privaten kreditvermittlung gearbeitet habe, weiß ich von einigen kunden, dass es so funktioniert!