Kleinunternehmer erhält Provision zzgl Mwst
Hallo,
ich habe als Nebengewerbe ein Kleinunternehmen nach §19 UStG beim FA gemeldet. Als mobiler Reisevermittler bekomme ich Provisionen für meine vermittelten Reisen. Ich habe bei allen Agenturverträgen angegeben, dass ich als Kleinunternehmer tätig bin. Jetzt ist es so das einige Veranstalter mir eine Provisionsabrechnung zusenden in der die Provision ausgewiesen ist und zusätzlich noch die Mwst drauf gerechnet wurde . z.B. Reise kostet 1000 EUR ich bekomme z.b. 10% = 100 EUR zzgl MwSt laut Provisionsabrechnung =119 EUR auf mein Konto, andere hingegen überweisen nur die 100 EUR und weisen diese auch ohne MwSt in der Provisionsabrechnung aus. Nun meine Fragen:
Muss ich im Fall 1 die 19 EUR MwSt als Kleinunternehmer ans Finanzamt abführen ?
Wie wäre es eigentlich richtig ? Fall 1: 119 EUR oder Fall 2: 100 EUR ?
Können fehlerhaft ausgestellte Provisionsabrechnungen, die schon überwiesen worden sind, nachträglich korregiert werden ? (zu meinen ungunsten)
Danke und Gruß Mike
4 Antworten
Du bist auch als Kleinunternehmer Umsatzsteurerpflichtig... d.h. wenn Du ne Steuernummer hast ist Fall eins richtig... und Du wirst für den Fall zwei eben 19 € weniger verdienen, außer Du reklamierst Deine Abrechnungen!
???? wieso denn das???
Kleinunternehmer sind von der USt befreit.
Nur wenn Sie in der Rechnung Ust ausweisen, muss diese auch abgeführt werden.
Ein Kleinunternehmer ist eben gerade nicht umsatzsteuerpflichtig, sofern er nicht zur Steuerpflicht optiert hat. D.h. er darf auch nur 100 Euro berechnen. Berechnet er 100 Euro zzgl. 19 Euro USt, muß er diese 19 Euro zwangsläufig ans Finanzamt abführen. Also verdient er in beiden Fällen jeweils nur 100 Euro.
OK... das wusste ich nicht! Allerdings kann ich das auch nicht so ganz glauben... Wenn Du als Unternehmer (ob klein oder groß) Rechnungen schreibst bist Du Umsatzsteuerpflichtig.
Und wie lange zählt man dann als Kleinunternehmer? Könnten dann ja irgend welche Schlaumeier nur 100 € Rechnungen schreiben und somit nie Mwst. abführen?!?!?!
Die Voraussetzungen dafür stehen ganz klar definiert im Umsatzsteuergesetz.
Mitquizzen mit Halbwissen?
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Hier gibt es im Moment (10:40 Uhr) nur eine richtige Antwort, und die hat "ErsterSchnee" gegeben und pollo hat zutreffend ergänzt.
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Ich würde an des Fragestellers Stelle die Gutschriften (die ja auch Rechnungen sind) bei dem Leistungsempfänger korrigieren lassen. Und zwar aus dem Grund: Der LE kann die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen.
1) Ja, mußt Du.
2) Fall 2
3) Korrigiert von wem? Und wieso zu Deinen Ungunsten? Für Dich bleiben doch immer nur 100 Euro übrig - ob Du nun nur 100 Euro überwiesen kriegst oder Du kriegst 119 und zahlst 19 an das Finanzamt.
warum soll er den 19 ans FA zahlen - null Notwendigkeit!
"Zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer ist an das Finanzamt abzuführen." Steht im Umsatzsteuergesetz und ist somit verpflichtend, wenn die Rechnungen nicht korrigiert werden.
Super Antwort - alles richtig. Sogar Raimund1s Nachfrage richtig beantwortet.
DH.
Du gibst den gesamten Betrag ale Einnahme an und fertig ist.
MWST musst du ja eben nicht abführen als Kleinunternehmer
Man man man - Steuerrecht für Anfänger, erste Lektion im Umsatzsteuerrecht: Zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer ist an das Finanzamt abzuführen.
sie ist nicht ausgewiesen auf der Rechnung!
sie ist überwiesen - insofern eine Mehreinnahme.
Allerdings spreche ich nur aus eigener 6-jähriger Erfahrung und als Kleinunternehmer, nicht als Finanzamt
ich bekomme z.b. 10% = 100 EUR zzgl MwSt laut Provisionsabrechnung =119 EUR auf mein Konto
Steht doch ganz klar in der Frage drin, daß die Umsatzsteuer ausgewiesen wurde. Oder wie würdest Du "zzgl. MwSt laut Provisionsabrechnung" sonst definieren bzw. verstehen?
in meiner Rechnung steht NIE eine MWst - trotzdem überweist einer meiner Kunden immer zzgl. MWst.
Das FA akzeptiert den vollen Betrag als Einnahme - soll ich mich dagegen wehren?
Das ist doch etwas vollkommen anderes.
Wenn Umsatzsteuer ausgewiesen wird, ist sie auch zwingend abzuführen. Wenn ein Kunde bezahlt, was auch immer er will, gilt das natürlich nicht als Umsatzsteuer, nur weil es rechnerisch gerade hinkommen.
Entscheidend ist, wie die Rechnung aussieht!
So ist es. Die Provisionsgutschrift ist nämlich gleichzusetzten mit Rechnungen, d. h. als wenn der Fragesteller die Rechnung geschrieben hätte. Also netto + USt; und das ist halt bei der Anwendung des § 19 UStG. verkehrt...
Da widersprichs Du Dir jetzt gerade selber.