KFZ Halter, Besitzer oder Eigentümer?

9 Antworten

Der oder Diejenige, die im Brief ist die Halterin und die Besitzerin. Wenn deine Ex im Brief steht ist sie die Eigentümerin und Besitzerin. Da hast du keine Chance. Solltest du mit einem Zweitschlüssel das Auto "entführen", so wäre es definitiv Diebstahl und würde auch so bestraft. Solltest du aber im Brief stehen und sie nur die Versicherung bezahlen (so scheint es zu sein) dann ist es dein Auto und du kannst es zurückfordern. Wie gesagt, der Eintrag im Brief ist ausschlaggebend. Im Zweifel das Auto per Anwalt zurückfordern. Es gibt allerdings noch einen weiteren Aspekt...Wenn das KfZ WÄHREND der Ehe gekauft wurd, das ist es ein Teil des Zugewinns(ausser bei Gütertrennung) und sie hat einen Anspruch auf die Hälfte des aktuellen Wertes.

Das wird wohl nur über anwalt gehen. Gehören tut das Auto dir, aber natürlich gehört es je nach Güterstand zur Trennungsmasse. allerdings hattest du das Auto vor der Hochzeit gekauft - da könnte der Sachverhalt anders liegen wenn Ihr eine Zugewinngemeinschaft gewählt hattet. Aber du siehst, es gibt viele Möglichkeiten und da wirst du um einen Juristen nicht rumkommen....

50/50 es gehört euch beiden. Habt ihr keinen gültigen Ehevertrag zur Gütertrennung gilt das Auto, auch wenn vor der Ehe gekauft, im Rahmen des Zugewinns zum Gesamthandsvermögen. Die Aufteilung eures Hab und Gut wird doch im Rahmen der offiziellen Trennung fixiert, also vom Anwalt mit der Einigungserklärung.

Gobblaxx  27.09.2012, 10:44

Vor der Ehe gekaufte Werte zählen NICHT zum Zugewinn, egal ob Auto HAus oder sonst etwas!!!!

Wikipedia schreibt zu diesem Thema:
Fahrzeughalter ist derjenige, wer als Halter in der Zulassungsbescheinigung Teil I (bis zum 30. September 2005: Fahrzeugschein) und Zulassungsbescheinigung Teil II (bis zum 30. September 2005: Fahrzeugbrief) steht. Der Halter muss jedoch nicht mit dem Eigentümer identisch sein.

Beispiele: Bei Leasingfahrzeugen ist das Leasingunternehmen Eigentümer und Fahrzeughalter der Leasingnehmer. Eine Tochter kauft ein Fahrzeug, lässt dies aber wegen günstigerer Versicherungsbeiträgen auf den Vater zu. Dann ist die Tochter Eigentümer (nachweisbar durch Kaufvertrag) und der Vater ist Fahrzeughalter.

Dies entspricht der Trennung von Besitzer und Eigentümer im BGB.

Allerdings gilt die Eintragung in der Zulassungsbescheinigung als Anscheinsbeweis für die Haltereigenschaft ebenso wie für die Eigentümereigenschaft. Eine entsprechende Abweichung sollte schriftlich eindeutig bei Übertragung des Fahrzeugs festgehalten werden. Gibt es keine solche Vereinbarung (z. B. mit der Versicherung oder der Bank), wird der Halter im Rechtsverkehr in der Regel als Eigentümer angesehen und muss sich ggfs. bei allen Rechtsfragen als Eigentümer behandeln lassen. Als solcher haftet er dann für alle Eigentumsfragen in Zusammenhang mit dem Fahrzeug, er ist für Dritte der alleinige Eigentümer. Ein Hinweis darauf, dass das Fahrzeug nur aus versicherungstechnischen Gründen auf ihn angemeldet sei, ist für Dritte dann völlig unbedeutend.

Der Fahrzeughalter ist nach § 31 StVZO verantwortlich für den ordnungsgemäßen Betrieb des Fahrzeuges, gleichgültig, wer damit fährt. Er darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass der Fahrer nicht zur selbstständigen Leitung geeignet ist, zum Beispiel weil er keine Fahrerlaubnis besitzt oder betrunken ist wenn das Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig ist, zum Beispiel wenn die Betriebserlaubnis erloschen ist wenn das Fahrzeug nicht verkehrssicher ist, zum Beispiel durch abgefahrene Reifen oder nicht gesicherte Ladung.

Die Verantwortlichkeit des Fahrzeughalters hat zur Folge, dass die Polizei bei technischen Mängeln (Beispiel abgefahrene Reifen) sowohl gegen den Fahrer als auch gegen den Halter ein Ordnungswidrigkeiten-Verfahren einleiten kann.

http://de.wikipedia.org/wiki/Fahrzeughalter

Eigentümer bist Du und Besitzer aktuell sie. Du kannst sie schriftlich dazu auffordern, eventuell auch durch ein anwaltliches Schreiben. Kostet Dich rund 50 Euro.