Kann man Weihnachtsgeld länger als 6 Monate anrechnen (Hartz4)?

2 Antworten

Wenn die einmalige Einnahme den monatlichen Leistungsanspruch im Monat des Zuflusses ( Zuflussprinzip ) übersteigt,ist diese zwingend auf 6 Monate Bezugszeitraum zu verteilen !

Bekommt ihr also im Monat etwa 100 € Aufstockung,dann würde bei einer Anrechnung über 6 Monate Bezugszeitraum ja der Leistungsanspruch entfallen,deshalb muss das Jobcenter hier den dann anfallenden Beitrag zur Kranken und Pflegeversicherung mit berücksichtigen.

Angenommen dieser würde pro Monat für den Partner 160 € betragen,dann würden das alleine ja schon etwa 960 € sein und dazu käme dann ja noch eure Aufstockung von etwa 600 € für diese 6 Monate,dann würde der Bedarf bei ca. 1560 € liegen und dein einmaliges Einkommen nur bei etwa 1200 €.

Deshalb wird dein einmaliges Einkommen auf 6 Monate verteilt werden,ihr bekommt dann sicher einen geringen Betrag weiter als Aufstockung gezahlt,damit ihr nicht aus dem Leistungsbezug fallt und das Jobcenter die Beiträge für Kranken und Pflegeversicherung weiter zahlt.

Dann allerdings würde nach den 6 Monaten Anrechnungszeitraum aus dem Rest des einmaligen Einkommens Vermögen und das dürfte dann im Rahmen der Freigrenze nicht mehr berücksichtigt werden.

Darum könnte ich mir auch vorstellen,dass ihr für die 6 Monate die Beiträge selber zahlen müsst und dann die Differenz die euch zu eurem Bedarf fehlen würde auf 6 Monate verteilt wird und ihr diese dann nur als Aufstockung bekommt.

Würden wir bei dem Beispiel mit ca. 1560 € bleiben,wenn ihr den Beitrag selber zahlen müsstest,dann bliebe nach Anrechnung deines einmaligen Einkommens noch ein Bedarf von etwa 360 € für diese 6 Monate.

Dann könnten diese ca. 360 € durch 6 Monate geteilt werden und ihr würdet dann ggf.nur noch etwa 60 € als Aufstockung bekommen,müsst aber die Beiträge die nächsten 6 Monate selber zahlen.

Also ich würde mal mit dem schlimmsten rechnen und sollte es nicht so sein,dann hättet ihr nach diesen 6 Monaten ja ggf.noch etwas vom einmaligen Einkommen,wenn es dann zum Vermögen werden würde,vorausgesetzt ihr übersteigt dann eure Freigrenze des Vermögens nicht.

Ich habe eben noch mal in die fachlichen Weisungen des SGB - ll geschaut,da steht auch nach den Änderungen die am 01.08.2016 in Kraft getreten sind nichts anderes in Bezug von Anrechnung eines einmaligen Einkommens,es bleibt bei 6 Monaten.

Stand 18.08.016

Denn die Bescheide werden jetzt nicht mehr nur für 6,sondern in der Regel für 12 Monate erstellt.

Noch was zum Beitrag für deine Kinder,die können doch über dich in die Familienversicherung,vorausgesetzt du bist nicht privat versichert und die Kinder sind noch keine 15,denn erst ab da ginge es nicht mehr,weil sie dann nach dem SGB - ll als arbeitsfähige Personen gelten.

https://dejure.org/gesetze/SGB_II/11.html

Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen.

Du kannst dich zu deinem Problem aber auch vor Ort in einer Beratungsstelle für Leistungsempfänger beraten lassen. Die gibt es eigentlich in jeder größeren Stadt.

Sucht dein Partner Arbeit nur in seinem mal erlernten Beruf oder auch branchenfremd? Ist er mobil?