Kann ich nach Erbausschlagung die Mietwohnung behalten?

6 Antworten

Es gibt den Grundsatz, dass der Hausrat unantastbar ist. Beispielsweise zählt er nicht zum Pflichtteil. Alles, was nachweislich Hausrat ist in einer Wohnung, die sie nachweislich rechtmäßig bewohnen, gehört automatisch Ihnen. Da spielt es keine Rolle, wer es benutzt oder wer es angeschafft hat. Es sei denn, es sind spezielle, nur für eine Person angeschaffte Gegenstände, wie beispielsweise ein Rollator. Sie brauchen sich also keinen Kopf machen.

Das Recht diese Wohnung als alleiniger Mieter zu übernehmen, hat ja nichts mit deinem Erbe zu tun.

Die Schulden deiner Mutter haben damit nichts zu tun. Nur zu den Bestattungskosten kannst du heran gezogen werden, da diese Kosten ja den Hinterbliebenen aufgelegt sind. Die gehören nicht zu den Schulden der Mutter.

Im Übrigen wird kein GV einen normalen Fernseher oder gar eine Couch pfänden. Das kostet die Verwertung ja mehr, als sie einbringt.

Da du das Erbe ausgeschlagen hast, hast du auch keine Rechte mehr an den Sachen deiner Mutter.

Da Du mit Deiner Mutter einen gemeinsamen Haushalt geführt hast und ja auch im Mietvertrag stehst kannst Du die Wohnung natürlich behalten.

Allerdings nichts anderes. Weder evtl. vorhandenes Geld, noch irgendwelche Gegenstände.

Nun wird man aber sicher nicht jeden Stuhl oder den Fernseher pfänden. Außer die Sachen sind wertvoll.

Sämtliches Eigentum Deiner Mutter kann und darf durch den jetzigen Erben (Staat) verwertet werden, da Du das Erbe ausgeschlagen hast.