Kann ich als Mieter einer energetischen Sanierung widersprechen wenn mein Auszug bevorsteht, ich aber noch nicht genau weiß wann?

8 Antworten

Kann ich als Mieter einer energetischen Sanierung widersprechen wenn mein Auszug bevorsteht

Nein: "Der Mieter hat eine Modernisierungsmaßnahme zu dulden" bestimmt § 555d I BGB.

Ein Härtefall n. Abs. 2 liegt nicht vor, da die Interesssenabwägung gegen Belange der Energieeinsparung und des Klimaschutzes sowie die der Mieter (Heizkostenersparnis) negativ ausfiele und die Arbeiten an der Fassade die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch kaum erheblich einschränken dürften. Ein finanzieller Härtefall (Modernisierungserhöhung) dringt grds. nicht durch und wäre in deinem Fall ohnehin zu verneinen, wenn sie mit Kündigung demnächst entfiele.

G imager761

Man kann einer Modernisierung tatsächlich wirksam widersprechen, wenn man auszieht. Allerdings muss der Zeitpunkt des Auszugs dafür feststehen, er muss in absehbarer Zukunft liegen und die Arbeiten dürfen nicht dringlich sein. (LG Köln WuM 1995, 312) Allerdings kommt es immer auf den Einzelfall an.

Da bei dir der erste Punkt bereits nicht gegeben ist, würde ich dir von einem Widerspruch abraten. Denn generell hast du eine Duldungspflicht gegenüber energetischen Modernisierungen.

Einer Fassadendämmung kannst du nicht widersprechen, und ich sehe auch nicht den Grund. Davon kriegst du doch kaum was mit.

Außerdem, wer weiß, ob die Arbeiten so früh beginnen. Dann hast du vielleicht schon was Neues.

Die Mieterhöhung von 11% der Firmenrechnung pro Jahr, dividiert durch 12 Monate, ist meist nicht so hoch, wenn es mehrere Parteien sind, auf die sie sich verteilt.

Laß den Widerspruch!

Natürlich können Sie widersprechen. Das wird Ihnen aber nichts nutzen, denn der Vermieter kann selbst bestimmen, wann an seinem Eigentum Arbeiten getätigt werden.

Wenn er die gesetzliche Kündigungsfrist bei Ihnen eingehalten hat, so macht er nichts verkehrt.

imager761  06.02.2018, 06:24
Natürlich können Sie widersprechen.

Das er das könnte, ist klar. Aber weswegen dürfte er es? Das sieht § 555d I, II BGB nämlich völlig anders :-(

Du brauchst ja nicht zu kündigen. Der VErmieter hat Dir doch schon gekündigt. Sein mündliches Angebt, auch länger wohnen zu bleiben, wird nach irgendwelchen Sperenzchen Deinerseits wohl hinfällig sein.