Was kann ich tun bei Mietkündigung wegen Sanierung?

Auszug Kündigungsschreiben Seite 2 - (Recht, Kündigung, Mietrecht) Auszug Kündigungsschreiben Seite 3 - (Recht, Kündigung, Mietrecht)

8 Antworten

Zunächst mal: Ein Mieter kann in der Regel - wenn er kein Fachmann ist - nicht beurteilen, ob ein Haus renovierungsbedürftig ist. Es ist Wurscht, ob die Tapeten noch schön aussehen. Es kommt darauf an, in welchem Zustand der Dachstuhl ist, in welchem Zustand ist das Mauerwerk, der Keller, die Fundamente, usw... Das sind konstruktive Teile, die der Mieter meist noch nicht einmal sehen kann. Also obliegt es Fachleuten zu beurteilen, ob das Gebäude kernsaniert werden muss oder nicht. Ob in Wirklichkeit das Streben nach Mietverträgen mit höherem Mietzins dahinter steht, mag dahinstehen... ;-)

zu meinem verständnis: was wären denn kündigungsgründe im sinne des 573 BG ?

beispielhaft Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Kündigung. Hauptfälle sind hier die Kündigung wegen Eigenbedarf und aufgrund von wirtschaftlicher Verwertung.

http://www.kanzlei-steinwachs.de/rechtsanwalt-mietrecht-hamburg-berlin/kuendigung

Kündigt der Vermieter die Mietverhältnisse im Haus, weil er die Wohnungen komplett sanieren will, muss er darlegen können, das die Sanierung wirtschaftlich geboten und dass hierfür die Räumung des gesamten Anwesens erforderlich ist. Entscheidend ist auch, ob der Vermieter durch den Fortbestand der /des Mietverhältnisses einen erheblichen Nachteil erleiden würde. Hierzu sind einige detaillierte Gegenüberstellungen und vergleichende Berechnungen für die gekündigte Wohnung(en) vor und nach der erstrebten Sanierung notwendig. Aber die angestrebten Umbau und Sanierungsmaßnahmen führen nicht zu einer berechtigten Kündigung, wenn der Vermieter den schlechten Zustand des Gebäudes durch sein eigenes vertragswidriges Verhalten herbeigeführt hat, weil er in der Vergangenheit seinen Erhaltungspflichten nicht nachgekommen ist.

Der Vermieter marschiert hier auf nach dem Motto: VERSUCH & IRRTUM; unabhängig davon darf er so freilich nicht vorgehen. Wenn der Vermieter - aus welchen Gründen auch immer - eine Instandhaltung (selbst so genannte "komplexe Sanierung") durchführen will, gehören ihm selbvstverständlich auch die Bau-Nebenkosten. Dazu gehört das ggf. erforderliche Umzugsmanagement - bei zeitweilig notwendiger (dann so nachzuweisen) völliger Freiräumung der Wohnung. Das heißt: der Mietvertrag in der zu sanierenden Wohnung bleibt hiervon unberührt, der Vermieter zahlt den Umzug in Ausweichwohnung und den Umzug bei Wiederbezug der dann sanierten Wohnung. Die Miete der (meiner vertraglichen Mietwohnung angemessenen!) Ausweichwohnung zahlt der Vermieter!!! Es ist schließlich sein Anliegen, weshalb er die totale Baufreiheit, nämlich den zeitweiligen Auszug des Mieters begehrt.

Eine Kündigung ist hier mietrechtlich völlig ausgeschlossen, d.h. vom Vermieter nicht begründbar. Viele Vermieter üben heute gerade den Trick: Miete exorbitant erhöhen durch Mieter-WECHSEL, weil bei Neuvermietung ist er in seiner Preis-(Miet-)Vereinbarung völlig "frei". Das wird er regelmäßig anstreben, da dies die höchste Profit-rate abbildet.

Ein Kündigungs-Erklärung ist immer dann nichtig, soll heißen als bedeutungslos zu betrachte, wenn sie eines triftigen Rechtsgrundes entbehren, was hier der Fall ist. Denn der Vermieter verschafft sich gerade damit wirtschaftlichen Vorteil, wenn er das Niveau / die Ausstattung seines Wohneigentums erhöht, was vor dem Hintergrund üblich verwiesener "Mietspiegel" bei Erklärung von Mieterhöhungen seine Auswirkung haben wird, weil: die Wohnung "rutscht" damit in eine höhere Preisbezugs-Spalte. Also: der Eigentümer an der Sache (Mietwohnung) hat hier die Werterhöhung in allen ihren Aufwendungen auch selbst zu tragen. Man nennt es Instandhaltungskosten. Und diese gehören immer dem Vermieter. Allein wenn ein gewisser Bestandteil auch Moderniisierung darstellt (muß gesondert ausgewiesen werden), kann der Vermieter diesen Bestandteil der Gesamt-Bau-Summe über Schlüssel (regelmäßig nach Quadratmeter Wohnfläche) umlegen auf den Mieter: auf die gesamte Mietdauer zu 11 % der hierfür ausweisbaren Kosten.

Damit soll es dann aber auch genug sein, den Mieter hier mit ins Boot zu ziehen bei der Werterhöhung seines Eigentums, das er schließlich an den Mieter schon proftabel ausnutzt...

Der Zugang einer Erklärung ist freilich, gesetzt den Fall, sie ist überhaupt inhaltlich zulässig bzw. rechtlich begründbar, dann auch von Belang, weil:

dem Mieter muß hier ausreichende Frist zur Entscheidungsfindung (als Laie) übrerlassen werden; die Erklärung sollte zum 01. d.M. vorliegen und der Mieter hat dann bis zum Monatsletzten des übernächsten Monats Zeit für eine Entscheidung. Eine Einrede/Widerspruch kann fristgerecht binnen 14 Tagen ohne Begründung und mit Verweis, diese noch nachzureichen, oder sogleich binnen 4 Wochen ab Zugang abgegeben werden. Deswegen finden EINWURF-EINSCHREIBEN Verwendung. Damit können diese Fristen konkret ausgewiesen werden. Wird hier falsche Frist gesetzt, liegt "Formfehler" vor und die Erklärung muß berichtigt werden, wird so also nicht gültig (ist nicht beachtlich). Der Erklärende müßte wieder neu aufsetzen mit dann richtiger, weil gesetzlich bzw. hier mietrechtlich zulässiger Fristsetzung.

katerstimmung88 
Fragesteller
 09.11.2012, 17:47

Auch vielen Dank für die detailierte Darlegung und deine Zeit hierfür! Also, nach meiner jetzigen Erkenntnis ist die Kündigung nicht rechtmässig, da bei der Kündigung kein Grund vorgelegt werden kann, der direkt meine Wohnung betrifft. Ein Grund wäre meines Erachtens nach eine Art Gutachten, aus dem heraus deutlich wird, dass das Gebäude "kernsaniert" wird. Aber um auf Nummer sicher zu gehen, werde ich mir das nochmal in Paragraphen Deutsch bestätigen lassen.

Vielen Dank an euch alle für Euer Feedback und eure Unterstützung!

warum musst du denn im januar 2013 raus, wenn das haus erst im juli 2013 saniert wird? das schreiben musste spätetestens am 3.11.2012 bei dir gewesen sein. also du musst am 3.11.2012 einen länglichen, blauen zettel im briefkasten von der post gehabt haben, mit der du das einschreiben abgeholt hast.

hattest du den blauen zettel erst am montag, 5.11.2012, im briefkasten, gilt die kündigung erst zum 28.02.2013 bzw. ist sie aus formalen gründen ungültig.

es hat nichts damit zu tun ob du deine miete pünktlich zahlst. 3 monate kündigungsfrist sind grundsätzlich richtig. erst wenn du mindestens 7 jahre dort wohnen würdest, hättest du 6 monate kündigungsfrist/schutz.

also die wohnung nur wegen einer anstehenden sanierung zu kündigen, halte ich für rechtswiedrig. das geht so nicht. wenn es eine vollsanierung werden soll und man deswegen dort nicht wohnen kann, dann muss euch eine ordentliche übergangswohnung angeboten werden.

aber man kann euch nicht kündigen. widersprich der kündigung schriftlch. nicht per einschreiben abschicken. das ist raus geschmissenes geld. stattdessen lässt du den "widerspruch" von einen vertrauten für den korrekten inhalt und die zustellung unterschreiben. und mach davon eine kopie.

lass dir das nicht gefallen. dein vermieter kann dich ohne einen gerichtlichen räumungsbefehl nicht aus der wohnung weisen. versucht er das, rufe sofort die polizei und zeige ihn wegen (versuchten) hausfriedensbruch an.

Goldrat  08.11.2012, 23:24

schon wenn man 5 jahre in einer wohnung wohnt und der vermieter einen kündigt, hat man 6 monate kündigungschutz. hatte mich oben verschrieben.

also eine kündigung vom vermieter wegen einer sanierung des hauses ist kein anerkannter kündigungsgrund im sinne des 573 BGB .

dazu dürfte im kündigungsschreiben die belehrung über das widerspruchsrecht des mieters fehlen. somit ist die kündigung unwirksam.

unbedingt dieser kündigung widersprechen.

katerstimmung88 
Fragesteller
 09.11.2012, 00:43
@Goldrat

vielen, vielen dank für diese antwort! das hilft mir sehr in meiner jetzigen lage, weil es denkbar ungünstig ist in münchen, vor weihnachten, und auch danach 'mal so auf wohnungssuche' zu gehen. ich habe für die suche nach dieser wohung ca. 8 monate gebraucht, wobei es 34 bewerber gab, und ich sie bekommen habe, weil der makler aus köln kam, und der damalige eigentümer ein insolvenzverwalter.

katerstimmung88 
Fragesteller
 09.11.2012, 00:48
@Goldrat

zu meinem verständnis: was wären denn kündigungsgründe im sinne des 573 BG ?

Goldrat  09.11.2012, 01:54
@katerstimmung88

ich zitiere aus § 573 BGB:

der vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes interesse an der beendigung des mietverhältnisses hat. ein berechtigtes interesse des vermieters an der beendigung des mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn

  • der mieter seine vertraglichen pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,

  • der vermieter die räume als wohnung für sich , seine familienangehörigen oder angehörige seines haushalts benötigt oder

  • der vermieter durch die fortsetzung des mietverhältnisses an eine angemessenen wirtschaftlichen verwertung des grundstücks gehindert und dadurch erhebliche nachteile erleiden würde

linuxmaverick  09.11.2012, 04:58
@Goldrat

und der letzte Absatz passt nicht zu einer Sanierung? Erstmal schön dass du endlich google benutzt, anstatt irgendetwas zu erzählen, jetzt musst du nur noch verstehen was dort steht.