Kann ein Arbeitgeber ein nebenberufliches Praktikum / Ehrenamt verbieten?

6 Antworten

Grundsätzlich bedarf es keiner Genehmigung sodnern der Arbeitgeber darf es, bei ausreichender sachlicher Begründung untersagen - die Mitteilungspflicht bleibt davon unberührt.

Eine Genehmigung ist nur dann erforderlich, wenn ein Tarif- oder Arbeitsvertrag dies vorsieht - viele diesbezügliche Klauseln in Arbeitsverträgen sind allerdings unwirksam.

Die Klausel, so wie sie bei Dir im Arbeitsvertrag ist, ist allerdings wirksam, da sie eine Begründung angibt, wann eine Verweigerung möglich ist..

Bei teilzeitbeschäftigten Angestellten kommt eine Versagung der Genehmigung in der Regel dann in Betracht kommt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch die Nebentätigkeit zusammen mit der zeitlichen Beanspruchung durch die Teilzeittätigkeit die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit um mehr als 1/5 überschreitet.

Entgegen einerverbreiteten Ansicht gilt jedoch nicht der Grundsatz, dass jede Nebentätigkeit eines teilzeitbeschäftigten Angestellten so lange genehmigungsfrei ist, wie dieser zeitliche Umfang nicht erreicht wird.

Vielmehr bedürfen nach Auffassung des BAG Teilzeitbeschäftigte auch dann einer Genehmigung für ihre Nebentätigkeit, wenn die zeitliche Inanspruchnahme durch die Teilzeittätigkeit zusammen mit der zeitlichen Beanspruchung durch die Nebentätigkeit die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Angestellten nicht überschreitet.

Die Genehmigungspflicht soll den Arbeitgeber in die Lage versetzen zu prüfen, ob durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Die zeitliche Beanspruchung ist dabei aber nur einer von mehreren Faktoren; ein weiterer wichtiger Aspekt ist, daß die Arbeitsleistung nicht unter einer Nebentätigkeit leiden darf.

Im Grunde gilt das analog auch für ein Ehrenamt; in dem Bereich wo Du beschäftigt bist, wird es gerne gesehen, wenn sich die Mitarbeiter auch ehrenamtlich und sozial engagieren; daher sollte es keine Probleme geben.

Für ein Praktika gilt das gleiche.

Zur Leistung von Überstunden/Mehrarbeit ist die Teilzeitkraft nur verpflichtet, wenn dies im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Fehlt eine solche Regelung, so ist der Arbeitnehmer zu Mehrarbeit nicht verpflichtet, da er durch die Vereinbarung von Teilzeitarbeit deutlich zu verstehen gegeben hat, dass er nur im vertraglich vorgesehenen Umfang zur Arbeitsleistung bereit ist.

Ausnahme wäre, wenn Du selbst der Mehrarbeit zustimmst.

Sollte ein Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst gelten, dann ist das sogar tariflich so geregelt (§ 6 Abs. 5 TVöD)

Familiengerd  08.08.2014, 12:03
Zur Leistung von Überstunden/Mehrarbeit ist die Teilzeitkraft nur verpflichtet, wenn dies im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart wurde.

Zu ergänzen wäre, dass auch bei einer arbeitsvertraglichen Verpflichtung zur Leistung von Mehrarbeit diese nur dann zu erbringen ist, wenn sie "begründet" ist - also nicht schon alleine deswegen, weil der Arbeitgeber sie "einfach so" (oder nach Direktionsrecht) angeordnet hat.

Eine Nebenbeschäftigung als Praktikum musst du deinem Arbeitgeber mitteilen. Er hat jedoch nicht das Recht, diese generell zu untersagen.

Es kommt darauf an, ob durch die Nebentätigkeit deine Haupttätigkeit beeinträchtigt würde. Ist dies nicht der Fall, darf dein Arbeitgeber diese Tätigkeit nicht verbieten.

Anders sieht es bei reinem Ehrenamt aus, wenn es deine Arbeit nicht beeinträchtigt. Diese müsstest du ihm noch nicht einmal mitteilen.

Allerdings würde ich dir raten, mit dem Arbeitgeber das Gespräch zu suchen, um etwaigen Verstimmungen vorzubeugen.

Cara12o6 
Fragesteller
 08.08.2014, 00:26

Vielen dank für die Antwort. Wann beeinträchtigt ein Ehrenamt oder ein Praktikum die Arbeit? Ist das nicht irgendwo "Auslegungssache".. ? Auf dem ersten Blick sehe ich in meinem Fall keine Beeinträchtigung. Klar, ich bin "mehr belastet" was ja nicht unbedingt bedeutet das ich meine Arbeit schlecht verrichte. Und das ich nicht mejr spontan / flexibel Überstunden absolvieren kann wird auch so sein. Aber das scheint mir mein Recht zu sein, wie gesagt als Teilzeitkraft und ohne eine Vereinbarung unterschrieben zuhaben, mit der ich verpflichtet bin einen gewissen "Überstundensatz" auf Anforderung leisten zu müssen.

Ich werde mit meinem Arbeitgeber sprechen. Nur leider gestalten sich solche Gespräche häufig schwierig, weil sie als ehrenamtlicher Vorstand die Kita leiten und im gewissen Maße Laien sind. Lg

Nebenbeschäftigung trifft auch auf Praktiken zu. Sprich mit deinem Arbeitgeber darüber.

Freizeitbeschäftigungen erfordern nicht die Zustimmung des Arbeitgebers. Wenn du also am Wochenende einen Chor leitest oder ähnliches, ist das dein Privatvergnügen.

Der Unterschied ist: beim Praktikum oder sonstigen Nebentätigkeiten bist du in einer BG angemeldet und versichert, in deiner Freizeit nicht.

Cara12o6 
Fragesteller
 07.08.2014, 23:30

Vielen Dank. Weißt Du denn auch ob das so wäre, wenn es offiziell als "Ehrenamt" läuft? Momentan ist ein Praktikum angedacht, wobei ich den genauen Unterschied nicht verstehe. Beides wird nicht finanziert, selbst bei einem Ehrenamt sind Aufwandsentschädigungen doch nicht verpflichtend. Ist man denn bei einem Ehrenamt auch versichert?

brzkrafaffel  11.08.2014, 22:45
@Cara12o6

Ein Ehrenamt im ursprünglichen Sinn ist ein freiwilliges öffentliches Amt, das nicht auf Entgelt ausgerichtet ist.

Die Versicherung in der Zeit der Ausübung übernimmt deine gesetzliche Krankenversicherung.

Such mal bei Wiki unter Ehrenamt, da findest du Beispiele. Für die Ausübung eines Ehrenamtes bist du in gewissen Fällen vom Arbeitgeber frei zu stellen.

"jede Nebenbeschäftigung"

die Formulierung ist eindeutig ... der Arbeitgeber muss informiert werden, ob er die Zustimmung verweigert wäre doch erstmal abzuwarten ...

Ja, du musst ihn informieren und er muss zustimmen, sonst darfst du das nicht. Allerdings darf er die Zustimmung nicht verweigern, wenn es die eigentliche Arbeit nicht beeinträchtigt.