Kann der Vermieter Dübellöcher als Schaden sehen und im schlimmsten Fall von der Kaution abziehen?

8 Antworten

... aber auch wir Vermieter können doch von einem Geldbetrag keine Löcher abziehen, allenfalls den Betrag in Höhe des Schadens, der angerichtet wurde. Zudem gehe ich davon aus, daß der Vermieter die Schönheitsreparaturen durchführen lassen muß und somit ein Schaden gerichtsfest nicht belegt werden kann. Binde rein vorsorglich die PH mit ein, die sich ja jeder Mieter genau aus diesen Gründen leistet.

Das geht nur, wenn es eine entsprechende wirksame Regelung zu Schönheitsreparaturen im Mietvertrag gibt.

Ansonsten gehören Dübellöcher - im normalen Rahmen - zum üblichen Gebrauch der Mietsache und sind vom Vermieter hinzunehmen.

Dübellöcher im üblichen Rahmen muss der Vermieter akzeptieren.

Die Rechtsprechung ist sich nicht einig darüber, ob diese überhaupt durch den Mieter verschlossen werden müssen. Dieses wird jedoch in den meisten Fällen empfohlen, um zusätzlichen Stress aus dem Weg zu gehen.

Nur wenn eine wirksame Klausel zu Schönheitsreparaturen vereinbart ist, zählt das Verschließen von Bohrlöchern zu den Pflichten des Mieters bei Mietende. Allgemein gehören das Setzen von Bohrlöchern zum vertragsgemäßen Gebrauch und sind nicht als Schaden zu betrachten.

Nein, das gehört zur bestimmungsgemäßen Nutzung einer Wohnung dazu, du musst die Löcher wieder schließen, was du ja auch gemacht hast.