Ist eine rückwirkende Gewerbeabmeldung möglich, da eigentlich freiberufliche Tätigkeit ausgeübt wurde?

6 Antworten

Ich habe seit einigen Jahren ein Gewerbe angemeldet, bin mit den Steuererklärungen Jahre im Verzug.

Dann freue dich schonmal auf die Schätzung respektive die Pfändung. Held.

Bei der ausgeübten Tätigkeit handelt es sich aber um eine freiberufliche Tätigkeit.

Sagt wer? Nur wenn es ein Katalogberuf gem. § 18 EStG wäre, würde die Abgrenzung nicht der Einzelfallprüfung unterliegen. Zudem ist die Einstufung des FA in gewerberechtlicher Hinsicht nicht zwingend identisch (geschweige denn deckungsgleich), wodurch die Gewerbeanmeldung durchaus korrekt sein könnte.

Fälschlicherweise nahm ich anfang an, eine Gewerbeanmeldung wäre obligatorisch.

Es ist jedenfalls eine OWi, wenn man selbige unterlässt.

Kann ich das Gewerbe rückwirkend abmelden?

M.E. nein. Die Abmeldung erfolgt WIMRE zum nächstmöglichen Zeitpunkt.

Die Tätigkeit entsprechend als freiberufliche Tätigkeit angeben?

Das kannst du, was aber (s.o.) nicht die Frage klärt, ob es sich in gewerberechtlicher Hinsicht um ein Gewerbe handelt.

Bakaroo1976  15.06.2018, 18:56

"Das kannst du, was aber (s.o.) nicht die Frage klärt, ob es sich in gewerberechtlicher Hinsicht um ein Gewerbe handelt." - Sehr richtig, was als Gewerbe anzumelden ist, regelt die Gewerbeordnung. Das mit gewerblichen Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes so gut wie nichts zu tun.

Für die Notwendigkeit einer Gewerbeanzeige ist nicht die Beurteilung des Finanzamtes wichtig, sondern die des Gewerbeamtes ! Deshalb solltest du lieber dort nachfragen, ob die auch die Freiberuflichkeit sehen.

Grundsätzlich ist natürlich auch eine weit zurückwirkende Gewerbeabmeldung möglich. Dann kann es aber ein Bußgeld wegen verspäteter Anzeige geben.

Bakaroo1976  15.06.2018, 18:58
NEIN!!! - Da fragt man nicht das Gewerbeamt. Die sagen fast immer ja, da sie Geld bekommen wollen. Dazu schaut man in die Gewerbeordnung: Gewerbeordnung § 6 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Fischerei, die Errichtung und Verlegung von Apotheken, die Erziehung von Kindern gegen Entgelt, das Unterrichtswesen, auf die Tätigkeit der Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare, der nach § 16 des Rechtsdienstleistungsgesetzes im Rechtsdienstleistungsregister eingetragenen Personen, der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, der vereidigten Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften, der Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften sowie der Steuerbevollmächtigten, auf den Gewerbebetrieb der Auswandererberater, das Seelotswesen und die Tätigkeit der Prostituierten. Auf das Bergwesen findet dieses Gesetz nur insoweit Anwendung, als es ausdrückliche Bestimmungen enthält; das gleiche gilt für den Gewerbebetrieb der Versicherungsunternehmen, die Ausübung der ärztlichen und anderen Heilberufe, den Verkauf von Arzneimitteln, den Vertrieb von Lotterielosen und die Viehzucht. Ferner findet dieses Gesetz mit Ausnahme des Titels XI auf Beförderungen mit Krankenkraftwagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes keine Anwendung.

(1a) § 6c findet auf alle Gewerbetreibenden und sonstigen Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 4 Nummer 2 der Richtlinie 2006/123/EG Anwendung, deren Dienstleistungen unter den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen.

(2) Die Bestimmungen des Abschnitts I des Titels VII finden auf alle Arbeitnehmer Anwendung.

Geochelone  15.06.2018, 19:24
@Bakaroo1976

Schön, dass du kopieren kannst :-)

Die Auslegung des § 6 GewO  entsprechend der Rechtsprechung wird den meisten Gewerbeämtern auch bekannt sein, so dass sie richtig beraten können. Wie die Finanzämter über Freiberuflichkeit denken, interessiert da jedoch niemanden. Hierzu geht die Rechtsprechung von Finanz- und Verwaltungsgerichten auch regelmäßig auseinander.

Den Gewerbeämtern wegen 25-30 € wissentlich falsche Beratungen zu unterstellen, ist schon lächerlich.

Bakaroo1976  15.06.2018, 20:12
@Geochelone

Gewerbeämter dürfen nicht beraten. Die Freiberuflichkeit i.S.d. EStG hat die auch nicht zu interessieren - zwei unterschiedliche Rechtsgebiete. Daher ist die Argumentation gegenüber Gewerbeämtern mit einkommensteuerrechtlichen Regelungen auch nicht zielführend.

DAS SIND ZWEI UNTERSCHIEDLICHE RECHTSGEBIETE!!!

Bakaroo1976  15.06.2018, 20:13
@Geochelone

Und noch mal - ich FRAGE nicht das Gewerbeamt. Ich wende Gesetze an.

Du behauptest, es wäre eine freiberufliche Tätigkeit, die Würdigung durch das Finanzamt steht aber noch aus?

Gebe die Erklärung erst mal ab, melde die Tätigkeit als freiberuflich, ich hoffe, es ist ein Katalogberuf im Sinne des §18 EStG.

Wenn das Finanzamt die Freiberuflichkeit anerkennt, ist alles in Ordnung. Und dann ...

behälst du deinen Gewerbeschein (Es kann aber sein, dass das Finanzamt dich abmeldet) Der Schein frisst kein Brot.

Ab und zu hilft er. (Einkauf in der Metro).

Wenn es eine durch die Finanzbehörde anerkannte freiberufliche Tätigkeit ist, wird keine Gewerbeanmeldung benötigt.

Eine Rückwirkende Abmeldung ist in der Regel, bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Aufgabe des Betriebes möglich.

Ich gebe zu bedenken, das eine vergessene rechtzeitige Abmeldung, ggf. eine Ordnungswidrigkeit darstellen kann.

Geochelone  15.06.2018, 17:00

Eine von den Finanzbehörden anerkannte freiberufliche Tätigkeit muss vom Gewerbeamt nicht genauso eingestuft werden. Da gibt es viele Berufe, bei denen diese beiden Rechtsgebiete (und damit die verschiedenen Gerichtszüge) unterschiedlich einstufen.

Wenn das Finanzamt z.B. einem Berufsbetreuer sagt, er wäre Freiberufler, bekommt er bei fehlender Gewerbeanzeige trotzdem Buß- und Zwangsgelder vom Gewerbeamt auferlegt.

Bakaroo1976  15.06.2018, 18:59

Falsch - Gewerbeordnung und Einkommensteuergesetz sind unterschiedliche Rechtsgebiete!!!

Geochelone  15.06.2018, 19:25
@Bakaroo1976

Na genau das habe ich doch dargestellt !

Bakaroo1976  15.06.2018, 20:07
@Geochelone

Das war doch auch ein Kommentar auf die Antwort von "rbeier".

Du hast das Gewerbe ja selbst so angemeldet.

Wenn dafür die Grundlage entfällt, kannst du es ja wieder mit sofortiger Wirkung abmelden. Rückwirkend läuft das nicht.