Inkassounternehmen, Frage zu Inkasso

6 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Unterschiedlich aber maximal so viel wie die RVG hergibt. Du hättest besser im Vorfeld bevor es ans Inkasso ging mit der Gläubiger eine Ratenzahlung erwirken sollen, die gebühren bei Inkassobüros sind sehr hoch. Zu sagen es kann nix eingeklagt werden halte ich für sehr gefährlich, denn a) kann es das sehr wohl (und TEILWEISE - abhänig von der Vorgeschichte und dem Richter wird der Klage stattgegeben), zum anderen kann auch ein Titel erwirkt werden und das ganze per Gerichtsvollzieher eingetrieben werden.... und wenn nicht gezahlt werden kann kann die Vermögensauskunft verlangt werden.... alles in allem bekommst du danach vermutlich noch weit größere Probleme.

Mein Rat:

Versuche mit dem Gläubiger direkt Kontakt aufzunehmen und mit ihm direkt eine Ratenvereinbarung auszumachen... er kann das Inkasso (sofern Forderung nicht verkauft) abbrechen (es fallen weit nicht so viel Kosten an wie bei einer Ratenvereinbarung) und den Rest mit dir direkt machen. Ob er das macht hängt natürlich davon ab wie er generell mit Inkassofällen umgeht und wie die genaue Vorgeschichte war. Prinzipiell sind gütliche Einigungen immer günstiger.

mepeisen  04.08.2014, 08:18

a) kann es das sehr wohl

Das Inkasso kann und darf nichts einklagen. Das Inkasso darf seine Bezahlung vom Vertragspartner, dem Gläubiger verlangen. Gegenüber dem Schuldner gibt es kein wie auch immer geartetes Vertragsverhältnis. Das Einklagen kann und darf nur der Gläubiger selbst (ggf. mit anwaltlicher Vertretung). Und das kann und darf er nur, wenn ihm eine Rechnung gestellt wird. Wenn man geschickt vorgeht, sind die Inkassogebühren nichtig aus genau diesem Grund. Und es ist ja nicht so, als hätten wir dir das hier im Forum schon hunderte male erklärt. Immer wieder kommst du mit diesem falschen Kram um die Ecke.

zum anderen kann auch ein Titel erwirkt werden und das ganze per Gerichtsvollzieher eingetrieben werden....

Nichts zum anderen. Es kann nur dann einen Titel geben, wenn a) dem Mahnverfahren nicht widersprochen wird. Ein Widerspruch bedeutet: Keinen Titel oder wenn b) die Klage gewonnen wird. Eine verlorene Klage bedeutet: Keinen Titel...

Dein Tip ist grundsätzlich aber völlig OK.

sofern Forderung nicht verkauft

Wenn er seine Forderung verkauft hat, begeht das Inkasso bereits Betrug. Denn dann fordert es in eigenem Namen und wurde nicht beauftragt. Dann darf es Inkassogebühren per se nicht einfordern.

Geheim0815  04.08.2014, 08:27
@mepeisen

ja, der Gläubiger kann... und der macht es als Schadensersatz geltend. Und mit der richtigen Vorgeschichte kann dem stattgegeben werden.

Und natürlich kann dem Mahnverfahren widersprochen werden... es folgt die Zahlungsklage... und selbst wenn teile gestrichen werden, der Rest (mind. die HF) bleibt... kann der nicht bezahlt werden (wovon ich jetzt mal ausgehe) -> Gerichtsvollzieher -> Vermögensauskunft -> höchstwarscheinlich Schufaeintrag + Schuldnerregister. Was ist daran jetzt falsch? In der Situation ist das Angebot sicherlich etwas erpresserisch (friss oder stirb), aber rechtlich denke ich noch haltbar.... aber man kann wie gesagt versuchen dem Inkasso den Zahn zu ziehen und versuchen sich mit dem Gläubiger zu einigen... für alle die beste Lösung.... außer fürs Inkasso :).

mepeisen  04.08.2014, 12:56
@Geheim0815
und der macht es als Schadensersatz geltend

Schaden, den der Gläubiger selbst willkürlich anrichtet, muss er auch selbst tragen. So ist das nun einmal. Und weißt du was? Das ist gut so. Wenn ein Unternehmen meint, Narrenfreiheit zu haben, soll es sich ruhig eine blutige Nase holen.

der Rest (mind. die HF) bleibt

So man nicht zahlen kann, richtig.

Gerichtsvollzieher -> Vermögensauskunft -> höchstwarscheinlich Schufaeintrag + Schuldnerregister. Was ist daran jetzt falsch?

Nichts. Aber was hat das mit Inkassogebühren und der Frage des TE zu tun? Richtig: Nichts.

In der Situation ist das Angebot sicherlich etwas erpresserisch (friss oder stirb), aber rechtlich denke ich noch haltbar....

Und trotzdem bleibt der Gläubiger auf den Inkassokosten sitzen. Die muss man einfach nicht zahlen, weil sie blödsinnig sind.

Geheim0815  04.08.2014, 13:15
@mepeisen

Schaden den der Schuldner durch sein Fehlverhalten anrichtet.... alles Ansichtssache (und auch die Gerichte sind sich nicht einig).

Der Fragesteller hat folgende Möglichkeiten:

  • er versucht mit dem Gläubiger direkt ne Einigung zu finden
  • er einigt sich übers Inkasso (teuer)
  • er einigt sich gar nicht... wird zumindest sofort die komplette Summe der HF zahlen müssen und wenn nicht -> Schufa + Schuldnerregister sowie Kosten für Gerichtsvollzieher und so dinge wie Lohnpfändungen etc., oder eben eine Ratenzahlung über den GF bei dem auch Gebühren anfallen.

Will man letzteres wirklich haben? Vieleicht kommt man wirklich um die Inkassokosten drum rum, dafür kommen Gerichtskosten obendrauf + Vollstreckungskosten... ob das unterm Strich günstiger ist wie sich gütlich zu einigen (wie auch immer) muss jeder selbst entscheiden. Ich für meinen Fall würde lieber z.B. 300€ Inkassokosten zahlen wie am Ende mit Negativeinträgen und Pfändungen zu leben (ganz davon abgesehen das ich es so weit nicht hätte kommen lassen). Man muss versuchen _selbst_ eine Lösung zu finden und sich auch eingestehen Fehler gemacht zu haben.

mepeisen  04.08.2014, 17:12
@Geheim0815
alles Ansichtssache (und auch die Gerichte sind sich nicht einig).

Das Gesetz ist eindeutig. Lies §254 BGB. Lies §4 Ziffer 5 RDGEG

Du kannst es versuchen, wie du willst. Auch wenn es am Ende mit Vollstreckungsmaßnahmen teurer werden könnte, wie es im Moment außergerichtlich mit Inkasso ist: Das ist trotzdem noch keine Rechtfertigung für Inkassogebühren und das ist auch gut so.

Geheim0815  05.08.2014, 08:56
@mepeisen
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

Eben. Wenn der Schuldner durch sein verhalten dafür gesorgt hat das die interne verfolgung des Inkassofalls für den Gläubiger unzumutbar war hat er auch die kosten dafür zu tragen. Am ende ist es eine Einzelfallentscheidung des Richters. Genauso wie Gerichte Inkassokosten _analog_ _bis_ zum RVG bestätigt haben.

Letztendlich zählt aber was am ende dabei raus kommt.... hat man was gewonnen wenn man z.B. um die inkassogebühr drum rum kommt, dafür aber mit ner EV dasteht und die kosten für den Gerichtsvollzieher die des Inkassos übersteigen? Wenn man weiß man kann sofort zahlen wenn der Vollstreckungsbescheid kommt... dann kann man so pokern. Wenn nicht ist es ermessenssache was günstiger für einen ist. Das Günstigste ist Inkasso und Gericht außen vor zu lassen und sich mit dem Gläubiger (wenn möglich) zu einigen.

" wenn ein Inkassounternehmen eingeschaltet" Hängt von der Gebührenordnung des einzelnen Inkassounternehmens ab. Ob eine Ratenzahlung akzeptiert wird oder nicht entscheidet auch das Inkassounternehmen.

kevin1905  03.08.2014, 23:05
Hängt von der Gebührenordnung des einzelnen Inkassounternehmens ab.

Genau so sehr wie vom Klopapier in meinem Badezimmer.

Es hängt vom RVG ab, wie viel ein Inkassobüro verlangen darf. Schreiben einfacher Art heißt 0,3-fache Gebühr, wären bei dem Streitwert maximal 24,- €. Aber auch die sind zweifelhaft, denn ein Inkassobüro ist regelmäßig nutzlos, da es keine Rechte hat, die der Gläubiger nicht selbst hätte.

Den Wucher-Schwachsinn der Inkassobranche muss der Schuldner nicht mittragen. § 254 Abs. 2 BGB ist einschlägig.

mepeisen  04.08.2014, 00:45

Das Inkassobüro darf sich seine Gebührentabellen nicht selbst machen. Ansonsten würde es sehr schnell die Lizenz los sein, wenn man sich beim Aufsichtsgericht beschwert. Das Inkasso fällt IMMER unter das RVG als absolute Höchstgrenze.

Ansonsten kommt es drauf an, was vom Schuldner erstattet werden muss. Da sieht es außergerichtlich mau aus. In der Regel urteilen Gerichte, dass die außergerichtlichen Inkassogebühren gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen.

Wie viel Gebühren bzw. Wie viel Geld müsste ich mehr zahlen?

0,- € vermutlich.

Inkassogebühren sind i.d.R. kein durch den Schuldner zu ersetzender Verzugsschaden.

und kann man es auch in Raten Zahlen?

LASS DAS SEIN.

Wenn du bei jemandem 1000,- € Schulden hast, zahle diese auch bei dem ab. Alles was du schuldest sind Zinsen, sofern du in Zahlungsverzug bist und evtl. noch Mahngebühren, so es denn schriftliche Mahnungen gab.

Inkassobüros einfach ignorieren bzw. deren Gebühren widersprechen.

mepeisen  04.08.2014, 00:46

Hinsichtlich Zinsen: 5% über Basiszins, soweit nicht vertraglich anders vereinbart.

Dafür gibt es eine Gebührenordnung die das regelt. Sollte das Inkasso die Forderung abgekauft haben, kannst du Ratenzahlung vielleicht noch abschliesen. Sollte der Gläubiger noch im Besitz der Forderung sein, besteht kaum eine Chance, sonst hätte er dir eine atenzahlung schon angeboten.

thlga  03.08.2014, 22:17

Dafür gibt es eine Gebührenordnung die das regelt.

Diese Gebührenordnung gilt nur für Inkassos, die nach RVG abrechnen. Es gibt keine gesetzliche Inkasso-Gebührenordnung.

kevin1905  03.08.2014, 23:06
@thlga
Es gibt keine gesetzliche Inkasso-Gebührenordnung.

Womit es auch keine Rechtsgrundlage gibt, dass Inkassogebühren überhaupt erstattungsfähig wären.

mepeisen  04.08.2014, 00:48
@thlga

Inkassos dürfen nicht jenseits des RVG abrechnen. So einfach ist das. Warum? Weil das gesetzlich vorgeschrieben ist und höchstrichterlich geurteilt, dass die Höchstgrenze der Gebühren das RVG ist. Insofern ist deine Aussage, dass es keine gesetzliche Gebührenordnung gibt, vollkommen total falsch. Lese bitte §4 RDGEG.

thlga  04.08.2014, 06:56
@mepeisen

Höchstgrenze der Gebühren das RVG

Es gilt der bis zu 1,3-fache Satz der RVG.

mepeisen  04.08.2014, 08:26
@thlga

Nein, der gilt nicht. Ganz einfach weil Anwälte für eine 1,3 Gebühr etwas völlig anderes bzw. deutlich mehr leisten als Inkassobüros jemals im Masseninkasso leisten wollen. Das ist bestenfalls der Wunschtraum der Inkassobüros. Tatsache ist, dass im Gesetz folgendes steht:

Die Inkassokosten von Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes), für außergerichtliche Inkassodienstleistungen, die eine nicht titulierte Forderung betreffen, sind nur bis zur Höhe der einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zustehenden Vergütung erstattungsfähig. Das Bundesministerium der Justiz regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und ohne Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Umfangs der Tätigkeit Höchstsätze für die Gebühren, deren Erstattung der Gläubiger von einer Privatperson (§ 11a Absatz 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes) verlangen kann. Dabei können Höchstsätze insbesondere für das erste Mahnschreiben nach Eintritt des Verzugs und für die Vergütung, die bei der Beitreibung von mehr als 100 gleichartigen, innerhalb eines Monats dem Inkassodienstleister übergebenen Forderungen desselben Gläubigers erstattungsfähig ist, festgesetzt werden.

Man beachte die Wortwendung "bis zu". Mehr gibt es dazu nicht zu sagen, denn schon höchstrichterlich wurde festgestellt, dass die Schadensminderungspflicht grundsätzlich bei der Einzelfallentscheidung zu berücksichtigen ist.

Hier gibt es einen Gebührenrechner für den Fall, das das Inkasso nach RVG abrechnet:

http://www.inkassogebuehren-rechner.de/

Nicht jedes Inkassos arbeitet gemäß RVG (Rechtanswaltsvergütungsgesetz).

thlga  03.08.2014, 22:11

Auf den Internseiten der Verbaucherzentrale NRW gibt es weitere Informationen zu erlaubten/unseriösen Inkassogebühren.

Zinssatz beim Inkasso: 5% über dem Basizinssatz (= -0,73 %)

mepeisen  04.08.2014, 00:51
@thlga

Der Rechner berücksichtigt weder die vielen Urteile, wonach außergerichtliche Inkassogebühren gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen. Zudem ist es Blödsinn, dass "nicht jedes Inkassobüro gemäß RVG arbeitet". Würden sie das nicht tun, könnte man mittels Beschwerde dafür sorgen, dass denen die Lizenz entzogen wird.

Die Inkassobüros sind kraft ihrer Existenzgrundlage gesetzlich über das RDG/RDGEG verpflichtet, nach RVG abzurechnen.

thlga  04.08.2014, 06:51
@mepeisen

Ja, dann statuieren Sie mit der Forderung ein Exempel am Inkasso und klagen Sie das Inkasso doch aus dem Register! Wenn es Sie befridrigt. Die Inkassos richten sich nach der RVG, aber nicht immer noch nicht alle. Allenfalls können sie auch mit dem 1,3 fachen Satz des RVG rechnen.

mepeisen  04.08.2014, 08:21
@thlga

Man klagt niemanden aus dem Register. Man platziert eine passende Beschwerde beim zuständigen Aufsichtsgericht (das ist übrigens kostenlos) und beantragt eine Aufhebung der Lizenz. Im übrigen mache ich das nicht, denn das kann und sollte derjenige machen, dem ein beschwer gegeben ist: Sprich: Der Geschädigte.

aber nicht immer noch nicht alle

Die, die es nicht tun, hantieren jenseits der Gesetz mit allen Konsequenzen zivilrechtlicher und strafrechtlicher Natur.

Die 1,3 Gebühr bedingt vieles, was im Masseninkasso niemals stattfindet. Beispielsweise findet im Masseninkasso nie eine Einzelfallprüfung statt. Es findet nie eine Rechtsberatung statt. Überhaupt wird das Inkasso nur beauftragt, einen Mahnbrief zu schreiben und dann als nächstes mit dem gerichtlichen Mahnverfahren. Nicht ohne Grund streichen die "Inkassofreundlichen" Gerichte das deswegen trotzdem auf eine 0,3 Gebühr zusammen (Schreiben einfacher Art), weil das den Masseninkassofall betrifft.

Ansonsten: Man lese RDGEG. Das Inkasso darf nur so viel verlangen, wie an Schaden bei 100 Mahnungen desselben Gläubigers im selben Monat entsteht. Das Masseninkasso darf nicht einfach pauschal eine 1,3 Gebühr verlangen, denn das verstößt eindeutig gegen die Rechtsgrundlage...