ich beziehe Pflegegeld weil ich mein Behindertes Kind pflege darf ich auch Arbeitslosengeld beziehen ?

5 Antworten

Die Pflege von Angehörigen, die pflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung sind, und der Bezug von Arbeitslosengeld (I) schließen sich nicht gegenseitig aus. Hier muss immer der Einzelfall geprüft werden. Das gilt selbst dann, wenn der Pflegebedürftige in Pflegestufe III eingeordnet ist und der Pflegeaufwand sehr groß ist. Wenn der Pflegende in diesem Fall versichert, dass bei einer Arbeitsaufnahme die Pflege sofort von einem Pflegedienst oder von anderen Angehörigen übernommen wird, gehen die Arbeitsagenturen davon aus, dass der Betroffene dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Eine zeitliche Obergrenze für die wöchentliche Pflegearbeitszeit gibt es also nicht - wenn es sichum die Pflege von Angehörigen handelt. Der Arbeitslose kann auch erklären, dass er nur Teilzeittätigkeiten annehmen möchte. Dann wird aber das Arbeitslosengeld (I) entsprechend gekürzt.

Wichtig: Pflegende haben die gleichen Pflichten wie alle anderen Arbeitslosen. Sie müssen aktiv Arbeit suchen und ihre Suchaktivitäten belegen, wenn sie hierzu aufgefordert werden. Sie müssen auch an zumutbaren Trainingsmaßnahmen teilnehmen.

http://www.sozialleistungen.info/foren/anspruch-und-leistungen/t-alg-i-und-pflegegeld-4876.html

Fakt ist, sogar bei ALG II darf das Pflegegeld nicht mit der ALGII - Leistung verrechnet werden ......das war in meiner Familie der Fall und ist somit authentisch!

Nicht du beziehst das Pflegegeld. Das Pflegegeld steht rechtlich deinem pflegebedürftigen Kind zu und dient zur Sicherung der privaten Pflege.

Wenn das Pflegegeld an dich als Erziehungsberechtigter und Pflegeperson angewiesen wird ist das OK.

Somit ist das Pflegegeld für dich kein Einkommen und darf nicht auf weitere Leistungen angerechnet werden die dir zustehen würden.

Für den pflegebedürftigen sieht es da wieder anders aus. Würde zum B. noch Blindengeld bezogen so würde dieses angerechnet werden.

Zitat von einem AOK Experten:

Grundsätzlich dürfen zweckbestimmte Einnahmen, wie z. B. Pflegegeld aus der Pflegeversicherung nicht als Einnahme berücksichtigt werden. Das gilt sowohl für den zu pflegenden als auch, wenn das Pflegegeld an einen Angehörigen zum Zweck der Pflege weitergegeben wird, für den Angehörigen.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der AO

Oder hier

http://www.gesetze-im-internet.de/algiiv_2008/BJNR294200007.html

Grundsätzlich: Nicht du beziehst Pflegegeld, sondern dein behindertes Kind bekommt das Pflegegeld auf Grund seiner Pflegebedürftigkeit.

Das Pflegegeld ist zur Sicherstellung der Pflege vorgesehen und nicht zum bestreiten des Lebensunterhaltes.

Daher darf Pflegegeld nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet werden.

Wird aber immer wieder von den Ämtern versucht.

Und nicht vergessen den Pflegeberatungsbesuch nach § 37.3 SGB XI von einem örtl. ambul. Pflegedienst durchführen lassen. Sonst kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen oder die Zahlung einstellen, wenn diese Pflegeberatungsbesuche nicht erfolgen

EstherNele  25.10.2015, 17:35

Das Pflegegeld ist zur Sicherstellung der Pflege vorgesehen und nicht zum bestreiten des Lebensunterhaltes.

Richtig - Pflegegeld ist erst mal keine Bezahlung für eine Pflegeleistung, sondern ein Nachteilsausgleich für die Person mit Pflegebedarf. 

Das Pflegegeld kann natürlich dazu genutzt werden, Pflegeleistungen quasi nach außen zu verlagern und einen Pflegedienst ins Boot zu holen.

Griesuh  25.10.2015, 19:08
@EstherNele

EstherNele: Wenn ein Pflegedienst mit eingeschaltet wird gibt es kein Pflegegeld mehr, sondern dann wird die Leistung auf Kombileistung umgestellt. Pflegegeld wird nur gezahlt, wenn die Pflege ausschließlich PRIVAT erfolgt.

ALG 1 steht Dir zu, wenn Du schon mal gearbeitet hast.

https://www.arbeitsagentur.de/web/content/DE/BuergerinnenUndBuerger/Arbeitslosigkeit/Arbeitslosengeld/index.htm

ALG II: Ich denke nicht, weil Du bei dessem Bezug dem Arbeitsmarkt mindestens 3 Stunden täglich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen musst.

Wohngeld oder Sozialhilfe könnte Dir eher zustehen.

pn551  25.10.2015, 16:25

Auch bei Arbeitslosengeld I muß man dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Die Arbeitslosenbeitragskasse ist keine Versicherung, aus der ich mir später mein Geld wiederholen kann.

beangato  25.10.2015, 16:27
@pn551

Du meinst ALG 1. Wenn man gearbeitet hat, steht einem das Geld auch zu.

muß man dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen

Aber nicht so extrem wie bei ALG II.

EstherNele  25.10.2015, 18:43

ALG II: Ich denke nicht, weil Du bei dessem Bezug dem Arbeitsmarkt mindestens 3 Stunden täglich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen musst.

Wieso nicht? Viele behinderte Kinder werden in entsprechenden integrativen Kindereinrichtungen / Schulen o. auch speziellen Schulen betreut und beschult. 
In der Zeit, in der sich das Kind in dieser Betreuung befindet, kann eine Mutter durchaus teilzeitbeschäftigt sein.

Ich weiß, wovon ich rede - mein älterer Sohn ist zu 80% schwerbehindert. Ich habe - auch als Alleinerziehende -  trotzdem immer mindestens 6 Stunden täglich gearbeitet.

Geht sicherlich in einer Großstadt viel eher als in einer kleineren Stadt oder auf dem Dorf. Und eines ist auch ganz klar - es verlangt eine ganze Portion logistisches Geschick und - leicht ist es nicht.

beangato  25.10.2015, 18:47
@EstherNele

Das weiß ich - aber davon steht nichts in der Frage.

Ich habe selbst einen schwerstpflegebedürftigten Fall in der Familie.

Wenn Sie auf weniger als 700 Eur im Monat kommen, schon.

Soviel wird das Pflegegeld nicht sein, oder?