Haus gekauft, was passiert bei Trennung?

6 Antworten

Wenn kein Vertrag besteht, bleibt wohl nur der Verkauf übrig.

Mann sollte einer Anwalt einschalten.

Kruemel28 
Fragesteller
 01.03.2016, 18:46

Was für ein Vertrag?

Anwalt wird so oder so eingeschaltet

Rockuser  01.03.2016, 18:52
@Kruemel28

Man kann alles vertraglich Regeln. Ob das gemacht wurde??

Kruemel28 
Fragesteller
 01.03.2016, 18:55
@Rockuser

Denke ich nicht. Person 1 war leider sehr gutgläubig... und Person 2 auf einmal weg und Pleite

Ich glaube nicht, dass es die Bank interessiert, wer bezahlt hat. Wenn beide im Vertrag stehen, wird die Bank den Kredit sofort fällig stellen, wenn einer der Kreditnehmer Insolvenz anmeldet. Dann wird es schon mal eng. Denn der nicht insolvente Kreditnehmer ist voll in der Pflicht.

Das Eigentumsrecht am Haus gilt unverändert, solange der jeweilige Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist..

ich sag mal was ich denke. Person A und Person B kaufen ein Haus sprich nehmen einen Kredit um das Haus finanzieren zu können, gut.
Dazu müssen sie beide beim Darlehensvertrag als Bürgen unterzeichnen, auch gut.
Der Kreditgeber muß sich von beiden Personen überzeugen dass sie in der Lage sind ihre Pflichten als Bürgen auch erfüllen zu können.
Person B hat anscheinend nicht so viel Einkommen dass sie das Darlehen mit Zinsen und Tilgung alleine finanzieren könnte, schlecht.
Damit hat sie die Voraussetzungen als Bürge nie erfüllt sprich ihre Unterschrift ist nichtig.
Wer in der Grundschuld eingetragen ist dürfte zweitrangig sein.
Ich gehe mal davon aus dass Person B null Euro Anspruch auf das Haus hat

newcomer  01.03.2016, 18:54
@newcomer

http://www.juraforum.de/lexikon/buergschaft

Bürgschaft – unwirksame Bürgschaften



Eine Bürgschaft wird als unwirksam angesehen, wenn durch den
Bürgschaftsvertrag der Schutz des Bürgen sehr vernachlässigt wird. Dies
ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Bürgschaftsbank sogenannte
Globalbürgschaften verlangt, bei denen der Bürge für unbekannte
Forderungen haften soll, welche nicht näher bezeichnet werden, oder für
solche Forderungen, welche noch gar nicht bekannt sind.



Als besonders sittenwidrig
und somit ebenfalls unwirksam werden Bürgschaften angesehen, welche
zwischen Verwandten beziehungsweise Eheleuten geschlossen werden und
folgende Kriterien aufweisen:




Die Bürgschaft übersteigt die Leistungsfähigkeit des Bürgen
Haftungsfolgen werden verharmlost

Kruemel28 
Fragesteller
 01.03.2016, 18:54
@newcomer

Person B hat wohl zu dem Zeitpunkt des Hauskaufs gearbeitet, aber das nie lange. Ein anderer Kredit von dieser Person musste Person A ja auch schon übernehmen, da Bürge. Person A kann aber beide Kredite von seinem Einkommen bezahlen.

newcomer  01.03.2016, 19:00
@Kruemel28

deshalb gehe ich davon aus dass bei Person B die Bonität nicht ausreichend geprüft wurde. Es gibt aber noch einen weiteren Ansatz der aber hauptsächlich bei Beziehungen ggf eheähnliche Gemeinschaft gilt.
Hierbei wird im Trennungsfall das Anfangsvermögen von beiden Partnern gegen jetzigen Vermögen gegengerechnet. Person B ist mit Schulden in die "Sache" mit reingegangen also hat kein Vermögen mit eingebracht. Warum sollte sie dann Ansprüche auf ein Haus haben bei dem sie nicht 1 Cent reinbezahlt hatte.
Bleibe weiter bei der Ansicht dass sie leer ausgeht

Person 2 ist hälftige Eigentümerin. Wieviel sie auf den Kredit gezahlt hat, ist dabei irrelevant. Der Insolvenzverwalter wird in der Regel versuchen, den hälftigen Anteil zu verwerten. Im besten Fall natürlich durch Übernahme des anderen Miteigentümers, aber wenn alles nichts hilft, kann auch die Teilungsversteigerung beantragt werden. Dazu kommt, dass die Bank wegen des Kredit fortan vollständig Person 1 in Anspruch nehmen wird.