hartz 4 kürzung bei kündigung eines fsj?

3 Antworten

Ja, da wird mit Sicherheit gekürzt, denn du hast ja die Meldezeiten beim Jobcenter nicht eingehalten und geschützt ist (Auszug aus meiner Literatur: "Die Teilnahme an einem FSJ/FÖJ oder BFD ist als wichtiger persönlicher Grund anzusehen, der der Ausübung einer Arbeit entgegensteht (vgl. § 10 Absatz 1 Nummer 5 SGB II). Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II sind in der Zeit der Teilnahme an diesen Freiwilligendiensten nicht verpflichtet, eine Arbeit aufzunehmen") ja der aktive FSJ-ler und nicht der ehemalige.

VirtualSelf  27.06.2013, 15:30

Vollkommen wirre Antwort.
Erstens gibt es keine "Meldezeiten" beim Jobcenter, die einzuhalten wären. Es gibt höchstens vom Sachbearbeiter konkret vergebene Termine, die man wahrnehmen muss.

§ 10 SGB II ist ja ganz schön, hat mit der Fragestellung aber ÜBERHAUPT nichts zu tun. Es lässt sich allenfalls anführen, dass der Fragesteller mit Aufgabe des Jobs wieder der Vermittlung zur Verfügung stehen muss ... so what? Was ist daran sanktionierbar?

schleudermaxe  27.06.2013, 15:39
@VirtualSelf

Also, und nur für dich, weil alle anderen das wissen, Ein Suchender hat sofort nach Kenntnis (Kündigung), dies dem Jobcenter mitzuteilen und dies wurde hier schlicht weg versäumt, so jedenfalls die Frage und deshalb kommt es zur Sperre, alles ganz einfach, oder? Siehe ggf. Merkblatt BA.

VirtualSelf  27.06.2013, 20:05
@schleudermaxe

Dadurch, dass du es wiederholst, wird es nicht richtiger. Du solltestz schon die Rechtskreise SGB II und SGB III unterscheiden (können).

Im Alg2 - und darum geht es ja hier - ist die verspätete Arbeitssuchendmeldung NICHT sanktionierbar. RZ 31.25 der Fachlichen Hinweise der BA/JC zu 31, 31a , 31b

Die Aufgabe eine FSJ ist nicht sanktionierbar, da dieses der vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehen Freiwilligkeit widersprechen und einen faktischen Zwang darstellen würde.

Damit ist der Grund der Aufgabe für das Jobcenter genauso uninteressant wie grundsätzlich die Gründe für die Aufgabe jeder ehrenamtlichen Beschäftigung. (übrigens: Selbst die Aufgabe einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ist nicht sanktionierbar).

Kommt das Amt dir dumm, zunächst Fachaufsichtsbeschwerde. Kannst du locker sehen: Gründe musst du nicht vortragen, da es darauf nicht ankommt.