Hallo, ist eine Sondergenehmigung zur Abweichung vom Bebauungsplan ohne Information an die Nachbarn zulässig?

2 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Lieber Haislesbauer,

ich gehe davon aus, dass du mit einer "Sondergenehmigung zur Abweichung vom Bebauungsplan" eine Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplans gem. § 31 Abs 2 Baugesetzbuch (BauGB) meinst.

Die Voraussetzungen für eine Befreiung sind dort abschließend genannt:

"(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.  Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder 2.  die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder 3.  die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde

und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist."

Bei deiner Frage wäre insbesondere relevant, ob und inwieweit hier nachbarliche Interessen beeinträchtigt sein könnten, die durch das Baurecht geschützt sind (sog. nachbarschützende Festsetzungen, u.a. auch Drittschutz gennant) und ob hier u.U. das sog. Rücksichtnahmegebot verletzt sein könnte.

Denn Befreiungen von nachbarschützenden Festsetzungen sind nur mit Zustimmung des Nachbarn möglich.

Die Festsetzung der Höhe (das sog. Maß der baulichen Nutzung) in Form von Vollgeschossen und/oder Höhenfestsetzungen (z.B. First-, Traufhöhe, Gesamthöhe etc.) wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich gehandhabt, wenn es um die Frage geht, ob diese Festsetzungen nachbarschützend ist.

So stellte z.B. in einem ähnlichen Fall 2014 das VG Karlsruhe unter Verweis auf die dazu ergangene Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg fest, dass Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung

in der Regel

ausschließlich städtebauliche Zielsetzungen verfolgen und somit keinen Drittschutz entfaltet.

Wie du siehst, lässt sich dein Fall nicht pauschal beantworten, sondern bedarf der konkreten Prüfung des Einzelfalls.

Mein Tipp: Wende dich an einen Fachanwalt für öffentliches Baurecht, der dir in der Erstberatung eine Einschätzung geben kann.

Jegliche Ferndiagnose kann nur fehlerhaft sein!

vg

C

Wenn die Genehmigung von Stadtbauamt vorliegt, sollte es keine Hindernisse geben. Ein/Widersprüche kann es geben, wenn die Sicht ins Grüne beeinträchtigt werden kann

Haislesbauer 
Fragesteller
 13.01.2016, 09:52

Die Sicht ist dadurch eingeschränkt da es eine Abweichung in der Höhe ist. Ich bin da nicht ganz glücklich und hätte evtl. dann auch dort nicht gebaut bzw. hätte Einspruch eingelegt sofern ich unterrichtet worden wäre. Hat sich hier die Stadt mir gegenüber rechtswidrig verhalten durch das Verschweigen der Sondergenehmigung?

Vielen Dank nochmals bereits im Voraus für die Hilfe