Grundstück ohne Zuwegung

13 Antworten

Hallo,

mein Elternhaus liegt auf einem Grundstück ohne direkten Zugang zur Straße. Leider war keine Grunddienstbarkeit für ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht eingetragen. Lediglich in den Flurkarten war die Zuwegung zum Grundstück gestrichelt eingezeichnet. Als das Nachbarhaus den Besitzer wechselte, wollte mir der neue Besitzer deshalb die Zufahrt zum Grundstück verweigern.

Zum Glück hatte ich einen Kollegen, der sich Tag für Tag nur mit Rechtsfragen zu Grundstücken rumgeschlagen hat. Von dem bekam ich den Tip, dass ein Eintragungsanspruch für ein Wegerecht aus den Artikeln 187 Abs. 1, Satz 2, 184 des Einführungsgesetzes zum BGB in Verbindung mit § 13, Teil 1, Titel 22 des Allgemeinen Landrechts für die preußischen Staaten hergeleitet werden könnte. Mit dem Vorgesagten können natürlich nur Rechtsanwälte etwas anfangen, deshalb hier meine (laienhafte) Übersetzung: Wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem das für das betreffende Grundstück geltende Grundbuch angelegt wurde, eine derartige Zuwegung schon bestand (und nachgewiesen kann), dann hat der Besitzer des Grundstückes einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf nachträgliche Eintragung des Wegerechtes.

PS: Den Prozess habe ich gewonnen ...

SammySunshine  26.07.2012, 09:25

Hallo Horry,

Dein Beintrag interessiert mich sehr, da ich ein ähnliches Problem habe. Daher meine Frage an Dich: Ist das Grundstück Deiner Eltern denn vor dem Inkrafttreten des BGB erworben worden (1900), weil Du Dich auf die alten §§ beziehst, oder haben diese noch immer Gültigkeit und können auch jetzt noch angewendet werden?

Vielen Dank!

horry  20.08.2012, 10:22
@SammySunshine

Hallo,

erst mal sorry, dass meine Antwort so lange auf sich warten ließ. War schon lange nicht mehr auf dieser Seite.

Wann das Grundstück erworben worden ist, spielt keine Rolle. Maßgebend ist, ob zu dem Zeitpunkt, zu dem das für das betreffende Grundstück geltende Grundbuch angelegt wurde, eine derartige Zuwegung schon bestand und nachgewiesen kann.Letzteres dürfte das Hauptproblem sein. In meinem Falle konnte ich bei dem zuständigen Katasteramt die Urkarte unseres Ortes einsehen, die 50 Jahre vor der Anlegung des Grundbuches erstellt worden und in der die Zuwegung zu unserem Grundstück bereits eingezeichnet war. Die genannten §§ gelten nach wie vor.

horry  20.08.2012, 10:22
@SammySunshine

Hallo,

erst mal sorry, dass meine Antwort so lange auf sich warten ließ. War schon lange nicht mehr auf dieser Seite.

Wann das Grundstück erworben worden ist, spielt keine Rolle. Maßgebend ist, ob zu dem Zeitpunkt, zu dem das für das betreffende Grundstück geltende Grundbuch angelegt wurde, eine derartige Zuwegung schon bestand und nachgewiesen kann.Letzteres dürfte das Hauptproblem sein. In meinem Falle konnte ich bei dem zuständigen Katasteramt die Urkarte unseres Ortes einsehen, die 50 Jahre vor der Anlegung des Grundbuches erstellt worden und in der die Zuwegung zu unserem Grundstück bereits eingezeichnet war. Die genannten §§ gelten nach wie vor.

Hugorat  19.10.2013, 17:16

hallo Horry, dein Fall hört sich so an wie mein Problem was ich z.zt mit meinem Mietgrundstuck habe. besteht vlt die Möglichkeit das Sie mir eine Kopie des Urteils zukommen zu lassen? Die Unkosten bekämen Sie selbstverständlich von mir ersetzt. Sie würden mir damit sehr weiterhelfen. MFG

die gemeinde/stadt oder was auch immer bei dir, muss soweit ich weiß zugang zu deinem grundstück garantieren, sonst hätte es garnicht verkauft werden dürfen, bzw der bebauungsplan wäre seeehr fragwürdig

Hallo. Das sieht schlecht aus.Du kannst zunächst versuchen mit einem Anlieger ein freundliches Wegerecht zu kaufen oder zu bitten.Wenn das geklappt hat lasse es bitte ins Grundbuch eintragen sonst kann es sein das ihr irgendwann mal Stunk habst und er dir das Wegerecht dann verweigert.Verkaufen würde ich das nicht so billig auf keinen Fall.Gehe zur Stadtverwaltung Abt.Grundbuchamt oder Katasteramt und nimm Einsicht in den Städteplan.Ansonsten farge bei der Stadt nach was zu tun wäre das Wegerecht zu bekommen.Würde jetzt gerade dafür kämpfen.Und gehe mal zum Grundstück wenn da gebaut wurde hole die Polizei und erstatte Anzeige wegen ungenehmigter Bebauung auf DEINEM Grundstück und bestehe auf Abriss.Oder wenn es keine große Beeiträchtigung ist erkaufe Dir dadurch das Wegerecht vom Erbauer. Aber eintragen lassen nicht vergessen,so habt ihr beide was davon.

Wende dich an das Bauamt deiner Gemeinde, damit dir das Wegerecht zugesprochen wird. Es ist unmöglich, ein Gründstück zu benutzen, auf das man nicht gelangen kann.

Lass es Dir vom Bauamt zusprechen, wird zwar seine Zeit dauern, wird aber auch im Grundbuch eingetragen. Somit gilt das Wegerecht für dich und für Besitzer danach.

Der Mensch vom Bauamt wird das Grundstück besichtigen können, und wird auch Ordnungswidrigkeiten feststellen. Wahrscheinlich haben alle Nachbarn das Grundstück mitgenutzt und wollen Dir deshalb den Zutritt verweigern.

Seehausen  11.04.2012, 17:26

Kein Bauamt hat damit etwas zu tun. Zustaendig ist allein das Grundbuchamt/Amtsgericht, siehe Notwegerecht

Walenta  12.04.2012, 04:36

Was hat das Bauamt mit Privatrecht am Hut? Hier geht es doch um die privatrechtliche Erschließung!! Lediglich für die öffentlichrechtliche Erschließung (also z.b. bei einem Bauantrag wäre das relevant). Und selbst wenn er eine Zuwegebaulast hätte, wäre das ja noch kein privatrechtliches Wegerecht!!!

Hallo, dieses Grundstück wird ursprünglich eine Zuwegung gehabt haben. Wahrscheinlich ist es durch Teilung von einem größeren Flurstück entstanden, welches eine Zuwegung besaß. Dann besteht ein gesetzliches Notwegerecht über das Flurstück, mit welchem es ursprünglich verbunden war. Dies ist ein Recht und steht Deinem Grundstück zu, dafür musst Du nichts bezahlen. Die geteilten Grundstücke erkennst Du daran, das im Zähler die gleichen Ziffern stehen. Zum Beispiel waren die Flurstücke 12/2 und 12/3 in der Vergangenheit das Flurstück 12 oder 12/1. Dann hätte 12/2 ein Notwegerecht über 12/3, wenn es keine eigene Anbindung an einen Weg oder Straße hat. Eine andere Möglichkeit wäre, das ursprünglich mehrere Flurstücke einen Eigentümer hatten und so die Zuwegung gewährleistet war. Das kannst Du daran erkennen, dass in Deinem Grundbuchauszug steht, das Dein Flurstück aus einem anderen Grundbuchblatt stammt. "übertragen von....", "eingetragen aus..." oder "hierher übertragen von...") Dann besteht auch ein Notwegerecht über die ursprünglich durch Eigentum verbundenen Flurstücke, wenn diesbezüglich in der Kaufurkunde keine andere Regelung getroffen wurde, weil ein Verkauf eines Grundstückes ohne Zuwegung gesetzlich eigentlich nicht möglich ist.