Grundstückkauf

3 Antworten

Ihr Weg ist dinglich gesichert.

Der angegebene Betragswert diente seinerzeit lediglich der Berechnungsgrundlage für die Gebühren des Notars und des Grundbuchamtes.

Mit dem Kauf des Grundstückes ist das Wegerecht automatisch verbunden.

Lesen Sie dazu die Bestimmugnen in der ursprünglichen Eintragungsbewilligung, dann haben Sie absolute Klarheit und Sicherheit, auch bezüglich der Unterhaltungspflichten etc. des Weges.

Nein, das Recht ist im Grundbuch eingetragen und damit verdinglicht. Es steht jedem künftigen Eigentümer zu.

Ich will dich nicht abschrecken: LASS ES SEIN such die ein anderes Grundstück. Wenn das jetzt schon so anfängt. Lies auf www.nachbarschaftsstreit.de im Forum welchen Ärger es mit Wegerechten gibt.

Ihr müsst die "Unterhaltskosten" des Weges "anteilig der Nutzung" mittragen,