Gesetzliche Kündigungsfrist - zum 15. oder zum Ende des Monats Kündigung möglich? Oder beides?

12 Antworten

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Wenn die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten, können Sie, gemäß §622 Absatz 1 BGB, Ihr Arbeitsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats kündigen.

Zu beachten ist, dass die Kündigungsfrist erst dann läuft, wenn die schriftliche Kündigung zugestellt wurde. Des weiteren muss die vereinbarte Kündigungsfrist eingehalten werden.

Ob Sie zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats kündigen, bleibt Ihnen überlassen - unter der Voraussetzung dass die vereinbarte Kündigungsfrist eingehalten werden kann.

Beispiel:

Wenn dem Arbeitgeber Ihre Kündigung am 17. Februar zugeht, können Sie nicht zum 15. März kündigen, da die Kündigungsfrist von 4 Wochen nicht eingehalten ist. Es bliebe Ihnen nur zum 31. März zu kündigen.

Peter Kleinsorge

Wenn du heute kündigen würdest,könntest du sowohl zum 15.03, als auch zum 31.03. kündigen. Die Hauptsache ist, dass noch mindestens 4 Wochen Zeit bis zum nächstmöglich Termin sind.

sowohl als auch. Wie es dir passt. Wichtig sind nur die 4 Wochen.

wenn du heute kündigen würdet dann wäre es zum 15.03.

In §622 BGB Abs. 2 sind die Kündigungsfristen für den Arbeitgeber benannt. Für den Arbeitnehmer regelt das § 622 Abs. 1. Ich würde daher sagen, wenn Du heute kündigst, dann kannst Du dies zum 15.03. tun.