Gelber Brief

16 Antworten

Deine Frau hat natürlich nicht das Recht, die Briefe zu behalten und Dir nicht zu geben. Du solltest das auf jeden Fall sofort mit dem Anwalt besprechen, den Du doch sicherlich haben wirst. Er kann Dir am besten mit Rat und Tat zur Seite stehen, was Du da jetzt machen kannst. Einen Nachsendeantrag hattest Du wohl nicht gestellt? Das ist dann natürlich Dein eigenes Pech.

Ich würde mich da von einem Anwalt beraten lassen. Denn wenn das so ist, wie Du schilderst, ist das schon ein starkes Stück. Hier geht es ja auch um den Schaden der Dir durch die Aktion entsteht usw.

Eigentlich gibts nur einen Tipp: zum Anwalt.

Du kannst nach Schilderung des Sachverhaltes eine "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" beantragen.

Auf die ganzen Details wie, rechtzeitige Ummeldung etc gehe ich nun nicht ein, das spielt halt alles eine Rolle, ob es erfolgreich sein kann, die Wiedereinsetzung zu bekommen.

Bundesgerichthof Urteil ( Bild ) von 2013 : Unterschriften unter Schriftsätze müssen die Namen des Unterzeichnenden erkennen lassen , abkürzungen sind nicht erlaubt — Undeutlichkeiten gehen zu lasten des Unterzeichenden

— Urteil: “maschinell erstellte Schreiben ohne Unterschrift” sind ungültig!

Das gilt auch für Rechnungen im Online-Handel, was natürlich sehr arbeitssparend ist.Von den deutschen Verwaltungsorganen bekommen wir Bürger so manches Schreiben wo es vermerkt ist, dass so ein maschinell erstelltes Schreiben auch ohne Unterschrift gütig sein soll.Aber verschiedene Urteile zum Thema Unterschriften auf Schriftsätzen von Behörden und Ämtern zeigen, dass so ein Vermerk: “auch ohne Unterschrift sei ein Beischeid” gültig”, auf keiner Rechtsgrundlage beruhen kann, sondern sich darüber rechtswidrig hinwegsetzt wird, wie an einem Beispiel einer gewöhnlichen deutschen Stadt, die bestimmt keine Ausnahme hierbei darstellt zu sehen ist, wo so ein rechtswidriges Vorgang aktenkundig geworden ist. Urteil: Eine Unterschrift unter einem Schreiben ist eine Wirksamkeitserfordernis! Bundesverwaltungsgericht, BVerwG, Urteil/Beschluss vom 27. 1. 2003 – 1 B 92. 02; OVG Schleswig (Lexetius.com/2003,409[2003/4/229]) Zur Schriftform gehört grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift (vgl. z. B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40. 87 BVerwGE 81, 32,). Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers angeführte Rechtsprechung (Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 5. April 2000 GmS OBG 1/ 98 Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 15 = NJW 2000, 2340), wonach bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze auf elektronischem Wege dem gesetzlichen Schriftformerfordernis unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne eigenhändige Unterschrift Genüge getan ist, gilt nur in den Fällen, in denen aus technischen Gründen die Beifügung einer eigenhändigen Unterschrift unmöglich ist, nicht aber für die durch normale Briefpost übermittelten Schriftsätze, deren Unterzeichnung möglich und zumutbar ist (vgl. auch Bundesfinanzhof, Urteil vom 10. Juli 2002 VII B 6/ 02 BFH/ NV 2002, 1597 und und von Albedyll in: Bader u. a., VwGO, 2. Aufl., § 60 Rn. 29). In diesem Fall ist vielmehr nach wie vor grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift erforderlich, die vor Fristablauf vorliegen muss. Veronica Quesada Vindas – Der hier angegebene Beschluss XII ZB 132/09 des BGH vom 09.06.2010 mit Seite 4 zur Urteilsbegründung bedeutet, dass eine Ausfertigung, die nicht vollständig wortwörtlich der Urschrift entspricht, eine gerichtliche Urkundenfälschung ist. Soweit durch Angabe eines auch unvollständigen Richternamens in der Ausfertigung damit beglaubigt wird, dass ein Richter unterschrieben hat, ist auch dass eine falsche Beglaubigung von Amts wegen, wenn tatsächlich nur eine Paraphe verwendet wurde. Ein Bescheid ist eine Urkunde die einen Willen kundtut. Man muss also feststellen können, ob der umstrittene Bescheid überhaupt gewollt ist. Erklärungsbewusstsein und Erklärungswille bilden mit dem Geschäftswillen eine Einheit. Die „Grundsatznorm“ des § 133 BGB fordert demnach nicht nur die Erforschung des Geschäftswillens, sondern automatisch auch die Erforschung desjenigen Bewusstseins, das den Erklärenden bei seiner Willenskundgabe leitet. Das Erklärungsbewusstsein kann durch Erklärungsboten nicht transportiert werden. § 348 Strafgesetzbuch (Falschbeurkundung im Amt) (1) Ein Amtsträger, der, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet oder in öffentlichen Registern falsch einträgt oder eingibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. D. Rechtskraftfähige Willenerklärung Zur Vermeidung von rechtskraftfähigen Unterzeichnungen unter gerichtlichen und amtlichen Dokumenten in Deutschland. Analog zu § 315 ZPO müssen Richter und alle anderen Amtspersonen Bescheide, Beschlüsse oder Urteile eigenhändig handschriftlich unterschreiben, ansonsten sind diese nichtig! (Sh. auch § 275 II StPO, § 117 VwGO). Darüber hinaus ist anzumerken, daß im Rechtsverkehr stets der ausgeschriebene Vor- u. Zuname zu verwenden ist! Das nicht Vorhandensein einer Unterschrift unter einem Dokument verstößt gegen die Rechtsnorm, daß Entscheidungen, Anordnungen, Willenserklärungen o.ä. zur Erlangung ihrer Rechtswirksamkeit grundsätzlich einer eigenhändigen Namensunterschrift des Ausstellers bedürfen (§ 126 BGB). Verstößt etwas gegen eine Rechtsnorm, ist es nichtig (§§ 125 BGB, 44 VwVfG)! Ein Beschluss, ein Urteil wie auch Verträge jeglicher Art müssen zur Rechtskrafterlangung unterschrieben sein, weil nur die Unterschrift seine Herkunft verbürgt. (§ 129 Rn 8 ff BGH VersR S 6, 442, Karlsr. Fam . RZ 99, 452) Bei einem Verstoß, einem an BRdvD-Gerichten nicht auszurottenden Übel, liegt rechtlich nur ein Entwurf (eine Kladde) vor. (Üb 12 vor § 300, BGH NJR 80. 1167, Karlsr. Fam. RZ 99, 452) Es setzt keine Notfrist in Lauf (BGH NJW 95,

PatrickLassan  30.12.2016, 12:10

.Aber verschiedene Urteile zum Thema Unterschriften auf Schriftsätzen von Behörden und Ämtern zeigen, dass so ein Vermerk: “auch ohne Unterschrift sei ein Beischeid” gültig”, auf keiner Rechtsgrundlage beruhen kann,

Es gibt Rechtsgrundlage, z.B. § 37 Verwaltungsverfahrensgesetz:

http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__37.html

oder § 119 Abgabenordnung:

http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__119.html

Darüber hinaus ist anzumerken, daß im Rechtsverkehr stets der ausgeschriebene Vor- u. Zuname zu verwenden ist!

Es gibt keine Norm, die das vorschreibt.

Übrigens: Das BGB regelt Rechtsverhältnisse zwischen Bürger und ist daher im öffentlichen Recht nur dann anwendbar, wenn es für anwendbar erklärt wird (z.B. bei der Berechnung von Fristen).

Fazit: Reichsbürger-Blabla.

du hast dort nicht mehr gewohnt und somit ist die zustellung nicht wirksam erfolgt. Eine Zustellungsurkunde ist kein Beweis für eine ordnungsgemäße Zustellung. Du könntest Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragen und nochmals Widerspruch einlegen. Du kannst zu jedem Amtsgericht auf die Rechtsantragsstelle gehen und die nehmen den Antrag auf. Du musst dich aber beeilen