Frage zum Mietrecht wegen Einbauküche und deren Geräte

Mietvertrag Sonderregelung EBK - (Recht, Mietrecht, Rechtsanwalt)

5 Antworten

Hallo.

Hilft dir zu deiner Frage ggf. folgender Link weiter? http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/e1/einbaukueche.htm Interessant für dich der Punkt "Die mitvermietete Einbauküche".

Liebe Grüße FD.

RustydieKrabbe 
Fragesteller
 06.09.2014, 19:41

Wie sieht es denn mit der Klausel bzg. der EInbauküche aus? Ist diese eigentlich wirklich wirksam?

FlyingDog  06.09.2014, 23:47
@RustydieKrabbe

Gute Frage. Dieser Punkt ist zT. recht schwammig ob hier eine Verbindlichkeit besteht oder nicht, die tlw. auch juristisch nicht immer eindeutig ist und einer genausten Prüfung zu unterziehen ist.

Generell sagt man, das vertraglich (Mietvertrag) festgesetzte klauseln, für Mieter rechtlich verbinden sind da eine Akzeptierung durch die Unterschrift erfolgte und somit ein verbindlicher Vertrag zustande gekommen ist. Es gibt jedoch Klauseln, die nicht immer juristisch vertretbar sind, Klauseln die dort hineinfallen sollten dann durch einen professionellen (Rechtsschutz zb. Mieterverein usw.) oder durch eine juristische Person überprüft werden um eine tatsächliche Rechtsverbindlichkeit zu garantieren.

Solltest du also Zweifel an Klauseln die in einem Vertrag zusätzlich gesetzt wurden besitzen, so lasse sie durch einen Rechtsschutzverein und ggf. auch durch eine juristische Person (Anwalt) bestätigen. Diese Zweifel sollten grundsätzlich vor der Unterschriftsleistung ausgeräumt werden andernfalls kann es tatsächlich negativ für dich als Mieterin oder Mieter ausgehen. Ich persönlich vermute, das diese Klausel nach deiner Unterschiftsleistung rechtswirksam ist, jedoch empfehle ich dir aus genannten Gründen, dieses fachlich überprüfen zu lassen da ich mir rechtsverbindlich dem Fall nicht sicher bin.

Ich kann deshalb vom Grund her durchaus empfehlen, sich als Mieter, einem der regionbezogenen Mieterschutzvereine als Mitglied aufnehmen zulassen, entsprechende Voraussetzung werden in einem entsprechenden Beratungsgespräch erläutert.

Liebe Grüße FD.

So einfach kommt der Vermieter nicht aus der Nummer. Das weiß er wohl selbst und hat deshalb zunächst auf eigene Kosten einen neuen Kühlschrank gekauft. Der Satz "...so sind sie zu ersetzen, sagt nicht aus, von wem eigentlich.

Der Kühlschrank ist Bestandteil der Mietsache. Da die Mietsache vom Vermieter funktionsfähig zu halten ist, muss er auch für einen neuen Kühlschrank aufkommen. Das kann durch so eine Klausel auch nicht abgewehrt werden.

Dennoch: Du schreibst > Alles in allem macht der Vermieter nur plus und ich mach nur minus.....

Du vergisst, dass Du vermutlich eine Menge Strom sparen wirst.

Wartungskosten ja, Reparatur oder Ersatz nein. Letzteres wäre allein Vermietersache. Die Abwälzung von Betriebsschäden auf den Mieter ist m. E.unzulässig. Dieser Teil der Klausel wäre unwirksam.

Da kann aber etwas nicht stimmen. Die Kosten und Lasten für den E-Check gehören doch in die BK-Abrechnung, so jedenfalls der BGH. Somit kann der Vermieter eine ordnungsgemäße Abrechnung nur dann erstellen, wenn die jeweiligen Mieter diese anfallenden Rechnungen an den Vermieter weitergeben und so dumm wird doch wohl keiner sein. Damit hat sich also der Vermieter richtige Eigentore geschossen. Viel Glück und bei Neukauf so einer Kiste ist dies allein eine Angelegenheit des Vermieters. Es sei denn, es wurde ein Schaden angerichtet und da hilft ja die von jedem Mieter abgschlosse Haftpflichtversicherung.

Eine Whg. ist ein langfristiges und eine Küche ein kurzfristiges Lebensgut beide unterliegen einer anderen Kalkulation, wie hoch ist der Mietspiegel für die Kaltmiete, wird für die Einbauküche ein extra Salär verlangt?