Frage zu Maßnahme das Sozialamtes
Hallo,
Ich soll vom Sozialamt aus eine Maßnahme machen, die mir als "Sprungbrett" in den ersten Arbeitsmarkt helfen soll. Allerdings hat das nichts mit meinem erlernten Beruf zu tun. Nun habe ich Widerspruch eingelegt und wollte wissen, ob ich in dem Zeitraum während ich auf eine Antwort warte zu der Manahme gehen muss oder nicht. Bei der Maßnahme handelt es sich nicht um einen "1 Euro Job", sondern... Ich weis ehrlich gesagt garnicht wie ich es nennen soll. Auf dem Zettel steht ,,Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) - gefördert durch den Europäischen Sozialfonds ( ESF)
Weis jemand von euch bescheid?
Gruß Exthdar
4 Antworten
Das ist Wischiwaschi.
Wende Dich mal an eine ALG.II-Beratungsstelle in Eurer Nähe.
Ich würde nicht gehen.
Ok, danke für die schnelle Antwort
Du sollst nicht vom Sozialamt aus eine Maßnahme machen,sondern vom Jobcenter,denn wenn du Leistungen vom Sozialamt nach dem SGB - Xll und nicht nach dem SGB - ll bekommen würdest,dann müsstest du gar nichts mehr machen,denn dann würdest du nicht mehr arbeitsfähig sein !
Die Maßnahmen haben unterschiedliche Laufzeiten,je nach dem was für eine man bekommt,dass steht dann im Bescheid und diese Laufzeiten sind auch gesetzlich korrekt und mit diesem Bescheid bekommst du eine Rechtsmittelbelehrung,gegen diese kannst du dann innerhalb der gesetzten Frist ( in der Regel 4 Wochen nach dem Erhalt ) einen schriftlichen Widerspruch einlegen.
Diesen solltest du per Einschreiben mit Rückschein verschicken,damit du etwas in der Hand hast.
Dieser Widerspruch entbindet dich aber nicht an der Teilnahme,deshalb bekommst du die Rechtsmittelbelehrung.
Die Maßnahme muss nichts mit deinem erlernten Beruf zu tun haben,denn selbst im ALG - 1 Bezug ist man spätestens ab dem 7 Monat verpflichtet jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen.
Im SGB - ll,also bei ALG - 2 Bezug gibt es gar keine andere Möglichkeit,da ist man ab Leistungsbezug zu jeder zumutbaren Beschäftigung verpflichtet und dazu zählt in der Regel auch eine angebotene Maßnahme.
Meines Wissens hemmt dieser Einspruch nicht die Verpflichtung zur Maßnahme. Aber die Rechtsmittel stehen auf dem Schreiben von Sozialamt.
Danke für die schnelle Antwort. Leider steht da nichts konkretes.
Weis vielleicht jemand wie lang so eine Maßnahme überhaupt gehen darf?
Auch wenn du Widerspruch eingelegt hast, ändert das nichts an deiner Pflicht teilzunehmen. Gibt es eine Rechtsfolgebelehrung? Es muss auch nichts mit deinem erlernten Beruf zu tun haben. Es muss lediglich zumutbar sein und das sind die Maßnahmen in der Regel auch.
Da gibt es keine gesetzliche Regelung. In der Regel gehen die meisten zwischen 3 und 9 Monate. Je eher du den Sprung auf den Arbeitsmarkt schaffst, umso eher bist du raus.
Und wie lang darf so eine Maßnahme gehen?