Erbrecht, kann meine Tochter später von Ihrem Bruder wegen des Erbes verklagt werden?

6 Antworten

ich kenne die rechtliche lage definitiv nicht, bin aber überzeugt davon, daß dein sohn nach eben diesen 10 jahren keinerlei ansprüche mehr geltend machen kann. würde er einen prozess anstrengen, müßte er im falle daß er verliert, die kosten tragen. du könntest zur sicherheit noch ein weiteres vermächtnis verfassen, aus welchem hervorgeht, daß dein sohn z. b. wegen groben undanks vom erbe ausgeschlossen wird. vllt. fragst du auch mal einen online anwalt auf dem gebiet des erbrechts. das ist nicht irre teuer und bekommst eine hieb- und stichfeste aussage und nicht einen anwalt, der in der gleichen stadt wie du, ein geschäft wittert.

wenn du im moment der schenkung im vollbesitz deiner geistigen kräfte bist und auch nicht anderweitig genötigt wirst o.ä. ist die schenkung wirksam und wenn zwischen schenkung und tod auch noch ne entsprechende zeit liegt dann hat dein sohn pech gehabt, die fristen kenn ich nicht, aber du ja scheinbar

insofern würd ich so ner klage keine chance einräumen

und: gerichts- und anwaltskosten trägt immer der verlierer des verfahrens. wenn deine tochter gewinnt (du wirst ja tot sein), dann hat sie auch keine kosten, verliert sie muss sie alle tragen, bei unentschieden wird geteilt

Znächst einmal ist diese Schenkung noch 8 Jahre nicht vollzogen :-O

Für dich und deine Tochter bedeutet das:

Für den Fall daß du pflegebedürftig wirst und die Kosten nicht selbst aufbringen kannst und deine Tochter die Differenz nicht zuschießen kann (Elternunterhalt), würde das Sozialamt vor Gewährung von Grundsicherung die Schenkung rückabwickeln und dich zu einem Verkauf zwingen, um deine Pflegekosten aufzubringen.

Dann, das Abschmelzungsmodell hast du richtig erfasst, hat dein Sohn 10 Jahre lang degressiv, d. h. jährlich 10% des Verkehrswertes bei Übertrag fallend, einen Pflichtteilsergänzungsanspruch. Derzeit würden 81% des Übertragungswertes deinem Nachlass zugerechnet, und aus diesem sog. fiktiven Reinnachlass bemässe sich sein Pflichtteilsanspruch gegen deine Tochter als Alleinerbin.

Übrigens auch an den weiteren lebzeitig verschenkten Gegenständen innerhalb der letzten 10 Jahre vor deinem Tode.

Falls er sie trozdem verklagen würde, wie sieht es mit den Anwalts- und Gerichtskosten aus, wenn man wie im diesem Falls zu unrecht vor Gericht gezwungen wird...?

Prozesskosten des Erbschaftsrechts fallen als Verbindlichkeit dem Nachlass zur Last, wären also von deiner Tochter als Erbin aufzubringen.

G imager761

anke222 
Fragesteller
 24.05.2012, 18:35

Danke für die informative Antwort, ich hätte da noch eine Frage zu.

Da mein Sohn ja nur Anspruch auf den Pflichtteil hat, wieviel Prozent würden ihn den heute noch zustehen, wenn die Schenkung 2 Jahre her ist. Um es leichter zu rechnen sagen wir mal das, die Immobilie aktuell 100.000 Euro Wert ist. Ich bin jetzt von folgender Rechnung ausgegangen: 100.000 Wert, davon der Pflichtteil 25%, entspricht einen Pflichtteil von 25.000 Euro, und davon werden jedes Jahr 10% abgezogen. Ist diese Rechnung falsch, wie wird das richtig gerechnet?

anke222 
Fragesteller
 24.05.2012, 18:50

Müsste sie dann die ganzen Kosten tragen, also auch die Anwaltskosten des Klägers und Gerichtskosten? Weil dann könnte man ja ganz leicht so jemanden unter Druck setzten, von wegen, wenn Du mir nicht gibts was ich verlange, verklage ich dich, weil du ja eh alles zahlen musst...wäre ja extrem unfair. Oder muss der Kläger wenigstens seine Anwaltskosten selber zahlen?

ichweisnix  24.05.2012, 19:15
@anke222

Müsste sie dann die ganzen Kosten tragen

Wenn es ein Urteil gibt, dann gibt es einen Kostenfestsetzungsbeschluss. Heißt, das Gericht legt fest wer vieviel der Kosten zu tragen hat.

Prozesskosten des Erbschaftsrechts fallen als Verbindlichkeit dem Nachlass zur Last, wären also von deiner Tochter als Erbin aufzubringen.

Das kann passieren, muß es aber nicht. Es hängt vom Einzelfall ab. Durch die Kostenübernahme würde der Pflichtteilberechtigte ja zu 25% durch einen geringen Pflichtteil beteiligt.

Achtung, gefährliches Halbwissen ... bin kein Experte, beziehe meine Meinung nur aus einem einzigen Fall im Bekanntenkreis, in dem der ''Schenker'' vor Ablauf der 10 Jahre verstarb ...

In diesem Fall klagte die Tochter, die ausgeschlossen worden war vom Erbe auf ihr Pflichtteil und bekam Recht, 1/4 des Wertes des Hauses musste ihr ausgezahlt werden ...

Ist ungefähr 10 (oder etwas mehr) Jahre her ... aber wenn sich nichts geändert hat, ist es wohl immer noch so ... das Haus ist erst ''sicher verschenkt'' wenn du die 10 Jahre Schenkungszeit überlebt hast ....

anke222 
Fragesteller
 24.05.2012, 16:56

Diese 10 Jahresfrist ist mir bekannt, und für den Fall, das ich vorher ablebe, muss meine Tochter natürlich den Pflichtteil auszahlen, aber hierzu gibt es ein neues Gesetzt seit 2010. Quelle: http://www.finanztip.de/recht/erbrecht/erbrechtsreform.htm

Damit ist unter anderem geregelt, das bei Schenkung zu Lebzeiten, der Pflichtteilberechtigte jedes Jahr 10% Anspruch auf den Pflichtteil verliert, und nach wie vor nach 10 Jahren keinen Anspruch mehr hat.

Cerealie  24.05.2012, 17:05
@anke222

ich weiß absolut sicher, dass damals im Urteil erklärt wurde, das es KEINERLEI Anspruch gegeben hätte, wenn der Vater 10 Jahre überlebt hätte (überschreibung des Hauses war, wie bei dir, notariell vorgenommen worden und daher auch formal rechtssicher) ...

Ich gehe davon aus, dass das hier in deinem Fall auch so ist ... wenn also keinerlei Ansprüche bestehen, und dein Sohn trotzdem klagt, wird er auch für die Kosten aufkommen müssen, und deine Tochter ist aus der Nummer raus ...

Nein.

Was Du zu Lebzeiten mit Deinem Besitz machst, ist vollkommen Dir überlassen.

Wenn die 10 Jahresfrist rum ist, gehört es der Tochter.