Einbruch, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung: Wie ist die Rechtslage im folgenden Szenario?

1 Antwort

Wenn ein Täter eine Tür/ein Fenster aufbricht, aber nichts stiehlt und aus freien Stücken abbricht, obwohl er etwas hätte steheln können, scheidet ein Wohnungseinbruchdiebstahl aus. Er ist nicht vollendet und der Versuch wird straflos wegen Rücktritts. Dann bleibt nur die Sachbeschädigung und - wenn er bereits einen Zaun o.ä überwunden hat - ein Hausfriednsbruch ürig.

Für den zweiten Täter fällt das Tatbestandsmerkmal des Eindringens/Einbrechens/Einsteigens weg, wenn er tatsächlich ohne jede Mühe ins Haus gelangt. Damit ist auch hier der Wohnungseinbruchdiebstahl nicht gegeben. Hier liegt dann ein einfacher Diebstahl und Hausfriedensbruch vor. Möglich wäre auch noch ein besonders schwerer Diebstahl, wenn ein entsprechendes Merkmal erfüllt wird (z.B. das Aufbrechen eines Tresors, Diebstahl einer Schusswaffe...).

Asclepius 
Fragesteller
 14.04.2017, 21:29

Danke sehr! Angenommen der zweite Täter möchte gar nichts stehlen, also nichts Physisches, sondern lediglich an Informationen kommen. Dann könnte man ihn nur für Hausfriedensbruch drankriegen? Also vorausgesetzt, den Informationsdiebstahl könnte man ihm nicht nachweisen. (Zielkonflikt: Die Eigentümer der Informationen dürften diese nicht besitzen, weshalb der Täter kaum für ihre unrechtmäßige Einsicht angeklagt werden kann).

Maro95  14.04.2017, 23:51
@Asclepius

Korrekt, dann bleibt erstmal nur der Hausfriedensbruch übrig. Sollte es sich um digitale Daten handeln, wird aber u.U. wieder der § 202a StGB interessant.