Eigentumswohnung und Grundsicherung

4 Antworten

Der träger der Grundsicherung wird eine Sicherungshypothek auf dem Objekt eintragen und bei Eintritt eines Erbfalls oder Verkaufs die gezahlten Mittel vom Nachfolger im Eigentum zurückfordern, Zum Verkauf gezwungen wird niemand, lediglich Mieteinnahmen aus einer Immobilie wird man sich bei der Bemessung der Grundsicherung entgegen halten lassen müssen.

Der Träger der Ünterstützung wird zur Absicherung der Steuerzahler eine Zwangssicherungshypothek auf der Wohnung eintragen lassen, die dann bei einer Änderung im Eigentum oder der persönlichen wirtschaftlichen verhältnisse des Betroffenen zur Rückzahlung fällig gestellt wird. Die Wohnung muß folglich einstweilen nicht veräußert werden.


Also Grundsicherung gibt es ja als Bedarf und da fallen bei bezahlter Immobilie eben diese Kosten- und Lastenanteile weg und keiner muß seine Hütte verhökern, auch nicht einmal bei Hartz IV. Viel Glück.

schleudermaxe  17.10.2014, 15:42

... ich glaube nicht, daß der Gesetzgeber den Verkauf verlangt bzw. die Eintragung einer Sicherungshypothek erlaubt. Siehe ggf. das Verfassungsgericht zum Unterhalt einer im Heim lebenden Mutter, die Stütze bekam:

Mit seiner rechtschöpferischen Annahme eines Unterhaltsanspruchs, die dem Wortlaut sämtlicher für die Entscheidung maßgeblicher Gesetzesnormen und deren Normenkontext sowie den anerkannten Auslegungsmethoden entgegensteht, hat das Landgericht nach allem den Boden des geltenden Rechts verlassen. Seine Interpretation der angewandten Rechtsnormen widerspricht dem vom Gesetzgeber bestimmten Verhältnis von Unterhalts- und Sozialhilferecht und greift mit der Heranziehung eines auf Grund seines eigenen Einkommens und Vermögens nicht Leistungsfähigen zu Unterhaltszahlungen ohne gesetzliche Grundlage in dessen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG ein. Die Entscheidung des Landgerichts findet damit in der verfassungsmäßigen Ordnung, die allein der in Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Handlungsfreiheit Grenzen setzt, keinerlei Grundlage und verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht aus Art. 2 Abs. 1 GG. Die Entscheidung ist aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.