Dürfen Minusstunden "angeordnet" werden?

Familiengerd  11.07.2020, 16:16

Vorab die Frage: Wie sind Deine Arbeitszeiten denn vertraglich geregelt?

JanaZahnfee 
Fragesteller
 11.07.2020, 16:24

39 Stunden laut Vertrag. Im Nachhinein besprochen sind 37 Stunden (jeweils zu festen Arbeitszeiten).

Familiengerd  11.07.2020, 16:26

Und durch diese Mittwochs-Regelung kommst Du auf weniger also die vereinbarten 39 bzw. 37 Stunden?

JanaZahnfee 
Fragesteller
 11.07.2020, 16:33

37 Stunden wären eine Woche mit den ganztags Mittwochen, wo keiner der Ärzte im Urlaub ist. Wir haben damals meinen Freitag um 2 Stunden gekürzt.

Familiengerd  11.07.2020, 16:49

Es gibt keine vertragliche Vereinbarung zu dieser Mittwochs-Regelung?

JanaZahnfee 
Fragesteller
 11.07.2020, 16:58

Zu den "Urlaubsmittwochen" wurde einfach nur bekannt gegeben, dass wir nicht geöffnet haben.

1 Antwort

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet
Aber darf er das?

Nein!

Schließlich kann ich für diese Minusstunden nichts.

Eben!

Zu den "Urlaubsmittwochen" wurde einfach nur bekannt gegeben, dass wir nicht geöffnet haben.

Die Konsequenzen(Minusstunden) aus einer solchen einseitigen Anordnung hat sich Dein Arbeitgeber selbst anzulasten. Sie enthebt ihn nicht von der Verpflichtung, Dir Deine dadurch wegfallenden Arbeitsstunden trotzdem zu bezahlen!

Wenn ich Deine Ergänzungen richtig verstehen, arbeitest Du also (rechnerisch) von Montag bis Donnerstag jeweils 7,8 Stunden (7 Std. 48 Min.) und am Freitag 5,8 Stunden (5 Std. 48 Min.).

Zur Erklärung:

Es gehört, neben der Bezahlung des Entgelts, zu den arbeitsvertraglichen Hauptpflichten des Arbeitgebers, Dich für die vertraglich vereinbarten 37 Wochenstunden und zu den vereinbarten Zeiten zu beschäftigen und zu bezahlen. Beschäftigt er Dich aber nicht ausreichend oder nicht wie vereinbart - gleichgültig, aus welchen Gründen (ob er nicht kann oder ob er freiwillig nicht will, spielt keine Rolle; auf ein "Verschulden" seinerseits kommt es also nicht an) -, fallen die Konsequenzen aus der Nicht-Beschäftigung ihm zur Last.

Grundlage hierfür ist das Bürgerliche Gesetzbuch BGB § 615 "Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko":

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

Also:

Wenn Dein Arbeitgeber Dich nicht für die vereinbarten Arbeitsstunden beschäftigt, muss er Dich trotzdem so bezahlen, als würdest Du normal weiterarbeiten - es entstehen also keine Minusstunden!

Du musst die tatsächlich aber nicht gearbeiteten Stunden auch nicht nacharbeiten oder mit eigenen Ansprüchen (Entgelt, Überstunden, Urlaub) verrechnen lassen.

Strenggenommen ist aber Voraussetzung (eigentlich), dass Du diesen Zustand (dass der Arbeitgeber Dich wegen der verordneten oder selbst entschiedenen Schließung der Kita nicht beschäftigt) nicht widerspruchs- oder kommentarlos hinnimmst, sondern Deine Arbeitskraft auch anbietest (obwohl auch das nicht immer zwingend erforderlich ist)!

Auch das ist gesetzlich festgelegt im BGB § 293 "Annahmeverzug" in Verbindung mit § 294 "Tatsächliches Angebot". Aber vielleicht ist ihm diese Voraussetzung (die im Übrigen - wie schon gesagt - nicht immer zwingend erfüllt sein muss) auch nicht bekannt.

Wenn der Arbeitgeber also beschließt, zu bestimmten Zeiten die Praxis am Mittwochnachmittag zu schließen, hat er vier Alternativen:

  1. Er muss Dich trotz der Schließung so bezahlen, als hättest Du gearbeitet.
  2. Er ermöglicht dir, trotz der Schließung zu arbeiten, möglicherweise auch mit anderen Tätigkeiten, sofern der Arbeitsvertrag das zulässt.
  3. Er einigt sich mit Dir auf eine Lösung etwa dahingehend, dass Du die durch die Schließung wegfallenden Stunden an anderen Tagen leistest.
  4. Er spricht eine Änderungskündigung aus, um Dich damit zu zwingen, einer vertraglichen Änderung bei Deinen Arbeitszeiten zuzustimmen, die ihm diese für Dich nachteilige Mittwochregelung erlauben (zu solch einer Änderungskündigung kann ich Erklärungen geben, falls Deinerseits Bedarf besteht).

Ob Du Dich mit Deinem "guten Recht" in der konkreten Situation gegen den Arbeitgeber (eventuell auch streitig) aber behaupten kannst oder willst - was ja besonderen bei einem engeren unmittelbaren/persönlichen Kontakt zum Arbeitgeber oft schwierig ist -, kann ich nicht beurteilen; "Recht haben" und "Recht bekommen" sind leider viel zu oft zwei sehr verschiedene Dinge ...

Übrigens:

Minusstunden mkönnen (unabhängig davon, wem sie anzulasten sind) überhaupt nur dann entstehen, wenn es ein vertraglich vereinbartes Arbeitszeitkonto mit Regelungen zum Umgang mit Minusstunden gibt; kein Arbeitszeitkonto - keine Minusstunden.