Darf Untervermietung in der Kündigungsfrist verneint werden?

6 Antworten

Das Mietrecht kennt weder Gleichbehandlungsgrundsatz noch Nachmieterstellungsrecht :-O

Tatsächlich darf sich der VM seine Mieter aussuchen, mit Ihnen auch erst nach Ablauf deiner Mietzeit Vertrag schliessen, kommt ein Aufhebungsvertrg nur übereinstimmend zustande und eine Untervermietung der gesamten Wohnung ist dir als unberechtigte Gebrauchsüberlassung gem.  § 540 BGB schlicht untersagt.
Davon sei auch dringend abzuraten: Dein VM kann von dir dessen unverzüglichen Auszug beanspruchen, was deinen U-Mieter natürlich zu Schadensersatz berechtigt, den du als sein Vertragspartner leisten müsstest: Möbeleinlagerungskosten und Hotelunterbringung mit Vollpension dürften erheblich teurer werden als deine dopelte Mieten - zumal dann, wenn sie auf dem Klageweg beansprucht würden :-O

Da hat der VM in allen Belangen völlig recht und darf zurecht auf Erfüllung deiner mietvertraglichen Pflichten, insbes. der Miet- und BK-Vorauszahlungen während deiner Kündigungsfrist, bestehen :-)

Das immer dann, wenn man keinen nahtlose Übergang seiner Mietverhältnisse hinbekommt, doppelte Mietzahlungen erforderlich werden, weiß man, wenn sobald man die Verträge unterschreibt. Sie wären jedenfalls kein Argument, vertragsbrüchig zu werden :-(

G imager761

Die Bedenken von @nemesis und @imager761 kann ich nicht wegdiskutieren. Vielleicht gibt es noch eine andere Lösung: Du bleibst Mieter der Wohnung bis Ende der Kündigungsfrist, benutzt ein Zimmer durch Einstellen von Sparmöbeln und vermietest den größeren Rest der Wohnung unter der Prämisse "Wohnen zum vorübergehenden Gebrauch". Dem Vermieter ist Mitteilung zu machen, dass du aus finanziellen Gründen diese Untervermietung vornehmen musst.

Alle Verträge sind da um eingehalten zu werden und wenn Dein Vermieter damit nicht einverstanden ist....versuche es "gütlich" mit ihm eine Einigung zu finden!

Zum  Nachmieter:

Grundsätzlich besteht bei einem unbefristeten Mietvertrag kein gesetzlicher Anspruch daß der Vermieter einen von Dir vorgeschlagenen Nachmieter akzeptieren muß. Die Rechtssprechung ist diesbezüglich eindeutig, dem Mieter ist die Einhaltung der Kündigungsfrist zuzumuten, er wird dadurch nicht unangemessen benachteiligt.

Der Vermieter muß seine Mieter auch nicht gleich behandeln, hier herrscht Vertragsfreiheit, so kann er auch von einem Mieter einen niedrigen Mietpreis als dem anderen Mieter verlangen.

Wenn der Vermieter bei Deiner Nachbarin einen Nachmieter akzeptiert hat ist dies reine Kulanz, die er Dir gegenüber nicht ausüben muß.

Zur Untervermietung:

Laut BGB darf allerdings der Vermieter nur in
Ausnahmefällen aus driftigen Gründen dies verbieten und es müssen auch
driftige Gründe, wie zB Auslandsaufenthalt oder finanzielle Engpässe
seitens des Mieters vorliegen.

Es besteht nur ein gesetzlicher Anspruch auf die Erlaubnis zur Untervermietung, wenn ein Teil der Wohnung untervermietet wird, nicht aber die ganze Wohnung.

Die Gefahr für Dich wenn Du, auch mit Genehmigung des Vermieters untervermietest besteht darin, daß Du weiter gegenüber dem Vermieter in vollem Umfang haftbar bist.

Wenn Du die Wohnung in der Kündigungsfrist untervermieten willst, müßtest Du mit den Untermietvertrag zeitlich befristen, da Du ja die Mietsache zu Deinem Kündigungstermin geräumt an den Vermieter übergeben mußt. Allerdings benötigst Du dann als Vermieter und Vertragspartner des Untermieters einen berechtigten Befristungsgrund. Da Dein Mietvertrag endet kannst Du keinen Eigenbedarf als Befristungsgrund eingetragen, die anderen beiden berechtigten Befristungsgründe (wie z.B. Abriß, Umbau der Mieträume usw). fallen ebenso aus. Ebenso wäre eine Klausel im Untermietvertrag, daß der Untermietvertrag mit dem Hauptmietvertrag verbunden ist und mit diesem endet, gleichfalls unwirksam.

Folglich könnte sich Dein Untermieter weigern die Wohnung zum Kündigungstermin zu verlassen. Im schlimmsten Fall könnte dann für Dich ein kostenintensives gerichtliches Räumungsverfahren durch den Vermieter und Schadenersatzforderungen des Untermieters wegen Entzug der Mietsache auf Dich zukommen.

KleineLoewin321 
Fragesteller
 29.02.2016, 20:40

Ach herrje. Das ist ja ganz schön verzwickt! Wie sieht es damit aus, dass man 1,5 Monate befristet vermietet und Eigenbedarf anmeldet zum Schluss, um Renovierungsarbeiten durchführen zu können?

imager761  01.03.2016, 08:28
@KleineLoewin321

Noch einmal: Wie Nemisis2010 und ich kommentiert haben, ist dir eine Untervermietung der gesamten Wohnung schlicht nicht gestattet, § 540 BGB. Die kann der VM jederzeit beendet verlangen und dein U-Mieter Schadensersatz von dir herausklagen. Hast du einen fünfstelligen Betrag übrig, der als Schadensersatz der Mietpresidifferenz einer vergleichbaren Wohnung auf Lebenszeit deines U-Mieters entspricht und titulierbar wäre?

Wie sieht es damit aus, dass man 1,5 Monate befristet vermietet und Eigenbedarf anmeldet zum Schluss, um Renovierungsarbeiten durchführen zu können?

Vergiss das mal ganz schnell.

Das kann dann ganz viel Geld kosten, wenn Dein Untermieter nicht auszieht und Du Räumungsklage einleiten musst