Darf ich mein WG Zimmer 1-2x im Jahr auf Airbnb untervermieten, für die Zeit, in der ich im Urlaub bin?
5 Antworten
Das mußt Du Deinen Vermieter fragen.
Den Vermieter musst Du um Erlaubnis fragen, bzw. informieren.
Bei berechtigtem Interesse darf der Vermieter die Untervermietung nicht verbieten.
Hier ein § dazu
https://dejure.org/gesetze/BGB/553.html
LG
johnnymcmuff
Hat er was von gewerblich geschrieben? Nein. -:-
Airbnb scheint dir kein Begriff zu sein. Wiki hilft.
Stimmt wiki hilft manchen Usern.
Anderen ist nicht zu helfen, die bleiben halt wie sie sind. pentrant, überzeugend, besserwisserisch usw.
Unabhängig davon, dass hier wohl eine gewerbliche Vermietung vorliegt (s.o.) und § 553 bereits deshalb nicht einschlägig ist, dürfte § 553 auch daran scheitern, dass ein Mieter eines WG-Zimmers in der Regel nur das eine Zimmer hat. Dann kann er aber keinen Teil des Wohnraums an Dritte überlassen. § 553 ist daher wohl falsch.
Ohne Zustimmung des Vermieters - und die dürfte er bei gewerblicher Nutzung verweigern - darfst du das nicht. Andernfalls könnte er dir wg. § 540 I 1 BGB fristlos kündigen :-O
Andernfalls ginge das Risiko von Beschädigungen auf dich über - Logiergäste haben bisweilen einen gewisse Vollkaskomentalität fremdem Eigentum gegenüber :-(
G imager761
und die dürfte er bei gewerblicher Nutzung verweigern - darfst du das nicht.
Und Du hast eine Gaskugel und weißt mehr als wir.
Ja ne is klar, einmal zwischenvermietet und schon ist das ein Gewerbe. -:-
Frage gelesen? Airbnb ist ein Marktplatz für Buchung und Vermietung von Unterkünften durch privater Vermieter. Und genau diese entgeltliche Gebrauchsüberlassung ist dem M nach § 540 I 1 BGB untersagt.
Und selbstverständlich ist bei der "ein bis zweimal pro Jahr" entgeltichen Überlassung von Wohnräumen eine gewerbliche Tätigkeit anzunehmen, wenn sie eine einem Beherbergungsbetrieb vergleichbare Organisation bedingt, etwa Buchung, Reservierung, Bereitstellung, Abrechnung usw.
"Die Vermietung einer Ferienwohnung stellt sich als gewerbliche Tätigkeit dar, wenn eine hotelmäßige Nutzung der Ferienwohnung vorliegt oder die Vermietung nach Art einer Fremdenpension erfolgt." § 21 EStG.
Gleiches gilt für Monteuersunterkünfte an Wochenendheimkehrer oder Messezimmer.
Abgesehen von der Frage der Gewerblichkeit (die bereits bei EINmaliger Untervermietung angenommen wird, wenn beabsichtigt wird, diese zu wiederholen) wohnt der Fragesteller ja wohl in einer Wohngemeinschaft (WG). Er hat also vermutlich keine abgeschlossene eigene Wohnung, sondern ein Zimmer für sich und im übrigen Küche, Bad/WC, Wohnzimmer, Flur etc. in gemeinschaftlicher Nutzung mit den weiteren WG-Mitgliedern. Diese müssen sich keine/n beliebige/n Mitbewohner aufdrängen lassen. Selbst wenn der Vermieter mit der Untervermietung einverstanden wäre, darf der Fragesteller ohne das Einverständnis ALLER WG-Mitglieder nicht untervermieten.
Nein, das darfst du nicht! In Berlin werden gerade die Leute dazu aufgerufen, gewerbliche Untervermietung anzuzeigen! Also Vorsicht!
Bei geplant gewerblicher Zwischenvermietung ist der § 553 BGB nun völlig außen vor.