Darf ein Hartz4 Empfänger eine Eigentumswohnung behalten?
Interessensfrage und hat nichts mit mir zu tun!!!! Ich erfinde jetzt mal ein Beispiel:
Ein Ü25 Jähriger Hartz4 Empfänger wohnt seit seiner Geburt in einer abbezahlten, selbstgebauten Eigentumswohnung seiner Eltern. Er bekommt lediglich den Regelsatz von 416Euro ausbezahlt. Jetzt kommen seine Eltern nach einem dramatischen Unfall (erfunden) ums Leben. Zählt diese Eigentumswohnung dann als Vermögen oder als Einkommen wenn er seit Geburt also über 30 Jahre schon dort wohnt? Muss diese Person raus, wenn ja fände ich das nicht gerecht. Ich meine er/sie lebt seit Geburt da.
9 Antworten
Man muss nicht zwingend seit der Geburt darin wohnen, man muss es nur spätestens schon im Monat vor der ersten Antragstellung machen, dann gilt es als privilegiertes Vermögen und wenn dieses angemessen ist, muss dies auch nicht verwertet bzw. evtl. ein Teil untervermietet werden, sollte es nicht angemessen sein.
Es würde auch nicht nur die Regelleistung für den Lebensunterhalt von derzeit 416 € geben, sondern es gehören zu den KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung ( Warmmiete ) nicht nur Mietzahlungen, sondern auch Neben / Betriebs und Heizkosten.
Was im SGB - ll bei Eigenheimen / Eigentumswohnungen als angemessen gilt kannst du aus dem Internet erfahren, gibst du einfach mal ein ,, Angemessenes Wohneigentum ALG - 2 ,, da kannst du alles nachlesen.
Korrekt
Danke dir für deinen Stern !
Hallo :0),
Warum sucht er sich nicht einen Untermieter und eine Ehefrau/Freundin/ Lebensgefährten und einen Minijob.
Oder meldet eine Gewerbe für airbn an.
Dann ist es dem Staat scheissegal.
Ehrlich -kenne ich viele solcher Fälle.
Frührentnerinnen & Selbständige & Mehrfachbekinderte stehen alle vor diesem Problem.
Die haben nur ihre Immobilie und sonst keine Altersvorsorge /Pflegeversicherung/ Frührentenvorsorge
Da aber die meisten Wohnungen nicht passiv durch Erbschaft sondern aktiv durch harte Arbeit erworben wurden, lassen die sich etwas einfallen und wenn es ein Saisonjob auf dem Oktoberfest ist.
LG
Da gibt es keine Ideen sondern nur eine Antwort!!!
Die Eigentumswohnung wäre dann Erbe und somit Einkommen. Dieses müsste verbraucht werden.
Nein stimmt nicht so ganz. Einkommen wäre nur, wenn man es nicht Vor Antragstellung bewohnte.Man war aber schon vorher dort.
Pass Mal auf. Wem gehörte die Wohnung bei Antragstellung? Lt deinem Sachverhalt den Eltern oder ? Was haben die 11,12 er Regelungen des SGB II mit dem Aufenthalt in der Wohnung zu tun?
Die vererben die Wohnung an die Tochter, in der sie schon lange lebt.
Lediglich das "Mutterhaus", da ja wohl eine Wohnung für die Tochter drauf gesetzt wurde muss verkauft werden und wird angerechnet.
Im Mutterhaus leben andere Verwandte. Die Eigentumswohnung wurde angebaut und zählt als eigenes eingetragenes Wohneigentum.
ok, wenn es keine weiteren Wert und Bankguthaben etc gibt, dann wird ja auch nichts mehr vererbt.
ist aber ja nur theoretisch, oder????
Ja Danke!
Die Eigentumswohnung wäre dann Erbe und somit Einkommen. Dieses müsste verbraucht werden.
Ja aber man wohnt seit Geburt dadrin und zieht nicht ein. Also ist es eigentlich Vermögen. Man war ja schon drin bevor man Hartz4 bezog.
Nein. Erst durch den Tod der Eltern fließt die Wohnung zu. Du schriebst dass gehörte den Eltern
Trotzdem wohnte man kostenlos drin seit Geburt
Der rechtliche Eigentumsübergang tritt aber mit Tod der Eltern ein. Ich bearbeite solche Fälle jeden Tag.
Du musst entscheiden zwischen selbstgenutzten und nicht selbstgenutzten Wohneigentum. Genauso das eine Eigentumswohnung angemessen ist. Was bedeudet bei 1-2 Personen 80m².
OK, dann mach Mal. Ich wiederhole noch mal, ich mache dies beruflich. Sammel mal ordentlich Meinungen.
Ja ja dann machst du dein Beruf nicht gut" Komisch das alle anderer Meinung sind!
OK
nein, muss nicht verbraucht werden. Wenn die Größe angemessen ist.
Sofern er Eigetnümer durch Erbschaft wird, kann er keine Mietbeihilfe beantragen.
Danke! Ich weiß bei Eigentumswohnungen 80m²bei ein bis zwei Personen.