Darf ein Arbeitgeber ein Schwerbehinderten bei 50 % Behinderung Nachts arbeiten lassen unabhängig davon was er hat?

5 Antworten

Darf ein Arbeitgeber ein Schwerbehinderten bei 50 % Behinderung Nachts arbeiten lassen unabhängig davon was er hat?

Antwort:

Schwerbehinderung wird auf gar keinen Fall in Prozent, sondern ausschließlich in Grad der Behinderung (GDB50) ausgewiesen!

Ihre Frage betrifft sowohl das Arbeits-Recht als auch das Schwerbehinderten-Recht!

Der Teufel steckt im Detail und jeder Einzelfall ist anders!

Niemand hier bei GF kennt den genauen Wortlaut des Arbeits-/Tarifvertrages und die tatsächliche Leistungsfähigkeit des Betroffenen!

Grundsätzlich gilt, was unter folgendem Link einsehbar ist:

http://www.einfach-teilhaben.de/DE/StdS/Ausb_Arbeit/Schwerbehinderung/Arbeitszeit/arbeitszeit_node.html

Auszug:

Arbeitszeit

Schwerbehinderte und gleichgestellte Mitarbeiter haben Anspruch auf eine behinderungsgerechte Gestaltung der Arbeitszeit, soweit dies für den Arbeitgeber nicht unzumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist.

Freistellung von Mehrarbeit

Auf Verlangen müssen schwerbehinderte und gleichgestellte Arbeitnehmer von Mehrarbeit freigestellt werden. Dies gilt sowohl für Beschäftigte als auch für Beamte. Die Freistellung ist gesetzlich zwingend vorgesehen und soll eine zu hohe Belastung über die persönliche Leistungsfähigkeit hinaus verhindern. Das Recht auf Ablehnung von Mehrarbeit kann nicht durch Arbeits- oder Tarifverträge eingeschränkt oder aufgehoben werden.

Besonderheiten bei der Freistellung
  • Bereitschaftsdienste: Bereitschaftsdienste gelten ebenfalls als Arbeitszeit. Schwerbehinderte Mitarbeiter können Mehrarbeit durch Bereitschaftsdienste ablehnen - auch wenn tarifvertraglich geregelt ist, dass der Bereitschaftsdienst mit dem Gehalt abgegolten ist.
  • Teilzeitbeschäftigung: Auch Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf Befreiung von Mehrarbeit. Ab wann eine Mehrarbeit bei Teilzeitbeschäftigten vorliegt, wird durch einen Vergleich mit der Arbeitszeit entsprechender vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer ermittelt.
  • Überstunden: Überstunden fallen an, wenn die vertraglich vereinbarte oder tariflich festgelegte tägliche Arbeitszeit überschritten wird. Überstunden sind dann Mehrarbeit, wenn die normale gesetzliche Arbeitszeit von acht Stunden überschritten wird. Überstunden dürfen vom schwerbehinderten Arbeitnehmer nicht grundsätzlich abgelehnt werden. Bei einem sechs-Stunden-Tag sind also bis zu zwei weitere Stunden Überstunden und können nicht als Mehrarbeit abgelehnt werden.
  • Feiertagsarbeit und Schichtdienst: Schwerbehinderte Beschäftigte können auch nicht grundsätzlich von Sonn- und Feiertagsarbeit oder Nacht- und Schichtarbeit befreit werden. Nichtsdestotrotz hat der Arbeitgeber gegenüber seinen Beschäftigten eine Fürsorgepflicht. Hieraus kann sich im Einzelfall die Unzumutbarkeit von Nacht- oder Schichtarbeit ergeben.

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Freistellungsverfahren

Mit Zustimmung des Betriebs- oder Personalrates kann der Arbeitgeber Mehrarbeit anordnen. Außerdem muss diese Anordnung von Mehrarbeit arbeitsvertraglich, durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung zulässig sein. Wird Mehrarbeit vom Arbeitgeber angeordnet, sind zunächst grundsätzlich alle Beschäftigten zur Mehrarbeit verpflichtet. Schwerbehinderte Arbeitnehmer können jedoch eine Befreiung verlangen.

Für die Befreiung von Mehrarbeit müssen die Beschäftigten keine Gründe nennen. Sie müssen ihren Antrag jedoch so früh wie möglich stellen, damit der Arbeitgeber genügend Zeit hat, sich auf die neue Situation einzustellen und z. B. Ersatz besorgen. Arbeitnehmer dürfen jedoch auf keinen Fall ohne Beantragung der Freistellung den Arbeitsplatz einfach nach der üblichen Arbeitszeit verlassen und damit die Mehrarbeit verweigern.

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Anspruch auf Teilzeitarbeit

Neben dem grundsätzlichen Anspruch auf Teilzeitarbeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz haben schwerbehinderte und gleichgestellte Mitarbeiter einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere Beschäftigung wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist. Die Beschäftigten müssen dabei nachweisen, dass die Arbeitszeitverkürzung auf Grund der Behinderung notwendig ist.

Die Integrationsämter unterstützen die Arbeitgeber bei der Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen für schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen durch Beratung und ggf. auch durch finanzielle Hilfen.

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Nachtarbeit

Der Anspruch auf eine behinderungsgerechte Gestaltung der Arbeitszeit kann dazu führen, dass der Arbeitgeber einen schwerbehinderten Arbeitnehmer nicht zur Nachtarbeit einteilen darf. 

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Fazit:

Wenn in dieser Einrichtung ein Betriebsrat (Schwerbehindertenvertretung) vorhanden ist, dann wäre in der Regel der erste Schritt zur Klärung des rechtlichen Sachverhaltes der Gang zum Betriebsrat!

Führt dies zu keinem zufriedenstellenden Ergebnis, so wäre ggf. ein Termin beim zuständigen Intergrationsamt (Agentur für Arbeit) angezeigt!

https://www.integrationsaemter.de/Integrationsfachdienst/501c/index.html

Falls auch das nicht weiterbringt, bleibt eigentlich nur die Hinzuziehung eines kompetenten Fachanwaltes!

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Beste Grüße, viel Erfolg und bestmögliche Gesundheit

Konrad

Nur weil jemand schwerbehindert ist, heißt das nicht dass er nicht nachts arbeiten dürfte. Und auch die Wochenarbeitszeit wird ja nicht überschritten. 30 stunden Woche heißt nicht automatisch jeden Tag 6 Stunden.

Wichtig ist halt was genau im Vertrag steht

Auf Einhaltung des Arbeitsvertrages bestehen

Darf ein Arbeitgeber ein Schwerbehinderten bei 50 % Behinderung Nachts arbeiten lassen

Es gibt kein generelles Nachtbeschäftigungsverbot für Schwerbehinderte.