Darf der Vermieter als Makler Provision verlangen?

7 Antworten

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Gesetzliche Regelung:

Wohnungsvermittlungsgesetz § 2

(1) Ein Anspruch auf Entgelt für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von Mietverträgen über Wohnräume steht dem Wohnungsvermittler nur zu, wenn infolge seiner Vermittlung oder infolge seines Nachweises ein Mietvertrag zustande kommt.

(2) Ein Anspruch nach Absatz 1 steht dem Wohnungsvermittler nicht zu, wenn 1. durch den Mietvertrag ein Mietverhältnis über dieselben Wohnräume fortgesetzt, verlängert oder erneuert wird, 2. der Mietvertrag über Wohnräume abgeschlossen wird, deren Eigentümer, Verwalter, Mieter oder Vermieter der Wohnungsvermittler ist, oder 3. der Mietvertrag über Wohnräume abgeschlossen wird, deren Eigentümer, Verwalter oder Vermieter eine juristische Person ist, an der der Wohnungsvermittler rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt ist. Das gleiche gilt, wenn eine natürliche oder juristische Person Eigentümer, Verwalter oder Vermieter von Wohnräumen ist und ihrerseits an einer juristischen Person, die sich als Wohnungsvermittler betätigt, rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt ist.

(3) Ein Anspruch nach Absatz 1 steht dem Wohnungsvermittler gegenüber dem Wohnungssuchenden nicht zu, wenn der Mietvertrag über öffentlich geförderte Wohnungen oder über sonstige preisgebundene Wohnungen abgeschlossen wird, die nach dem 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind oder bezugsfertig werden. Satz 1 gilt auch für die Wohnungen, die nach den §§ 88d und 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, nach dem Wohnraumförderungsgesetz oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften gefördert werden, solange das Belegungsrecht besteht. Das gleiche gilt für die Vermittlung einzelner Wohnräume der in den Sätzen 1 und 2 genannten Wohnungen.

(4) Vorschüsse dürfen nicht gefordert, vereinbart oder angenommen werden.

(5) Eine abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

http://dejure.org/gesetze/WoVermittG/2.html

Anonym6h44 
Fragesteller
 29.01.2015, 15:49

Perfekt. Dankeschön!

Das ist definitiv nicht erlaubt.

Anton96  29.01.2015, 15:07

Ja ihr dürft das gezahlte Geld ohne wenn und aber zurückverlangen. Mein Tipp geht zum örtlichen Miterverein, die kennen auch die passenden gesetzlichen Regelungen. Das wäre mir den Mitgliedsbeitrag wert.

Anonym6h44 
Fragesteller
 29.01.2015, 15:11
@Anton96

das haben wir sowieso vor, ich hoffe unsere Mietgliedschaft wird bald bestätigt. Aber das klingt schon mal gut, dankeschön!

anitari  29.01.2015, 15:38
@Anonym6h44

Bei schon laufenden Mietstreitigkeiten wird er Mieterbund nicht tätig.

Anonym6h44 
Fragesteller
 29.01.2015, 15:49
@anitari

Es läuft ja noch nicht, wir haben sie ja noch nicht darauf angesprochen..

albatros  29.01.2015, 19:04
@anitari
Bei schon laufenden Mietstreitigkeiten wird er Mieterbund nicht tätig.

Doch, nur nicht bei Gericht. Ab dem Moment der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages wird der Mieter kostenlos beraten.

Anton96  29.01.2015, 20:49
@albatros

... und das würde hier ja erst einmal reichen.

Es wäre super, wenn ihr noch irgendwelche Begründungen schreiben könntet, vllt vom Gesetz oder ähnliches, damit wir auch argumentieren könnten. Danke für die Antworten!

Nein.

Es ist so wie du bereits vermutest. Bei Personalunion von Makler und Vermieter oder umgekehrt, darf keine Provision verlangt werden. Fordere deshalb den Vermieter schriftlich per Einwurfeinschreiben auf, dir den bisher bezahlten Anteil der widerrechtlich geforderten Provision herauszugeben wegen ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 BGB. Stelle eine Frist von 10 Werktagen (datumsmäßig festlegen) und kündige für den Fall des Verzuges rechtliche Maßnahmen an.