Darf der Chef einen langsamen Mitarbeiter einfach so entlassen?

8 Antworten

"Einfach nicht" aber einen Grund zu einer "fristgerechten" Kündigung lt. Vertrag, findet er immer.

Das kommt - wie immer - "darauf an".

Grundsätzlich hat in den ersten 6 Monaten des Beschäftigungsverhältnisses der Arbeitnehmer keinen Schutz durch das Kündigungsschutzgesetz, das ohnehin nicht für Betriebe gilt, die nicht mehr als (umgerechnet) 10 dauerhaft beschäftigte Vollzeitarbeitnehmer haben (siehe Kündigungsschutzgesetz KSchG § 23 "Geltungsbereich" Abs. 1) - in beiden Fällen einmal abgesehen von einem "Basis"-Kündigungsschutz, der vor sittenwidrigen, willkürlichen, gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßenden Kündigungen schützt.

Bist Du also noch keine 6 Monate im Betrieb oder handelt es sich um einen solchen Kleinbetrieb, hast Du leider "schlechte Karten".

Arbeitest Du aber in einem größeren Betrieb (also mit mehr als - umgerechnet - 10 dauerhaft Vollzeitbeschäftigten), dann darf Dir der Arbeitgeber nicht so ohne weiteres kündigen.

Grundsätzlich ist zwar eine verhaltens- oder personenbedingte Kündigung möglich (verhaltensbedingt, wenn er gewollt/bewusst zu langsam arbeitet, personenbedingt, wenn er einfach nicht schneller arbeiten kann), wenn der Arbeitnehmer zu langsam arbeitet; dazu muss aber erst einmal geklärt werden, was "zu langsam" denn konkret überhaupt bedeutet.

Wenn man das z.B. auf die Gehbewegung eines Menschen überträgt, dann bedeutet das, dass ein Mensch nicht "rennen" muss, um nicht als langsam zu erscheinen; er erfüllt sein Pflicht, wenn er "normal" geht.

Der Arbeitgeber ist im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung in der Beweispflicht, dass der betroffene Arbeitnehmer mit seiner Leistung deutlich unterhalb dessen liegt, was als "durchschnittliche" Leistung zu betrachten wäre.

Außerdem darf er keine Kündigung aussprechen, ohne zuvor den Arbeitnehmer durch mindestens 1 Abmahnung aufgefordert zu haben, seine Leistung zu verbessern. Ohne vorher ausgesprochene Abmahnung würde im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung der Arbeitgeber mit seiner Kündigung in der Regel scheitern

Aber:

Auch dann, wenn der Arbeitgeber ohne diese Voraussetzungen eine (dann rechtswidrige) Kündigung ausspricht, wird sie wirksam, wenn nicht innerhalb von 3 Wochen nach Zugang gegen die Kündigung Klage erhoben wird. Für eine solche Klage brauchst Du - wenn Du Dir das selbst zutraust - in der 1. Instanz des Arbeitsgerichtsverfahrens erst einmal keinen Anwalt (den unabhängig vom Verfahrensausgang jede Partei selbst bezahlen muss); die Klage nimmt die Rechtsantragstelle jedes Gerichts entgegen, sie nimmt sie auch zur Niederschrift auf und hilft dabei kostenlos bei der Formulierung.

 Ein Arbeitnehmer muß bei dauerhaften erheblichen Minderleistungen damit
rechnen, daß sein Arbeitsverhältnis gekündigt wird. Ob die Kündigung
wirksam ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Die Kündigung kann – je
nachdem – verhaltens- oder personenbedingte Gründe haben. Der
Arbeitgeber muß im Prozeß die Minderleistung vortragen. Der Arbeitnehmer
muß dann erläutern, warum er trotz unterdurchschnittlicher Leistung
seine Leistungsfähigkeit ausgeschöpft hat und daß in Zukunft mit einer
Besserung zu rechnen ist. Bei einer personenbedingten Kündigung wegen
Minderleistung kommt es nur darauf an, ob die Arbeitsleistung die
Erwartung des Arbeitgebers in einem Maße unterschreitet, daß ihm ein
Festhalten an dem Arbeitsvertrag unzumutbar wird. (vgl. BAG, Urteil vom
03.06.2004 – 2 AZR 386/03 und BAG, Urteil vom 11.12.2003 – 2 AZR 667/02)

http://fachanwalt-arbeitsrecht.de/kundigungsgrund-minderleistung/

"einfach so" nein.

Er kann verhaltensbedingt, personenbedingt, betriebsbedingt kündigen. Eine dieser Sachen muss der Angestellte erfüllen.

Wenn es so ist,d ass z.B. Stückzahlen nicht erreicht w erden.. dann muss der AG erstmal anderes machen, bevor er kündigen kann (Gesprach.. Abmahnung..)

Familiengerd  15.02.2016, 11:57

Das gilt aber nur - abgesehen von der Probezeit -, wenn das Kündigungsschutzgesetz überhaupt Anwendung findet!

Ansonsten hast Du selbstverständlich Recht!

Ob er ihn einfach so entlassen darf weiß ich jetzt nicht. Aber er sollte den "langsamen Mitarbeiter" vorher informieren in einem Gespräch bezüglich des langsamen Arbeitens.