Darf der Arbeitgeber als Sanktion das Arbeiten in Schichten verbieten?

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Hallo VWKatrin!

Nein, eine Abmahnung kann keine "Bestrafung" sein. Das geht nicht. Die Abmahnung muß ein Fehlverhalten konkret dokumentieren und eine Konsequenz androhen (i. d. R. die Kündigung). Das ist kein Disziplinarverfahren. Dem AN muß Gelegenheit gegeben werden, sein Fehlverhalten abzustellen, bevor die angedrohten Konsequenzen greifen. Allerdings hat der AG ein Weisungsrecht und kann in die verschiedenen Schichten einplanen, wen er will, sofern er sich an die gesetzlichen Vorgaben hält (Ruhezeiten). Wenn in der Abmahnung selbst allerdings steht: "für Sie ab sofort nur noch Frühschicht, Frau XY", dann ist das rechtswidrig. Dagegen können Sie vorgehen. Allerdings werden Sie nicht verhindern können, dass der AG Sie im Rahmen seines Weisungsrechtes überwiegend in der Frühschicht einsetzt, es sei denn, Sie können noch soziale Aspekte anführen, wie Kindesbetreuung. In dem Fall würde ich dann zum Personalrat bzw. zur Gleichstellungsbeauftragten gehen.

Gruß Navvie

Eine Abmahnung muss in schriftlicher Form erfolgen. Sie muss den Grund der Abmahnung enthalten. Meist erfolgt eine Abmahnung durch Fehlverhalten. Abmahnungen werden in der Personalakte vermerkt. In den meisten Fällen ist eine Abmahnung die Warnung vor einer Kündigung die im Wiederholungsfalle wohl ausgesprochen wird. Mündliche Abmahnungen sind keine Abmahnungen, sondern eher als "Tadel" zu sehen. Der Chef hat das Recht, seine Mitarbeiter da einzusetzen, wo sie gebraucht werden. Wenn der Chef dein Fehlverhalten als Grund für ein Verbot , weiterhin in der wöchentlichen Wechselschicht arbeiten zu dürfen vorgibt, wäre das nicht rechtens. Du hast also keine Abmahnung bekommen, wie du vermutest, sondern eine Rüge über dein Fehlverhalten. Auch wenn dein Chef sagt, siehe das als eine Abmahnung, so erfüllt diese Aussage nicht die Grundlage einer Abmahnung, da diese ausschliesslich schriftlich erfolgen muss.

Arbeitszeiten und Schichtpläne bedarfen der Zustimmung des Betriebsrates und dieser ist verpflichtet, die sozialen Belange der Mitarbeiter zu berücksichtigen - nur so zur Strafe ist nicht zulässig. Sieh daher erst nach Deiner Abmahnung - nur mündlich ist überhaupt nicht zulässig - muss immer schriftlich mit genauem Tathergang, Datum, Uhrzeit und Grund enthalten - alles andere ist rechtsunwirksam und kann auch nicht verwendet werden. Auch vor Aushändigung einer Abmahnung ist der Betriebsrat in Kenntnis davon zu setzen - dieser hat auch ein Widerspruchsrecht dagegen, aber nur sehr kurze Frist dazu - ohne Kenntnis des BR ist diese nicht gültig und Du kannst die Entfernung aus der Personalakte auch gerichtlich durchsetzen! Alles Gute!

Eine Abmahnung hat immer einen strafbewehrten Charakter - es wird eine Sanktion für ein Fehlverhalten und deren Anwendung bei Wiederholung (!!!) ausgesprochen.

Gegen deinen Willen kann niemand handeln, der Arbeitgeber hat aber ein Direktionsrecht und wenn er zukünftig nicht mehr möchte, dass du Wechselschicht machst, dann ist das eben so

Navvie  11.11.2012, 07:36

Stimmt so nicht.

  1. Eine Abmahnung muß konkret ein Fehlverhalten aufzeigen.

  2. Die Abmahnung muß einen Hinweis enthalten, wie man es hätte richtig machen sollen.

  3. Die Abmahnung muß eine Warnfunktion haben, nach dem Motto: wenn Du nicht künftig das nach Nr. 2 machst, dann hat das folgende Konsequenzen...

Und genau deshalb sind viele Abmahnungen keine Abmahnungen, weil einer der Punkte fehlt. Strafbewehrt schon gar nicht. Das ist dann ein Tadel, mehr aber nicht. Die Überschrift "Abmahnung" reicht nicht.