Darf das Arbeitsamt Geld kürzen?

5 Antworten

Ob der Brief angekommen ist, den sie behauptet geschickt zu haben, wissen wir nicht.
Wenn es etwas mit Terminsetzung war und sie hat nicht reagiert (bzw. "Brief ist weg"), dann kann das JC das.

Dass gekürzt wird, passiert aber nicht ohne Vorwarnung. Vorher gibt es eine Ankündigung der Sanktion und eine schriftliche Anhörung nach § 24 SGB X, mit der demjenigen Gelegenheit gegeben wird, sich zum Sachverhalt zu äußern.

Wenn darauf nicht reagiert wird, entscheidet das Amt nach Aktenlage - die Sanktion wird rechtskräftig.

Wie hoch die Sanktion ist, kann man - mit den Angaben des FS - nicht genau sagen. Es gibt Regelverstöße (Melde- und Mitwirkungs-versäumnisse), da wird beim ersten Mal (innerhalb eines Jahres) mit 10%, und bei jedem weiteren Verstoß mit weiteren 10% sanktioniert.

Bei anderen Verstößen gibt es beim ersten Mal 30%, beim 2.Verstoß 60% und beim 3. Verstoß im gleichen Jahr gibt es 100% Kürzung.

Bei Leistungsbeziehern U25 darf bei bestimmten Gründen bereits beim ersten Mal ui 100% für die Dauer von drei Monaten gekürzt werden.
Lediglich KdU (Miete) wird direkt an den Vermieter gezahlt, es werden aber Lebensmittelgutscheine an den Sanktionierten ausgegeben. Unter bestimmten Umständen kann die Zeit der Sanktion auch auf 2x 6 Wochen geteilt werden.

Alles zum Nachlesen unter § 31 SGB II.

Du hast nicht geschrieben, ob deine Freundin noch Unterhaltsvorschuss bekommt oder Unterhalt fürs Kind, ob sie allein erziehend ist, wieviel Miete sie zahlt - erst mit den Angaben kann man in etwa sagen, was für eine Kürzung das ist.

Aber das wolltest du ja gar nicht wissen.

Prinzipiell darf das JC das, wenn entsprechende Gründe dafür vorliegen.

1. ist das die Agentur für Arbeit, und nicht das Arbeitsamt, und 2. kann dir die Frage keiner beantworten, weil aus deiner Frage nicht klar wird, worum es eigentlich geht. Briefe mit der Post verschicken ist eigentlich nicht verboten.

Man müsste schon wissen, worum es KONKRET geht

Allerdings ist auch der Betrag nicht nachvollziehbar, die Kürzung ist üblicherweise 10%, das geht 3 Mal., also maximal 30%. Da kommt man aber nicht auf 180 euronen


blubban2 
Fragesteller
 29.12.2015, 19:16

Es geht darum, dass meiner Freundin die Leistungen gekürzt wurden, weil sie einen Brief per Post verschickt und nicht persönlich beim Amt abgegeben hat.

Zu dem Betrag: Ich gehe auch stark davon aus, dass ich es entweder falsch verstanden oder nicht mehr richtig in meinem Kopf habe.

BalTab  29.12.2015, 19:45
@blubban2

Ohne zu wissen, was für ein Brief das war, ist eine Antwort nicht möglich. Oder mit welcher Begründung genau da gekürzt wurde. Nirgendwo im SGB steht, dass man grundsätzlich ALLES persönlich bei der ARGE abgeben muss...

EstherNele  30.12.2015, 00:18

Es gibt auch Verstöße, da bekommst du gleich beim ersten mal 30%, bei Wiederholung (innerhalb eines Jahres) 60% und beim dritten Mal 100%.

Unter 25-jährige können nach §31 SGB II viel schneller sanktioniert werden - nämlich gleich mit 100%, da gibt es bloß die Miete und Lebensmittelgutscheine.

BalTab  30.12.2015, 01:11
@EstherNele

Schon richtig, ja hab ich übersehen... Aber ändert nix dran,, das man die Frge ohne weitergehende Info nicht beantworten kann

Ich bezweifle, dass die Leistungen gekürzt wurden, weil sie den Brief per Post geschickt hat. Vielleicht hat sie ihn zu spät abgeschickt? Normalerweise kürzt das Amt bei fehlender Mitwirkung, d.h. Termine nicht wahrnehmen oder auch, wenn Anträge nicht fristgemäß abgegeben werde. Wenn deine Freundin etwas versäumt hat, ist die Kürzung korrekt.

blubban2 
Fragesteller
 29.12.2015, 18:02

Da kann ich sie ja nochmal nachfragen, aber wenn es wirklich aus diesem Grund geschehen ist, ist es dann korrekt?

Bei solchen Fällen kann Widerspruch eingelegt werden, die Rechtskosten können übernommen werden (aber vermutlich nur Pflichtverteidiger usw). Meistens sogar erfolgreich vor Gericht.

Bei den Kürzungen gibt es großen Ermessensspielraum. Es kann, muss aber nicht gekürzt werden. Kann schon sein das das Gericht das für nicht angemessen erachtet.

EstherNele  30.12.2015, 00:14

Um vor Gericht zu gehen, braucht es erst mal eines Widerspruches, einer Ablehnung desselben, dann kann man sich einen Anwalt suchen und mit der Sache vor das Sozialgericht.

Die meisten Fälle dieser Art werden spätestens bei Hinzunahme eines Anwaltes geklärt. Allerdings kann auch passieren, dass der sagt, es lohnt sich nicht, vor Gericht zu ziehen, da das JC in seinem Ermessensspielraum gehandelt hat.

Das Gericht kann auch nicht entscheiden, ob die Sanktion angemessen ist, sondern nur, ob die Höhe der Sanktion vom Gesetzgeber her zulässig und die Sanktion in der Sache begründet ist.

(Auch wenn das Gericht findet, dass man der netten 19-jährigen nicht gleich 100 % hätte überhelfen müssen - so lange ein Grund vorlag, der eine Sanktion bis zu dieser Höhe rechtfertigt, ist die Höhe eine interne Entscheidung des JC.)

Im übrigen brauchst du keinen Verteidiger, den braucht nur ein Angeklagter in einem Strafprozess - hier holt man sich als "Bedürftiger" einen Beratungshilfeschein beim Amtsgericht und mit dem sucht man sich einen Anwalt, am besten einen für Sozialrecht.

ob´s nur an der Zustellart lag

oder die keine Lust hatte vorbeizukommen, auf ein Gespräch ?

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