Brille fallen gelassen. Ein Fall für die Privathaftpflicht?

2 Antworten

Dein Bruder hat fahrlässig gehandelt somit ist er haftpflichtig und genießt Schutz durch seine Haftpflicht Versicherung. Allerdings ist die Frage, ob Du in seiner Haftpflicht Versicherung zum Kreis der versicherbaren Personen gehörst. Das wäre z.B. dann der Fall, wenn ihr gemeinsam in einem Haushalt und er einen Familientarif hat. Hat er hingegen einen Singletarif ist er auch gegen Schäden innerhalb der Familie versichert da nur er allein in diesem Tarif versichert sein kann. Ansonsten wäre es ein nicht versicherbarer Eigenschaden.

verreisterNutzer  28.12.2015, 10:26

Ergänzung: knifflig wird es wenn er über die Haftpflichtversicherung eurer Eltern abwickeln möchte, auch hier wiederum die Frage ob Du zum Kreis der versicherten Personen gehörst. Das ist bei Euren Eltern der Fall, solange Du zb. eine studentenwohnung bewohnst und dich noch in der Ausbildung befindest.

SaMaGe 
Fragesteller
 28.12.2015, 10:36
@verreisterNutzer

Wir sind beide schon erwachsen und haben je eine eigene Haftpflichtversicherung. Danke schon mal!

verreisterNutzer  28.12.2015, 10:43

Es spielt dabei keine Rolle ob ihr jeweils eine eigene Haftpflichtversicherung habt, sondern nur, ob Du in seiner Haftpflicht Versicherung oder in der über die er den Schaden abwickeln möchte, zum Kreis der versicherten Personen gehörst. Wenn ihr beide verschiedene Wohnungen bewohnt und beide die Ausbildung beendet habt, ist das aber ehr unwahrscheinlich und somit seid ihr auch gegeneinander versichert.

Die hat meinem Bruder so gut gefallen, dass er sie mir von der Nase nehmen wollte um sie anzuprobieren. Wir standen an Heiligabend auf der Straße vor meinem Haus und haben aufs Taxi gewartet. Er meint, dass er mich gefragt hatte, ich hab aber nix gehört und dementsprechend nicht reagiert. So griff er mir quasi ins Gesicht und wollte sich die Brille nehmen.

Nach dieser Schadensschilderung wird die Privathaftpflichtversicherung den Schaden nicht übernehmen, denn nach deiner Info - war er dazu nicht berechtigt.