Bogenbelag geht in den Besitz des Vermieters über. Keine Klausel vorhanden. Hat er recht?

5 Antworten

Akzeptiere sofort diese Bedingung. Gründe:

1. Lass doch den Vermieter "seinen" Teppichboden ruhig sehen.

2. Es bedarf gar nicht der Zusatzvereinbarung, dass der Teppich in das Eigentum des Vermieters übergeht, wenn er fixiert wird. Alles, was mit dem Gebäude fest verbunden ist, gehört dem Vermieter automatisch.

3. Lass den Teppich von einem Fachmann gut verlegen oder verlege ihn selbst fachgerecht. Das bedeutet, dass er nicht nur irgendwie mit Klebeband an den Rändern angeklebt wird, sondern wirklich flächig mit entsprechendem Kleber auf dem Untergrund befestigt wird. Würdest Du ihn jemals wieder raus machen wollen, ginge das nicht ohne Zerstörung des Bodenbelags. Wenn der Boden aber ausdrücklich mit Deiner Zustimmung in das Eigentum des Vermieters übergeht, ist es seine "Sch...arbeit", diesen irgendwann wieder raus zu machen.

4. Falls Du ihn so verklebst, dass Du ihn bei Deinem Auszug wieder rausmachen und mitnehmen kannst und deswegen darauf bestehst, dass der Boden Dein Eigentum bleibt, was willst Du dann anstelle des Teppichbodens verlegen? Wieder das alte PVC? Du hast die Wohnung mit einem Fußboden gemietet, also muss sie irgendwann auch wieder mit Fußbodenbelag zurück gegeben werden. Einen ordentlichen Zuschuss und das Einverständnis des Vermieters, einen Teppichboden verlegen zu dürfen und ihm dann die Wohnung ohne Fußbodenbelag zu hinterlassen, hielte ich für ziemlich dreist.

5. Falls Du sehr lange in der Wohnung wohnst und irgendwann der Meinung bist, dass der Teppichboden abgenutzt ist und eigentlich wieder ein neuer rein gehört, also so nach etwa 10 Jahren, ist es Sache des Vermieters, sich darum zu kümmern und einen neuen gleicher Qualität zu bezahlen, wenn Dein Teppich jetzt in sein Eigentum übergeht, denn damit gehört er zur Mietsache, also zur vertragsgemäßen Ausstattung der Wohnung und er ist verpflichtet, diesen Zustand zu erhalten.

6. Wäre ich Dein Vermieter, sähe die Vereinbarung anders aus. In etwas so:

"Der Mieter verpflichtet sich, bei Auszug seinen Teppichboden und evt. Randleisten samt Kleber vollständig und rückstandsfrei zu entfernen- Zumindest so, dass das Verlegen eines neuen Belags, egal welcher Art, ohne Mehrkosten möglich ist. Zur Beurteilung dieses Zustandes wird von beiden Seiten das Gutachten, bzw. Abnahmebescheid des Fußbodenlegermeisters xy oder, falls dieser nicht persönlich kann, einer anderen Fachkraft mit mindestens vergleichbarer Qualifikation, akzeptiert."

Also überleg Dir gut, ob Du Deinen Boden nicht doch lieber ohne Diskussion dem Vermieter überläßt.

Der Vermieter bezahlt Dir sozusagen den Bodenbelag, indem Du einen Monat keine Miete bezahlst. Nun ist es das Eigentum des Vermieters. Findest Du es denn seltsam, dass er sich sein Eigentum mal ansehen möchte? Du bist frisch eingezogen, lass ihn doch einfach mal zu einem vereinbarten Termin in Deine Wohnung reinsehen, dann ist Ruhe.

Lifetimeban  30.10.2015, 10:43

nein, das steht da eben nicht

da steht, dass der mieter einen zuschuss erhält und im gegenzug auf andere ansprüche verzichtet

Sieht so aus, als ob das schon mal ein sehr guter Einstand ist.

Laut Vertrag hat der Vermieter den Zuschuss bereits über eine mietfreie Zeit gegeben.

Den fertig verlegten Teppich darf der Vermieter aber besichtigen, so wie ihm generell so in etwa ein Mal pro Jahr ein Besichtigungsrecht nach Vorankündigung zusteht.

Wenn Du den Teppich bezahlt bekommst, warum sollte er dann Dir gehören?

Vielleicht geht Ihr mal zur Mediation und stellt am Ende fest, dass jeder es vielleicht doch gut mit dem anderen meint.

nein, eigentlich steht da nix davon, aber willst du teppich wieder mitnehmen?

ich denke, angucken darf er ihn, er kommt eh mit vorwand in deine wohnung und er hatte dir das geld ja zweckgebunden gegeben, da darf man bestimmt mal nachweis verlangen

. Alle Ansprüche gegenüber dem Vermieter bzgl. Instandsetzung/Schönheitsreparaturen sind damit abgegolten."

Zumindest das ist ungesetzlich. Außerdem beziehen sich Schönheitsreparaturen nicht  auf Bodenbeläge.