Bin ich verpflichtet meinem Nachbarn zu erlauben, ein Gerüst auf meiner Grundstück aufbauen zu lasse

4 Antworten

Bin ich froh, dass ich nicht dein Nachbar bin.

Ich bin froh, wenn mein Nachbar seine Fassade erneuert. Dafür geniest du hinterher einen schönen Anblick, wenn du von der Dachterrasse blickst. Soll er sein Haus verfallen lassen? Wäre das schöner für dich.

Warum müsst ihr immer gleich abkassieren, wenn ich mal ein paar Tage beeinträchtigt werdet.

Selbstverständlich sollte der Nachbar dich bzw. den Wohnungseigentümber um Erlaubnis bitten - aber das ist doch selbstverständlich, dass man da nicht nein sagt.

Grundsätzlich habt Ihr dem Nachbarn die Möglichkeit zu geben, erforderliche Arbeiten zur Instandhaltung / Sanierung seines Hauses durchführen zu können. Dazu gehört es nicht nur, dass der Nachbar (sowie eventuelle Handwerker) Euer Grundstück - nach Vorankündigung - betreten dürfen, sondern dass auch unter Umständen ein Gerüst aufgestellt werden darf. Ob Ihr dafür aber eine Mietminderung durchsetzen könnt (oder der Vermieter dafür zahlen muss), wage ich mal zu bezweifeln.

Wo ist denn das Problem, dass der Nachbar an seinem Gebäude Arbeiten durchführen möchte? Warum willst du dadurch "Profit schlagen"? Eine Mietminderung ist nur bei einem Mangel an der Wohnung möglich, der die Benutzung einschränkt. Ein Gerüst vor dem Fenster ist da denke ich kein Grund.

Setzt mal lieber auf gute Nachbarschaft.

Es gibt im Nachbarecht, das sogeannten "Hammerschlagsrecht"

siehe auch wiki:

Das Hammerschlagsrecht erlaubt es einem Grundbesitzer, das Grundstück des Nachbarn zu betreten, um an seinem eigenen Gebäude Reparaturarbeiten auszuführen.

Das Leiterrecht erlaubt es ihm, auf dem Nachbargrundstück ein Gerüst aufzustellen sowie eventuell dort Geräte und Materialien vorübergehend zu lagern.

Geregelt sind diese Grundsätze in den Nachbarrechtsgesetzen der Bundesländer.

Die Absicht, von diesem Recht Gebrauch zu machen, muss dem Nachbarn vor der Ausübung angezeigt werden. Die Anzeige hat je nach Bundesland zwischen zwei Wochen und einem Monat vorher zu erfolgen. Untersagt der Nachbar die Ausübung der Betretung und Benutzung seines Grundstücks, darf das Grundstück nicht ohne Weiteres betreten werden. Stattdessen ist eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Entsteht durch die Verzögerung ein Schaden, so ist dieser vom Nachbarn zu ersetzen, wenn die Untersagung rechtswidrig war.

Die Landesgesetze regeln auch, unter welchen Voraussetzungen eine Nutzungsentschädigung für die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks zu erbringen ist. Wird anlässlich der Ausübung des Hammerschlags- und Leiterrechts Nachbareigentum beeinträchtigt, so besteht unter Umständen eine Schadensersatzpflicht.


also hilft sicher ein Blick ins Nachbarrecht des betroffenen Bundeslands ....