Besteht nach ausbezahltem Pflichtteil eines verstorbenen Elternteils noch Erbanspruch beim Tod des zweiten Elternteils?

4 Antworten

Du schreibst, deine Eltern hätten ein Berliner Testament gehabt. Dann müsste das Testament beim Tod deines Vaters doch jetzt auch eröffnet worden sein, oder? Es könnte sein, dass das Testament eine strafklausel enthält, wonach du wenn du nach dem Tod deiner Mutter den Pflichtteil forderst, auch nach dem Tod deines Vaters auch nur Anspruch auf den Pflichtteil hast! Dazu müsste man aber das Testament konkret kennen

prowo 
Fragesteller
 29.11.2015, 21:57

Sorry, hab da offenbar etwas verwechselt. Zum Tod meiner 1985 verstorbenen Mutter bestand ein Ehe und Erbvertrag von 1963 Ein Testament wurde zu keinem Zeitpunk von unseren Eltern verfasst. Deshalb wurde nach dem Tod unseres Vaters beim Nachlassgericht ein Erbschein beantragt. In diesem Erbschein steht geschrieben, dass in den Nachlassakten unserer verstorbenen Mutter dieser Ehe und Erbvertrag verwahrt ist. Darin sind jedoch nur Bestimmungen bzgl. des Todes des Erstverstorbenen enthalten. Für den Tod des Längerlebenden wurden darin keine Verfügungen von Todes wegen getroffen weshalb auf Ableben unseres Vaters von einer Eröffnung durch das Nachlassgericht abgesehen wurde.In dem Erbschein sind meine drei Schwestern und ich als Erben  zu je 1/4 des Vermögens meines Vaters gelistet. Hab zu diesem Thema schon in mehreren Foren nachgeschaut aber kein verständliches Ergebnis gefunden und muss mich nun doch von einem Anwalt beraten lassen ob meine Schwester ihre Forderungen mich vom Erbe auszuschließen durchsetzen kann. Nachträglich bedanke ich mich noch für alle eure feedbacks:-)

imager761  30.11.2015, 08:15
@prowo

Zum Tod meiner 1985 verstorbenen Mutter bestand ein Ehe und Erbvertrag von 1963 Ein Testament wurde zu keinem Zeitpunk von unseren Eltern verfasst.

Doch: Berliner Testament und Erbvetrag beinhalten dasselbe,  zu dem gesetzlichen Erbrecht abweichende Verfügugungen meist zu dem Zweck, dem Längstlebenden einen ungeschmälerten Gesamtanspruch am Nachlass des Erstversterbenden zuzusprechen und das Erbrecht der Kinder auf den Zeitpunkt des Todes des Längstlebenden zu verlegen. Wer den Willen durch Pflichtteilsforderung ignoriert, wird allermeist erneut auf seinen Pflichtteil beschränkt, sonst wäre der EV bzw. ein BT ja zweckfrei.
Der einzige Unterschied ist der, das BT nur von Eheleuten, EV auch unter Nichtverheiraten notariell beurkundet geschlossen werden können.

Als gesetzl. erbberechtigtem Abkömmling am Nachlass der verstorbenen Mutter dürfte dir der Erbvertrag eurer Eltern seinerzeit in Kopie zugegangen sein - lies den einfach erst einmal, um zu begreifen, wo du tatsächlich stehst :-O

Wenn ich das richtig in der Erinnerung habe, dann soll die Variante "Berliner Testament" eben genau verhindern, dass ein Kind sein Erbe verlangt, bevor beide Eheleute vertorben sind. Daher fällt es dann runter aufs Pflichteil. Das ist der Anteil, der ihm nicht verweigert werden kann.

Ihr müßt euch nun entscheiden. Gibt es nun ein Berliner Testament oder nicht? Wenn dann kolliediert das ja mit der Aussage "es liegt keine Testament vor."

Wenn das Berliner Testament noch gültig ist, erfolgt dann die Pflichtteil-Berechnung nicht aus dem Gesamterbe von beiden? Dann stünde dir evtl noch die Differenz zu. Aber das ist schon sehr speziell, sicher bin ich mir da nicht.


Muss ich das so akzeptieren oder steht mir jetzt noch etwas zu?

Im Prinzip ja: Auch am Nachlass der Längstlebenden kannst du deinen gesetzlichen Mindestanspruch, den zu deiner gesetzl. Erbquote hälftigen Anspruch in Geld, als sog. Pflichteil geltend machen; hier offenbar 1/8 oder 12,5% von dem, was nach Abzug aller Verbinlichkeiten und Bestattungskosten übrig bliebe.

Nach dem Tod unseres Vaters lag nun kein Testament vor

Doch, das gemeinsame Berliner Testament der Eheleute wird erneut eröffnet. Demnach dürftest du bei in Berliner Testament erwartbar vereinbarter Jastrowscher "Straf"-Klausel als Erbe am Nachlass der Mutter ausgeschlossen sein.

Nun teilte mir meine älteste Schwester mit dass mir gesetzlich nichts mehr vom Nachlasszusteht

Im Ergebnis bekommt sie das hin: Dummerweise hast du als Pflichtteilsberechtigter lediglich Anspruch den Erben gegenüber (!) auf ein bewertetes Nachlassverzeichnis über Vermögen und Schulden der Mutter, wirst deren lebzeitige weitere Zuwendungen nie erfahren, kannst unmöglich wissen, welche Nachlassgegenstände vorhanden und der Mutter zugehörig, nicht lebzeitig verschenkt (gewesen behauptet) sind und daher Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskünfte bestenfalls durch Versicherung an Eides statt bekräftigt verlangen.

Meint: Wenn deine Schwester das Verzeichnis einigermaßen geschickt erstellt, liegt dein Pflichteilsrecht bei +/- garnichts :-O

G imager7651

Im Falle einer Gütertrennung deiner Eltern steht dir das natürlich zu, Du hast den Pflichtteil des Erbes deiner Mutter bekommen aber nicht aus dem Erbe deines Vaters. Es sei denn es existiert keine Gütertrennung dann sieht es eher schlecht aus. Ich würde das aber auf jeden Fall mit einem Anwalt besprechen und nicht auf die Nötigung deiner Schwester reagieren.