Bei EU-Rente Rückzahlung des Krankengeldes?

2 Antworten

Hallo Yasmin2015,

Sie schreiben:

Bei EU-Rente Rückzahlung des Krankengeldes?

Ich habe nach langer Krankheit die EU-Rente bewilligt bekommen, allerdings über 1 Jahr rückwirkend schon. Da bekam ich noch Krankengeld, welches natürlich viel höher war! Muss ich nun das ganze Krankengeld wieder zurück bezahlen??

Antwort:

An Hand Ihrer Beschreibung ist nicht zweifelsfrei ersichtlich, ob sich bei der Ihnen bewilligten Erwerbsminderungsrente um eine volle, oder um eine teilweise Erwerbsminderungsrente handelt!

Jeder Einzelfall ist anders und der Teufel steckt im Detail, lassen Sie sich ggf. im Zweifelsfall rechtsverbindlich beraten, z.B. vom VDK in Wohnortnähe! 

Es gibt hierzu diverse, komplexe Spiel - Regeln, welche Sie zum Beispiel unter folgendem Link nachlesen können:

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/BJNR024820988.html

Auszug:

§ 50 Ausschluß und Kürzung des Krankengeldes

(1) Für Versicherte, die

1.
Rente wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
2.
Ruhegehalt, das nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gezahlt wird,
3.
Vorruhestandsgeld nach § 5 Abs. 3,
4.
Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 und 2 genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn sie von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer staatlichen Stelle im Ausland gezahlt werden,
5.
Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 und 2 genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn sie nach den ausschließlich für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet geltenden Bestimmungen gezahlt werden, beziehen, endet ein Anspruch auf Krankengeld vom Beginn dieser Leistungen an; 
nach Beginn dieser Leistungen entsteht ein neuer Krankengeldanspruch nicht. 
Ist über den Beginn der in Satz 1 genannten Leistungen hinaus Krankengeld gezahlt worden und übersteigt dieses den Betrag der Leistungen, kann die Krankenkasse den überschießenden Betrag vom Versicherten nicht zurückfordern. 
In den Fällen der Nummer 4 gilt das überzahlte Krankengeld bis zur Höhe der dort genannten Leistungen als Vorschuß des Trägers oder der Stelle; es ist zurückzuzahlen. 
Wird eine der in Satz 1 genannten Leistungen nicht mehr gezahlt, entsteht ein Anspruch auf Krankengeld, wenn das Mitglied bei Eintritt einer erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert ist.

(2) Das Krankengeld wird um den Zahlbetrag

1.
der Altersrente, der Rente wegen Erwerbsminderung oder der Landabgaberente aus der Alterssicherung der Landwirte,
2.
der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, Berufsunfähigkeit oder der Teilrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
3.
der Knappschaftsausgleichsleistung oder der Rente für Bergleute oder
4.
einer vergleichbaren Leistung, die von einem Träger oder einer staatlichen Stelle im Ausland gezahlt wird,
5.
von Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 bis 3 genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn sie nach den ausschließlich für das in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets geltenden Bestimmungen gezahlt werden, gekürzt, wenn die Leistung von einem Zeitpunkt nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der stationären Behandlung an zuerkannt wird.
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Beste Grüße, viel Erfolg und bestmögliche Gesundheit
Konrad

Die Stellen verrechnen untereinander, und, nein, wenn das KG höher war, mußte ich es nicht extra zurückzahlen.

§50 SGB V.

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__50.html

gunther02  14.03.2017, 19:55

so ist es