Bedarfsgemeinschaft verlassen mit 19?

4 Antworten

Bekommt deine Mutter für dich noch Kindergeld,bekommst du Unterhalt,wenn ja wie viel,was verdient deine Mutter Brutto und Netto,wie alt ist dein Bruder,hat dieser auch Einkommen außer evtl.Kindergeld und Unterhalt,wenn ja wie viel,was muss deine Mutter an KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung ( Warmmiete ) zahlen,wie groß ist die Wohnung ?

Bei 450 € Brutto und 450 € was du aufs Konto ( Netto ) bekommen würdest stünden dir auf das Bruttoeinkommen nach § 11 b SGB - ll ein Freibetrag von 170 € zu und 280 € würde das anrechenbare Erwerbseinkommen betragen.

Das würde bedeuten das deine Mutter dann ggf.nur noch einen Anspruch auf etwa 20 € hätte,wenn dann nicht vorrangig Wohngeld in betracht kommen würde.

Wenn deine Mutter auch noch Kindergeld für dich bekommt,dann würde deine ganze Familie keinen Anspruch mehr haben,dass zumindest solange du noch im Haushalt lebst und gemeldet bist,denn dann würde dein Kindergeld voll auf deinen Bedarf angerechnet und nicht mehr theoretisch 30 € ( ab dem 18 Lebensjahr ) Versicherungspauschale auf sonstiges Einkommen wie z.B. Kindergeld abgezogen.

Dann sind diese 30 € schon in deinen 100 € Grundfreibetrag enthalten,dann würden die vollen 192 € und nicht mehr nur 162 € Kindergeld auf deinen Bedarf angerechnet,so würde das gesamte anrechenbare Einkommen dann über 300 € liegen und der Anspruch ganz entfallen.

Freibetrag auf Erwerbseinkommen nach § 11 b SGB - ll :

Die ersten 100 € vom Bruttoeinkommen = Grundfreibetrag.

Ab 100 € - 1000 € Brutto kommen 20 % Freibetrag dazu und von 1000 € - 1200 € Brutto nochmal 10 % Freibetrag.

Würdest du eine eigene BG - ( Bedarfsgemeinschaft ) bilden und darin min. ein minderjähriges Kind leben bzw.du ein eigenes haben,dann würde die letzte Stufe der Freibeträge auf 1000 € - 1500 € Brutto ansteigen und davon dann diese 10 % Freibetrag.

Diese Freibeträge werden dann addiert,theoretisch vom Nettoeinkommen abgezogen bzw.bei einem 450 € Job dann von dem was aufs Konto kommt und das ergibt dann das anrechenbare Erwerbseinkommen und dazu kämen dann noch sonstige Einkommen wie z.B.dein eigenes Kindergeld und das wird dann auf deinen Bedarf angerechnet.

Man kann auch freiwillig schriftlich und formlos auf Antrag auf zustehende Sozialleistungen verzichten.

Wenn deine Mutter in der GKV - versichert ist,dann kannst du weiter über sie in der Familienversicherung sein,dass zumindest solange du noch keine 23 bist und nur einer geringfügigen Beschäftigung ( max. 450 € Brutto ) nachgehst.

Müsstest du deinen KV - Beitrag selber zahlen,dich also freiwillig pflichtversichern müssen,dann müsstest du im Monat mit min.um die 170 € rechnen,also wenn du nur einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen würdest und keine Familienversicherung in betracht kommen würde.

Wenn Du die Bedarfsgemeinschaft verläßt, entfällt natürlich Dein Anteil bei der Mutter - allerdings bekommt sie dann nicht nur weniger, sondern im Ernstfall gibt es auch ein Problem mit der Wohnungsgröße: die könnte dann für die "Restfamilie" zu groß sein und das Jobcenter kürzt die Miete oder fordert einen Umzug

Außerdem mußt Du Dir darüber im Klaren sein, daß Deine Abhängigkeit von Deinem Freund stark zunimmt, wenn Du zu ihm ziehst und nur wenig zu Eurem Unterhalt beitragen kannst 

Du bist Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. - Könntest Du Dich (als U25 = unteer 25-Jährige) mit Deinem Gehalt, Kindergeld, vielleicht Waisenrente und vielleicht auch noch Vermögen selbst finanziell unterhalten, wärest Du nicht mehr Teil der Bedarfsgemeinschaft (bei Ü25 = ab und über 25-jährig ist das anders). - Das trifft auf Dich ja nicht zu.

Einfach nur aus der Bedarfsgemeinschaft ausziehen, um dann beim Freund zu wohnen (und dann vielecht Hartz IV zu benötgen) geht auch nicht. Siehe hier:

Hartz IV: Kein Umzug zum Freund
http://www.gegen-hartz.de/urteile/hartz-iv-kein-umzug-zum-freund-18925.html

Weil Du volljährig bist, könnte Deine Mutter Dich aus dem gemeinsamen Zuhause rausschmeißen und sich dann weigern, Dich wieder aufzunehme. So ein "Auszug" wäre möglich - aber für Dich doch nicht empfehlenswert. Wovon willst Du leben? Von Deinem Freund? Will er das? Und was ist, wenn die Beziehung zerbricht? Dann stehst Du vor einem Scherbenhaufen.

Normal ist ja, dass wir uns selbst it Einkommen (oder Vermögen) finanzieren. Hartz IV ist eine Not-Hilfe für diejenigen, die das nicht können. - Es ist verständlich, dass Du Dich jetzt beruflich ausprobieren willst. Dass dafür dann aber die Gemeinschaft (= alle arbeitenden Menschen) Dich mit ihren Steuern finanzieren, ist nicht normal.

Auch wenn es Dir nicht gefällt, wirst Du nun alles tun müssen, um Deine finanzielle Hilflosigkeit zu beenden. Und genau das verlangt das Jobcenter nun von Dir. - Wenn Du Dich weigerst, wirst Du sanktioniert = finanzielle Streichungen. Davon bist Du ja in der Bedarfsgemeinschaft nicht allein betroffen, denn mit dem nun deutlich weniger Geld werden Mutter und Bruder Dich ja nicht verhungern lassen. Obwohl Geld für Essen und Hygieneartikel für Dich fehlen, muss das schmerzlich anders abgeknappst werden, was ihnen dann fehlt.

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Du musst Dich also an die Weisung des Jobcenters halten. Die Gesetze sind diesbezüglich sehr verschärft worden. Mann kann Dir in Rechnung stellen, was das Jobcenter künftig hätte sparen können, wenn Du ein Arbeitsangebot nicht abgelehnt hättest. Das kann sehr, sehr teuer werden und Dich auf Jahre verschulden.

Besprich dich diesbezüglich mit einer Arbeitsloseninitiative in Deiner Nähe (google so mit Deine Wohnort) oder lass Dich beraten von einer Sozialberatung. Google dazu mit
sozialberatung
und füge Deinen Wohnort hinzu (oder den nächstgrößeren, falls er klein ist).
Dir werden so (behördenunabhängige) Beratungsstellen gezeigt wie die Diakonie / Diakonisches Werk, Caritas, Paritätischer Wohlfahrtsverband oder die Arbeiterwohlfahrt (AWO). Vereinbare dort einen Beratungstermin.

Wohnst Du in Hamburg, hole Dir Rat bei der sehr guten Beratungsstelle
Arbeitslosen Telefonhilfe 0800 111 0 444 (Handy: 040 - 22 75 74 73).
Dort ist man zu Fragen rund um das Thema Arbeitslosigkeit sehr erfahren
(die dürfen nur Hamburger beraten).

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Vorsorglich für Deine Mutter (bitte zeig sie ihr!!) und Dich diese Hinweise von
mir, die ich Arbeitslosen (ALG 1 und ALG 2 / Hartz IV), Aufstockern und Grundsicherungsbeziehern reingebe:

Umgang mit Sozialbehörden

Mit dem Amt nichts telefonisch klären (das kann man später nie beweisen).
Alles schriftlich machen. Am besten Schreiben, Belege und Anträge
persönlich abgeben. - Den Erhalt des Schreibens lässt man sich auf
einem mitgebrachten Doppel mit Stempel, Datum und Unterschrift
bestätigen. (Dies verlangt man mit ruhigem, freundlichem Ton und reicht
das Schreiben rüber, „und hier brauche ich noch Stempel mit Datum
und Unterschrift“
).

Wenn man nur etwas abgeben will, dann wie üblich ein Schreiben
aufsetzen, in dem erklärt wird, was "als Anlage" überreicht wird (sind es
mehrere Anlagen, diese mit Nummern versehen aufzählen). - Wiederum
dieses Anschreiben auf einem mitgebrachten Doppel mit Stempel und
Unterschrift bestätigen lassen.

Diese Bestätigungen sind Gold wert, sie sind mehr wert als ein
Einschreibebeleg (mit dem ja nur der Eingang eines Umschlags bestätigt
wird).

Mit einer solchen Bestätigung kann von Seiten der Behörde nicht
behauptet werden, Schreiben und Belege seien nicht eingegangen. Und
wenn doch, eine Fotokopie von deren Bestätigung vorlegen (das Original
unbedingt wie eine Kostbarkeit hüten)
. - Nicht (oder angeblich nicht)
abgegebene Unterlagen kann als Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht
gedeutet werden, was zu Sanktionen führen kann = Kürzung von Geld. -
Und: Werden so die Unterlagen / Belege abgegeben, wird erfahrungsgemäß
allgemein die Sache zügiger bearbeitet.

Falls Du meinst, ich würde übertreiben, google mit
jobcenter unterlagen verloren
und lies auch dies:
Hartz IV: Verschwundene Unterlagen mit System?
http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-verschwundene-unterlagen-mit-system.php

.

Im Gespräch mit den Mitarbeitern immer korrekt und konzentriert sein.
Wenn die Mitarbeiter freundlich und zugewandt sind: Auch Infos im
Vertrauen
landen in der Akte und können später gegen den „Kunden“
(wie es vollmundig bei Sozialbehörden heißt) verwendet werden. - Lies auch

Wichtige Tipps für Hartz-IV-Betroffene
http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/wichtige-tipps-fuer-hartz-iv-betroffene.php

.

Oft ist es ratsam, zum Amt einen Beistand als Begleitung mitzunehmen.
Dieser Ämterlotse muss nur zuhören und kann dabei Protokoll führen, oder hinterher
macht man gemeinsam ein Erinnerungsprotokoll. Der Beistand kann aber
auch für Dich Erklärungen abgeben, dazu § 13, Absatz 4 SGB X (google
mit 13 sgb 10):

     (4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit
           einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene
           gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht
           unverzüglich widerspricht.

Für einen ehrenamtlichen Behördenbegleiter = Beistand google jeweils mit
Deinem Wohnort (oder dem nächstgrößeren, wenn Deiner klein ist) mit

     Ämterlotsen
     Behördenlotsen
     Behördenbegleiter
     Hartz IV Mitläufer
     Hartz IV Gegenwind e.V.
     Wir gehen mit org

Diese Ämterbegleiter sind wertvolle Hilfen und notfalls auch Zeugen, und
(die meisten? alle?) haben für diesen ehrenamtlichen Dienst eine kleine
Ausbildung genossen und kennen sich bestenfalls mit den Gesetzen aus.
(Sag beim Amt niemals, Du hättest einen Zeugen dabei! Zeugen dürfen
des Raumes verwiesen werden - Beistände dagegen nicht, auf die hast
Du ein Recht.)

Lebst Du in einer Bedarfsgemeinschaft (oder Haushaltsgemeinschaft):
Andere Mitglieder solch einer Gemeinschaft können für Dich kein Beistand
sein, denn sie sind nicht neutral, sondern automatisch selbst Betroffene.

Google mit

legitimation eines beistands pdf (die Wörter genau so)

und lade Dir die Datei vom elo-forum runter. Darin erfährst Du die
gesetzliche Grundlage für Beistände und dass jeder Bürger ein Recht
darauf hat, sich bei Behördengängen von einem Beistand begleiten zu
lassen.

In der Info erfährst Du unter anderem, dass wenn Dein Beistand für Dich
etwas sagt, und Du widersprichst nicht, gilt es so, als hättest Du selbst es
gesagt.

Wenn Du bei einer Sozialberatung bist, frage dort, ob dort Beistände /
Ämterlotsen / Behördenbegleiter ehrenamtlich Dienst machen. In Hamburg
z.B. bietet die Diakonie Begleitung durch Ämterlotsen an.

.

ACHTUNG! sehr wichtig für Hartz IV-Bezieher:

Folge den Dir aufgegebenen Mitwirkungspflichten wie Bewerbungen
schreiben, an Maßnahmen / Fortbildungen teilnehmen (auch falls Dir
eine der Maßnahmen blöd, unsinnig oder für Dich unangemessen erscheinen
mag). In solch einem Fall wende Dich an eine Arbeitsloseninitiative /
Arbeitslosenberatung / Rechtsberatung. - Bezüglich fehlender Mitwirkung
wurde das Gesetz für "Hartzis" krass verschärft, und das kann sehr
schmerzhafte finanzielle Folgen für Dich haben!

cyracus  21.07.2017, 00:56

Ach ja - wenn Du 450 Euro verdienst, hast Du einen Freibetrag von 100 Euro plus 20% von den restlichen 350, also 170 Euro Freibetrag = für Dich zur freien Verfügung.

Das ist doch ein Supi-Taschengeld. Der Rest wird angerechnet, oder besser: Mit dem Rest trägst Du zum gemeinsamen Unterhalt bei.

Laury95  21.07.2017, 14:08
@cyracus

Für 4 Stunden 5 Tage in der Woche ist es kein "Supi" Taschengeld. Es macht mehr Sinn, jeden Samstag Zeitung auszutragen, diese 70 Euro mehr sind im Verhältnis zur Leistung 0

cyracus  21.07.2017, 18:21
@Laury95

Naja, Du vergisst, dass es nomal ist, sich selbst zu finanzieren und nicht über die Not-hilfe Hartz IV.

Beachte unbedingt auch die Antwort von isomatte, er ist in Sachen Arbeitslosigkeit und so weiter sehr erfahren.

du musst nicht teilzeit arbeiten. du sollst eigentlich vollzeit arbeiten um aus dem bedarf des alg2 rauszukommen und für deine kosten selbst zu zahlen. wenn du 450 euro verdienst, sind 170 euro anrechnungsfrei und 280 euro werden auf deinen bedarf angerechnet. damit bist du aus der bg deiner mutter raus. du zahlst dann deinen mietanteil, strom, lebensmittel etc an deine mutter.

du kannst auch gerne ausziehen - nur werden wohl 450 euro nicht reichen um deine kosten an deinen freund zu zahlen.

cyracus  21.07.2017, 01:01

Nein, mit 280 Euro ist die Fragestellerin doch nicht aus der gemeinsamen Bedarfsgemeinschaft (BG) raus. Das reicht doch niemals für Anteil der Kosten der Unterkunft und Regelsatz.

isomatte  21.07.2017, 11:00
@cyracus

Wenn die Mutter für die Fragestellerin derzeit oder später wieder Kindergeld bezieht,dann hätte die ganze Familie keinen Anspruch mehr auf Leistungen,wenn die Fragestellerin 450 € Brutto verdienen und auch aufs Konto bekommen würde !

Denn bei einem Leistungsanspruch von ca. 300 € würden dann 280 € anrechenbares Erwerbseinkommen dazu kommen und dann würde das volle Kindergeld angerechnet ohne Abzug der 30 € Versicherungspauschale auf sonstiges Einkommen.

Dann würde das gesamte anrechenbare Einkommen der Fragestellerin den Gesamtanspruch von ca.300 € übersteigen und kein Anspruch mehr bestehen.

markusher  21.07.2017, 11:16
@isomatte

falsch. es werden nur 192 euro kindergeld bei der mutter abgezogen, wenn die ts aus der bg rausfällt. die 280 euro werden nur bei ihr und nicht bei der mutter angerechnet. somit verbleibt der bg aus mutter und sohn noch ein restbetrag von 108 euro. wäre die frage ob kinderzuschlag und wohngeld mehr rüberbringen. aber leistungen würden noch immer fließen

isomatte  21.07.2017, 11:44
@markusher

Ich spreche hier nicht von der Anrechnung von nicht mehr benötigtem Kindergeld !

Die ganze Familie hat jetzt einen Anspruch auf etwa 300 € Aufstockung,dass hierbei rein rechnerisch nur 70 € auf den Bedarf der Fragestellerin entfallen ist hier völlig irrelevant.

Hat die Fragestellerin ein anrechenbares Erwerbseinkommen von 280 € und bezieht die Mutter derzeit noch Kindergeld,dann würde nach Beschäftigungsaufnahme des Kindes die 30 € Verschierungspauschale entfallen,was dem Kind auf sonstiges Einkommen ab dem 18 Lebensjahr ohne weiteres Einkommen zustehen würde.

Somit würde die Aufstockung rein rechnerisch dann nicht mehr bei 300 €,sondern nur noch bei 270 € liegen,weil das Kindergeld dann voll  auf den Bedarf der Fragestellerin angerechnet würde und wenn dann nochmal 280 € anrechenbares Erwerbseinkommen dazu kämen,dann besteht meiner Ansicht nach kein Anspruch mehr für die ganze Familie,zumindest nicht vom Jobcenter.

Denn das anrechenbare Einkommen der Mutter und der übrigen Personen deckt ja dann den Gesamtbedarf ab.

markusher  21.07.2017, 11:46
@isomatte

die 280 euro anrechenbares einkommen werden nicht auf die bg angerechnet, sondern nur auf den bedarf des kindes. mit 280 euro fällt er aus der bg raus. das geld wird nicht bei der mutter angerechnet, sondern nur das kindergeld. - somit verbleibt ein betrag übrig für den rest der bg - frage ist ob sie mit kinderzuschlag nicht besser weg käme.

isomatte  21.07.2017, 12:13
@markusher

Du verstehst nicht was ich meine !

Es spricht doch keiner davon das die 280 € anrechenbares Erwerbseinkommen auf die BG - angerechnet werden,die werden natürlich auf den Bedarf der Fragestellerin angerechnet.

Entscheidend ist doch aber was die ganze Familie an Aufstockung bekommt und was die Fragestellerin außer dem Erwerbseinkommen dann noch an Einkommen hat.

Wenn die Fragestellerin bzw.die Mutter für diese nur Kindergeld von 192 € bekommt,dann hat sie ihren Bedarf mit zusätzlichen 280 € anrechenbarem Erwerbseinkommen noch nicht gedeckt,denn dann läge das anrechenbare Gesamteinkommen bei 472 €.

Auch wenn rein rechnerisch nur 70 € der Aufstockung auf die Fragestellerin entfallen,dass ist ja derzeit nur der Fall weil z.B. das Kindergeld und überschüssiges anrechenbares Einkommen der Mutter auf den Bedarf der Fragestellerin angerechnet wird.

Von den 472 € ginge der Regelsatz von 327 € ab,es blieben also für den Kopfanteil der KDU - nur noch etwa 145 € übrig und bei 3 Personen im Haushalt wird die KDU - wohl mehr als nur 435 € betragen.

Demnach bräuchte die Fragestellerin das Kindergeld selbst mit den anrechenbaren 280 € dann selber noch zur eigenen Bedarfsdeckung,also würde bei der Mutter vom Kindergeld auch nichts angerechnet werden können.

Aber dennoch verringert sich dann ja der Gesamtbedarf der Familie und zwar um 310 €,wenn die Mutter Kindergeld fürs Kind bekommt und das dann 280 € anrechenbares Erwerbseinkommen hätte.

Die Unterhaltspflicht der Mutter sinkt und das eingesparte Geld wird auf den Restanspruch angerechnet und wenn dieser bei derzeit 300 € liegt und das anrechenbare Einkommen des Kindes dann bei 310 € liegt,dann kann ja kein Anspruch mehr bestehen oder ich stehe heute total auf der Leitung.