Bedarfsgemeinschaft U25 Auszug

3 Antworten

Kindergeld steht normalerweise deiner Mutter bzw.deinen Eltern zu !

Solange du deine Ausbildung noch nicht beendet hast und unter 25 bist,steht dir Kindergeld zu,also bis zum Abschluss deiner Ausbildung.

Du könntest auch ohne ein Einkommen bei deiner Mutter ausziehen,wenn dich dein Freund unterstützen würde. Wenn nicht,dann würdest du max.deinen gekürzten Regelsatz von derzeit 313 € bekommen,wenn du die Zusage zur Kostenübernahme für Unterkunft und Heizung vom Jobcenter nicht hast.

Davon würde aber ggf.dein Kindergeld und sonstiges Einkommen abgezogen. Auf Erwerbseinkommen ( kein Azubi Lohn,da Leistungsausschluss ) würde dir nach § 11 b SGB - ll Freibeträge von deinem Nettoeinkommen abgezogen.

Ziehst du aber jetzt bei deiner Mutter aus und bekommt sie ALG - 2,wovon auszugehen ist,wenn du von einer BG - sprichst,wird die Wohnung für deine Mutter und Schwester nicht mehr angemessen sein.

Dann wird ihr das Jobcenter die unangemessenen Kosten in der Regel für weitere 6 Monate zahlen,danach nur noch die angemessenen Kosten und sie müsste sich in dieser Zeit entweder eine neue Wohnung suchen oder nach dieser Übergangsfrist die Differenz selber tragen.

Dein Einkommen würde nur eine Rolle spielen,wenn du weiterhin bei deiner Mutter wohnen bleiben würdest. Würdest du nämlich nach dem Abzug deiner Freibeträge nach § 11 b SGB - ll ( dann würde dir dies zustehen,weil du dann keinen Anspruch auf BAB - hättest ) und der vollen Anrechnung deines Kindergeldes auf den Bedarf der Mutter ( das übersteigende Kindergeld,welches du zur eigenen Bedarfsdeckung nicht mehr benötigen würdest,macht hier eine Ausnahme bei der Anrechnung von Einkommen der Kinder bei den Eltern )deinen Bedarf bei deiner Mutter noch decken können,würdest du aus der Berechnung der BG - fallen.

Du könntest dann im Prinzip verdienen was du möchtest und es dürfte nichts mehr bei der Mutter angerechnet werden.

Dein Bedarf bei deiner Mutter beträgt 313 € Regelsatz + 1 / 3 Kopfanteil der Kosten für Unterkunft und Heizung. Dieser Kopfanteil berechnet sich aus der gesamten Warmmiete,geteilt durch die Personen im Haushalt.

Dandelia41 
Fragesteller
 18.06.2014, 09:08

D.h. ich kann ausziehen auch ohne "schwerwiegende Gründe" zu nennen, z.B. das die häusliche Situation nicht zumutbar ist o.ä.?

isomatte  18.06.2014, 09:39
@Dandelia41

Solange du nichts vom Jobcenter willst,ist das völlig irrelevant !

Das Kindergeld steht den Eltern zu solange du in einer Ausbildung bist und sie Unterhalt für dich leisten. Diesen Kindergeldanspruch können sie an dich übertragen wenn du nicht mehr bei ihnen wohnst. Wenn dein Freund für deinen Unterhalt aufkommt kannst du bei ihm einziehen ohne die Genehmigung des Jobcenters. Bist du weiter auf Leistungen zum Lebensunterhalt angewiesen (z.B. für deinen Mietanteil) brauchst du eine Genehmigung für den Umzug. Ist die Wohnung für deine Mutter und Schwester noch angemessen (größe) wenn du ausgezogen bist.

Ursusmaritimus  18.06.2014, 07:52

, sonst könnte es passieren das deine Mutter eine andere Wohnung benötigt.

Dandelia41 
Fragesteller
 18.06.2014, 07:58
@Ursusmaritimus

Danke für die schnelle Antwort! Meine Mutter besitzt ein Haus.

diroda  18.06.2014, 08:03
@Dandelia41

Auch dann ist der Zuschuß für den Unterhalt des Hauses begrenzt.

Ich habe gelesen das man aus der BG austreten kann

Nicht "Bedarfsgemeinschaft" und "zusammenwohnen" verwechseln... das ist nicht Dasselbe ;) Wenn man unter 25 noch bei den Eltern wohnt und (!) seinen eigenen Lebens-und Wohnbedarf noch nicht aus eigenem Einkommen bestreiten kann, dann gehört man noch zur BG der Eltern. Hat man aber genug Einkommen, um seinen eigenen Bedarf zu decken, dann fällt man formell aus ihrer BG raus und wohnt ggf. "nur" noch in sogenannter Haushaltsgemeinschaft mit ihnen zusammen. (Ab Alter 25 fällt man automatisch aus ihrer BG, unabhängig vom eigenen Einkommen.)

"Aus dem Elternhaus ausziehen unter 25" ist wieder eine andere Geschichte. Wenn man finanziell unabhängig ist kein Problem - da kann man umziehen wie man lustig ist. Ansonsten: Für unter 25Jährige werden eigene Unterkunftskosten nur in (darzulegenden) Härtefällen bewilligt (-> § 22 Abs. 5 SGB II). Ab 18/ Volljährigkeit müssen Eltern ihr Kind aber nicht mehr bei sich wohnen lassen oder wieder aufnehmen - und eine Auszugsaufforderung ihrerseits wäre z.B. so ein Härtefall, der grundsätzlich Anspruch auf eigene Unterkunftskosten nach SGB II begründet. Während der Erstausbildung des "Kindes" sind seine Eltern aber grundsätzlich unterhaltspflichtig, und Unterhaltsansprüche sind vorrangig vor Leistungen nach SGB II - auch Ansprüche wie BAB, Bafög, Wohngeld sind vorrangig.

Für Auszubildende werden nur unter bestimmten Voraussetzungen ALG2-/ Unterkunftsleistungen gewährt: http://hartz.info/index.php?topic=2621.0

Larah10  18.06.2014, 12:16
Nun möchte ich mit meinem Freund zusammenziehen

Nur ergänzend zur Info... falls es vielleicht mal aktuell werden sollte : http://www.gutefrage.net/frage/wohngeld-beste-konstellation-wohngemeinschaft-oder-lebensgemeinschaft#answer58095198

Holzschraube  28.06.2014, 05:12
@Larah10

Unter 25 Jährige sind nicht minderwertigere Menschen als über 25 Jährige!

Folglich dürfen auch U25 gemäß der Artikel 2 und 11 des Grundgesetz frei umziehen, wie sie das wollen!

Larah10  28.06.2014, 15:56
@Holzschraube

Folglich dürfen auch U25 (..) frei umziehen, wie sie das wollen!>

Hat irgendjemand etwas Anderes behauptet ? Nö. Vielleicht nochmal lesen ...;)