Aus bedarfsgemeinschaft des Vaters austreten Hartz 4?

4 Antworten

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Das kann nicht korrekt sein !

Du hast auf jeden Fall rein rechnerisch mehr als nur 190 € übrig.

Es müsste erst einmal geklärt werden ob du mit deinem Vater alleine in der Wohnung lebst oder nicht, wenn nicht, dann wie viele Personen inkl. dir, in welcher Beziehung stehen sie zu deinem Vater / dir, was haben diese evtl.für Einkommen ( Brutto und Netto ), was machen sie derzeit, was zahlt dein Vater für die KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung ( Warmmiete ) und was für den monatlichen Abschlag für den normalen Haushaltsstrom an den Energieversorger ?

Wenn du noch unter 25 bist und deinen SGB - ll Bedarf nicht aus eigenem anrechenbaren Einkommen decken kannst, gehörst du noch zur BG - ( Bedarfsgemeinschaft ) deines Vaters und es bestünde ein Anspruch auf eine Aufstockung für dich.

Würdest du deinen Bedarf aus deinem anrechenbaren Einkommen decken können und unter 25 sein, dann würdest du automatisch aus der BG - deines Vaters raus sein und deine Kosten dann aus deinem Einkommen selber an deinen Vater zahlen müssen.

Was du dann auf jeden Fall zahlen müsstest wäre dein KDU - Kopfanteil und der Kopfanteil für den normalen Haushaltsstrom, wenn du auch Telefon / Internet usw.nutzen würdest, dann käme auch davon dein Kopfanteil dazu, beim Kopfanteil kommt es wie der Name schon sagt darauf an wie viele Personen im Haushalt leben, alles genannte geht dann durch die Personen im Haushalt.

Angenommen du bist 18 aber unter 25, dein Vater bekommt für dich kein Kindergeld mehr, ihr wohnt alleine, die KDU - liegt bei 600 € und der Abschlag für Strom bei 80 € !

Dann würde dein Bedarf min.derzeit bei 332 € Regelleistung für den Lebensunterhalt liegen und dazu käme dann dein KDU - Kopfanteil von 300 €, dein Bedarf läge also bei min.632 € pro Monat, in der Regelleistung ist eine Pauschale für Strom enthalten.

Nun verdienst du 800 € Netto, demnach solltest du als Single mit Steuerklasse 1 um die 1000 € Bruttoeinkommen haben und genau auf dieses Bruttoeinkommen werden dir Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach § 11 b SGB - ll berechnet und dann theoretisch vom Nettoeinkommen abgezogen und ergibt dann dein vorerst anrechenbares Einkommen.

Die ersten 100 € vom Brutto ist der Grundfreibetrag, ab 100 € - 1000 € Brutto kommen 20 % und von 1000 € - 1200 € Brutto 10 % an Freibetrag dazu, du hast also min.einen Freibetrag von 280 €, weil du min.1000 € Bruttoeinkommen haben musst.

Diese min.280 € müssen von deinen 800 € Nettoeinkommen abgezogen werden, es würden dann vorerst nur noch um die 520 € anrechenbares Einkommen bleiben, also schon mal um die 90 € weniger als du angegeben hast.

In deinen 100 € Grundfreibetrag sind 30 € Versicherungspauschale enthalten, diese kannst du also schon einmal abziehen, es blieben dann max.70 € übrig die du für deine notwendigen berufsbedingten Aufwendungen wie z.B. Fahrkosten einsetzen musst.

Du zahlst nachweislich 157 € für deine Fahrkosten, zieht man diese 70 € ab, bleibt ein ungedeckter Teil von 87 € und diesen kannst du auf Nachweis beim Jobcenter von den vorerst um die 520 € anrechenbarem Einkommen geltend machen ( ALG - Veränderungsmitteilung im Internet zum ausdrucken ) und von diesen 520 € abziehen.

Es würden dann nur noch um die 433 € anrechenbares Einkommen übrig bleiben, zieht man davon dann zunächst deine 332 € Regelleistung ab, würden dann nur noch um die 101 € für dein KDU - Kopfanteil bleiben, hier im Beispiel mit 300 € Kopfanteil stünde dir also eine Aufstockung von 199 € pro Monat zu.

Diese 199 € würde in der Regel dann dein Vater bekommen und könnte diese z.B. für deinen KDU - Kopfanteil einsetzen, du müsstest ihm dann von deinen 800 € Netto nur noch 101 € zahlen und 50 % für Strom, evtl.Telefon / Internet usw. dann musst du dich mit ihm einigen ob er dich weiter versorgen / verpflegen soll und was er da an angemessenen Kostgeld haben möchte, der Rest deines Einkommens ist dann deine, davon musst du dann deine Ausgaben bestreiten.

isomatte  31.10.2018, 15:02

Danke dir für deinen Stern !

Es ist nicht möglich aus der Bedarfsgemeinschaft "auzutreten", solange ihr in derselben Wohnung lebt. Da es sich um Deinen Vater handelt, wird eine reine Wohngemeinschaft nicht anerkannt werden. (Rechtsgrundlage ist hier § 9 SGB 2)

Du könntest ausziehen und Wohngeld beantragen. Müsste man genau ausrechnen, ob Du dann mehr übrig hast. Da spielen verschiedene Punkte wie Dein Alter und die Kosten einer anderen Wohnung auch ne Rolle.

markusher  20.10.2018, 09:08

doch es ist selbstverständlich möglich aus der bg auszutreten. wenn kind eigenes einkommen hat und seinen bedarf selbst deckt, dann ist kind selbstverständlich nicht mehr mitglied der bg seiner eltern.

es ist dann maximal eine haushaltsgemeinschaft und dieser kann kind ganz einfach widersprechen, dass er seinen vater nicht in geld und geldeswert unterstützt. somit lebt er mit seinem vater in einer wg und das ist sehr wohl anzuerkennen.

die anrechnung ist korrekt und 610 euro sind das anrechenbare einkommen. dieser betrag wird von deinem bedarf abgezogen. dein gehalt bleibt dir erhalten und du zahlst daraus deinen anteil miete, strom, lebensmittel, internet/telefon.

allerdings bin ich der meinung, dass der freibetrag hier zu gering angesetzt ist, der müsste eigentlich bei ca. 280 euro liegen und würde somit dein anrechenbares einkommen noch weiter senken.

wenn du deinen bedarf selbst decken kannst, gehörst du auch nicht mehr zur bg deines vaters. sollte hier eine haushaltsgemeinschaft unterstelt werden, dann kannst du dieser widersprechen mit einem dreizeiler: ich unterstütze meine eltern nicht in geld und geldeswert.

dein vater erhält weiter seinen regelsatz und seinen mietanteil.

Gegenfragen :

  • Wie alt bist Du?
  • Wie hoch ist Dein Bruttoentgelt ?
  • Bezieht Dein Vater evtl. noch Kindergeld?
markusher  20.10.2018, 09:06

alter spielt keine rolle, brutto müsste bei 1007 euro liegen, wenn kind arbeiten geht, gibts aus welchen grund noch kindergeld?

wilees  20.10.2018, 10:09
@markusher

Auch für ein nachweislich ausbildungsplatzsuchendes "Kind" U25 bestünde Anspruch auf Kindergeld - unabhängig von der Höhe des Einkommen.

isomatte  21.10.2018, 05:46
@wilees

Das ist im Prinzip zwar korrekt, aber bei diesem Einkommen könnte die Familienkasse eine ernsthafte Suche nach einem Ausbildungsplatz anzweifeln, dies wäre bei einer geringfügigen Beschäftigung bis 450 € Brutto nicht der Fall !

Wo es auf jeden Fall Kindergeld bei Teil bzw.Vollzeitbeschäftigung weiter geben würde wäre, wenn das Kind noch keine abgeschlossene Berufsausbildung / Studium hätte und schon einen Ausbildungsvertrag zum nächst möglichen Beginn haben würde, der Beginn also zu keinem früheren Zeitpunkt möglich wäre.

wilees  21.10.2018, 10:04
@isomatte

Wie immer ist Deine Aussage korrekt - Danke einmal auf diesem Weg für Deine regelmäßig so gut formulierten, aussagekräftigen Antworten und Kommentare.

Also bei einer ca. 25 Stundenwoche kann man sich locker nebenbei intensiv um einen Ausbildungsplatz bemühen, soweit man dies denn möchte und viel mehr arbeitet FS erkennbar bei einem Bruttoentgelt von 1000 Euro nun einmal nicht.

isomatte  22.10.2018, 05:34
@wilees

Deshalb ja auch könnte !

Dann ist das Kind in der Pflicht nachzuweisen das dies doch der Fall ist und muss hinreichend Bewerbungen / Absagen zur Vorlage haben.

Naylaayla 
Fragesteller
 20.10.2018, 09:47

Ich bin 18 Jahre alt, mein Brutto liegt bei 1010€ und mein Vater bekommt kein Kindergeld mehr für mich.