Ausbildungsgehalt wie viel wird angerechnet (Hartz4)

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Ausbildungsvergütung wird als Erwerbseinkommen angerechnet. D.h. 100 € Freibetrag, was darüber ist mit 20 % Freibetrag (noch mal knappe 100 EUR). Die Anrechnung erfolgt als Einkommen des Kindes. Wenn der Bedarf des Kindes durch Ausbildungsvergütung und Kindergeld gedeckt ist, fällt es aus der Bedarfsgemeinschaft heraus. Das nicht benötigte Kindergeld wird dann bei den Eltern als Einkommen angerechnet. Gesetzliche Grundlage: § 11 SGB II

Morti  11.10.2013, 12:08

Wenn das Kind zuhause lebt, fällt es nicht aus der Bedarfsgemeinschaft, sondern muss finanziell mit für die Familie aufkommen.

VirtualSelf  11.10.2013, 19:38
@Morti

Wenn das Kind zuhause lebt, fällt es nicht aus der Bedarfsgemeinschaft, sondern muss finanziell mit für die Familie aufkommen.

Natürlich nicht!
Einfach mal ins Gesetz schauen: § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
...
4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

Man, man, man ... keine Ahnung von der Materie haben, aber glauben, andere korrigieren zu müssen.

Kikku86  21.06.2017, 23:47
@VirtualSelf

Heißt  also, dass meine Vergütung  nicht als Einkommen angerechnet werden darf? ich jedoch nur mein Anteil an Miete zahlen muss? bin 22 Jahre alt .

!00 Euro kannst du auf jeden fall behalten. Plus noch ein paar Euro. Der rest wird mit dem Bedarf komplett aufgerechnet.

Es wird alles angerechnet. Du hast glaube ich einen Freibetrag von 100 Euro. Aber Kindergeld gibt es ja auch noch für dich. Wieviel du zuhause abgeben musst, hängt von den Kosten ab: Miete Lebensmittel Strom etc..

Wenn diese 316 € dein Nettoeinkommen ist,hast du auf jeden Fall 400 € Brutto und darauf hast du Freibeträge von 160 €,die dir von deinen 316 € Netto,abgezogen werden !!! Somit hättest du in etwa ein anrechenbares Einkommen von 156 € und diese würden dir von deinem Bedarf abgezogen.

Berechnungsbasis ist das Bruttogehalt; gem. § 11 b SGB II hast du 100€ Grundabsetzpauschale zzgl. 20% von übersteidenden Teil frei.
Dieser Absetzbetrag wird vom Netto abgezogen, die Differenz ist dein anrechnungsfähiges Einkommen.
U.U. - wenn du über 18 bist und parallel Kindergeld erhältst - musst du faktisch von der 100€ Pauschale nochmal 30€ runterrechnen, da diese Versicherungspauschale schon beim Kindergeld berücksichtigt worden ist.