Artikel 1 und 20 des GG sind unveränderlich durch Artikel 79. Kann man denn diesen ändern?

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Dieses Thema ist unter Verfassungsschützern schon oft diskutiert worden. Die meisten kamen dabei zu dem Ergebnis, dass Artikel 79 Absatz 3 GG ebenfalls den Schutz der Unabänderlichkeit genießt, auch wenn es nicht dessen Wortlaut ausdrücklich zu entnehmen ist. Ansonsten wäre ja die Schutzwirkung nicht gegeben.

Somit bliebe nur noch die Möglichkeit des Artikels 146 GG, der besagt, dass das Grundgesetz an dem Tage seine Gültigkeit verliert, an dem eine Verfrassung in Kraft tritt, die vom deutschen Volk in freier Entscheidung beschlossen wurde.

Ja und Nein.

Art. 79 III GG kann nicht von der verfassten Gewalt (=Bundestag, Bundesrat, ...) geändert werden. Aber von der verfassungsgebenden Gewalt (=Volk) kann gem. Art. 146 GG eine neue Verfassung entworfen und beschlossen werden, die das Grundgesetz und damit auch Art. 79 III GG beseitigt.

Nebenbei ist Art. 20 IV von der Ewigkeitsgarantie nicht erfasst, da Art. 20 IV später ins GG eingefügt wurde.

PatrickLassan  02.11.2013, 19:22

Nebenbei ist Art. 20 IV von der Ewigkeitsgarantie nicht erfasst, da Art. 20 IV später ins GG eingefügt wurde.

Dem steht der Wortlaut des Artikel 79 GG entgegen, denn dort steht 'Artikel 20' und nicht 'Artikel 20 Abs. 1 bis 3':

Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

Artikel 79 III GG enthält die Ewigkeitsgarantie für Artikel 1und 20 GG. Diese kann nur gewährleistet sein, wenn seinerseits der Artikel 79 III GG unveränderlich ist.

Nein, im Rahmen des Grundgesetzes kann Art. 79 III GG nicht geändert werden. Ansonsten wäre er ja überflüssig.

Was geht, ist das ganze Grundgesetz durch eine andere Verfassung zu ersetzen.

Weitere Infos zur Ewigkeitsgarantie findest du bei Staatsrecht for you - http://staatsrecht.honikel.de