Ärger mit Rechtsanwaltskanzlei am Modenbach

3 Antworten

Vorab... ich bin kein Anwalt und kann dir keinen verbindlichen Rat geben. Genauere und treffendere Aussagen bekommst du definitiv beim Anwalt!

Wenn so etwas noch einmal vor kommt, solltest du am besten auf einen Anwaltsschreiben auch reagieren und zumindest bescheid sagen dass NIE etwas bestellt wurde.

Zum jetzigen Stand würde es denke ich Sinn machen um Klärung zu bitten, da du laut deiner Aussage nichts bestellt hast und den Artikel zurück gesendet hast. Falls dem Verkäufer / Anwalt das wenig interessiert, erwarte von denen einen klaren Nachweis das du es tatsächlich bestellt hast und nicht jemand anderes in deinem Namen! Das Nachzuweisen dürfte in der Regel schwer fallen. Selbst wenn es so wäre würde vermutlich das Widerrufssrecht greifen aus Fernabsatzgeschäften.

Zudem ist die Frage was exakt auf der Rechnung als Zahlfrist stand. 14 Tage ist nicht immer aussage- bzw. rechtskräftig. In der Regel hat man 30 Tage Zeit es sei denn es wurde definitiv ein Zahltag mit Datum genannt.

Wenn eine freundliche Nachfrage geholfen hat, schicke denen das nochmals schriftlich (auch was aus eurem Gespräch raus kam, am besten vorab per Mail) und erwarte von denen auch eine umgehende schriftliche Bestätigung.

Sollte das immer noch nicht klappen nach freundlicher Nachfrage, solltest du dringend einen Anwalt aufsuchen! Dieser kann dich ggf. auch in Sachen Prozesskostenhilfe beraten, sofern nötig.

Vielleicht hilft dir das etwas weiter.

Hallo :)

ich habe derzeit das gleiche Problem . Hause Modenbach hat nach und während meiner Abtragung der schulden einfach neue kosten erhoben . Das kam erst raus als ich die Rest Summe auf einmal gezahlt habe . Da sagte man mir ich hätte doch noch nicht alles bezahlt . Habe mir die Kostenaufstellung schicken lassen und wie ich es mir dachte - zahlen über zahlen aber leider nicht klar ersichtlich wofür .

Ich hab eine Pfändung von denen auf meinem Konto - welche ich restlos bezahlt habe !!!


Bin in ein wenig überfragt was ich jetzt machen kann .

Aber so geht es auch nicht .

Ich habe mit denen auch schon seit geraumer Zeit zu tun. Von mir geht heute folgendes Schreiben raus, nachdem ich bereits den Vollstreckungsbescheid sowie die Kosten der Zwangsvollstreckung gezahlt habe:

Rechtsanwaltskanzlei am Modenbach 14.07.2015 Modenbachstr. 1 67376 Harthausen

Ihr Schreiben vom 03.07.2015

Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe bereits sämtliche titulierten Forderungen in dieser Sache beglichen. Im Nachhinein Gebühren zu erheben sowie Ihre Drohung, gerichtliche Schritte gegen mich einzuleiten, würden bestenfalls ohne weitere Ankündigung zu einer Strafanzeige führen. Zudem könnte ich auf den Gedanken kommen, einen Anwalt hinzuzuziehen und mittels negativer Feststellungsklage bei Ihnen für Kosten sorgen. Ich denke, dass dies nicht in Ihrem Interesse ist. Betreffend Ihrer Forderungsaufstellung darf ich mir erlauben anzumerken, das Inkassogebühren nach Titulierung ohnehin nicht durchsetzbar und vollstreckungsfähig sind. Diese sind daher aus Ihrer Forderungsaufstellung ebenso zu entnehmen, wie die von Ihnen aufgeschlagenen Kontoführungskosten. Diese Kontoführungskosten sind zwar gegebenenfalls von Ihrem Mandanten zu erstatten, nicht jedoch gegenüber mir als Schuldner beitreibbar.

Ich darf Sie diesbezüglich auf ein paar Beispiele zu Entscheidungen zum Thema verweisen:

AG Kehl vom 26.4.2011, 4 C 19/11 AG Köln, vom 03.11.2010, 118 C 186/10 AG Berlin Mitte vom 01.09.2009 8 C 118/09 AG Dortmund vom 23.03.1995 – 125 C 1278 / 95 AG Fürth vom 09.10.2007 – 1 M 6672 / 07

Es versteht sich von selbst, dass ich daher der von Ihner gestellten Forderung vollumfänglich widerspreche.

Ich weise sie des weiteren darauf hin, dass weitere Briefe Ihres Hauses sowie Ihrer beiden „Nachbarn“ UGV Inkasso und FKH GbR zu keiner Zahlung führen werden - einem gerichtlichen Mahnbescheid werde ich ebenfalls widersprechen - mit der Weitergabe meiner Daten bin ich gem. BDSG nicht einverstanden.

Ich betrachte die Sache hiermit als erledigt. Sollten von Ihnen weitere Forderungen bezüglich dieser Sache kommen, behalte ich es mir vor, Strafanzeige zu stellen sowie ggf. die Unterlagen an die zuständige Staatsanwaltschaft zwecks Prüfung weiterzuleiten.

Eine Kopie dieses Schreibens verbleibt in meinen Unterlagen!

Mit freundlichen Grüßen

Ich schreibe dieses als Privatperson. Verbindlichen Rat diesbezüglich kann ein Anwalt geben.