Abfindung aus privater Berufsunfähigkeitsversicherung Steuerfrei?

4 Antworten

Bei BU gibt es keine Abfindung, was soll das sein?

Woher ich das weiß:Berufserfahrung
Heidrun1962a  06.06.2020, 13:38

doch auch die BU kauft sich gerne mit einer Einmalzahlung "frei". Hatte ich auch.

schleudermaxe  06.06.2020, 20:49
@Heidrun1962a

Das ist dann aber keine Abfindung, sondern eine zustehende Leistung.

Heidrun1962a  06.06.2020, 22:08
@schleudermaxe

jein, man streitet sich und einigt sich dann auf eine einmalige Zahlung. Das wird dann durchaus "Abfindung" genannt. Wird sehr oft bei der BUZ gemacht. Der Versicherte ist dann froh, dass er überhaupt Geld bekommt und Versicherung freut sich, dass sie mit einer einmalzahlung davon kommt und nicht regelmäßig da zahlen müssen.

schleudermaxe  07.06.2020, 06:06
@Heidrun1962a

Nennt sich trotzdem bei uns nicht Abfindung. Bei einem Autounfall gibt es auch oft Zickerei, die geleistete Schadensumme nennt sich auch nicht Abfindung.

Heidrun1962a  07.06.2020, 08:29
@schleudermaxe

ja, da nennt es sich Schadensersatz.

Bei einer BUZ soll eigentlich eine monatliche Zahlung erfolgen. Wenn sie die beiden Parteien aber einigen auf eine einmalige Zahlung, dann nennt man es durchaus "Abfindung" oder auch Einmalzahlung.

Einmalige Vergleichs- bzw. Abstandszahlungen aus einem Vertrag einer nicht geföderten privaten Berufsunfähigkeitsversicherung führen nicht zu steuerpflichtigen Einkünften.

Ausnahme

Anders sieht es aber aus, wenn im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung die Beiträge zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung im Sinne des § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei belassen worden sind. In solch einem Fall führen die Auszahlungen entsprechend des aktuellen Besteuerungsanteils zu steuerpflichtigen sonstigen Einkünften.

wattdennnu2  06.06.2020, 22:04
...geföderten privaten Berufsunfähigkeitsversicherung führen nicht zu steuerpflichtigen Einkünften.

Doch. Mein Vergleich (private BU) ist in 2018 als Einnahme nach § 34 EStG voll versteuert worden (Bin Versicherungsmakler).

wattdennnu2  07.06.2020, 08:57
@DerSchopenhauer

Vielen Dank für den Hinweis, sogar das Bundesland passt. Ich werde meiner Steuerberaterin die Kurzinformation zwecks Prüfung und Kommentierung vorlegen. Ich befürchte aber, dass der Passus "bei Eintritt des Versicherungsfalls" entscheidend ist. In meinem Fall habe ich mich mit dem Versicherer verglichen, weil er der Ansicht war, dass der Versicherungsfall im Sinne der Bedignungen (noch) nicht vorliegt.

wattdennnu2  01.07.2020, 16:27
@DerSchopenhauer

Ich bin es noch einmal. Das Finanzamt hat den Bescheid von 2018 dahingehend korrigiert, dass mir 6. 322€ erstattet werden. Noch einmal vielen Dank für deine Hilfe ! :-)

DerSchopenhauer  02.07.2020, 21:40
@wattdennnu2

Das freut mich, daß ich Dir zu einer, ggf. für Dich überraschenden, Finanzspritze verholfen habe - aber ehrlich gesagt, hätte das Deine Steuerberaterin auch wissen müssen (sofern sie die ursprüngliche Steuererklärung erstellt hat) - wenn Du als Steuerpflichtiger das nicht weißt, dann ist das verständlich - das kann ein Steuerlaie nicht überblicken...

wattdennnu2  02.07.2020, 21:46
@DerSchopenhauer

...ich habe meine Steuererunterlagen (Bilanz 2018) schon recht früh abgegeben. Die Unterlagen lagen dem Finanzamt schon im Oktober 2019 vor. Dort war das besagte Schreiben des Finanzministeriums (S-H) noch nicht an die Finanzämter verteilt worden (erst Ende November 2019). Ich bin aber wegen meiner Abfindung am 20.1.2020 noch einmal durch das Finanzamt angeschrieben worden. Somit hatte zumindest die Sachbearbeiterin davon Kenntnis, aber auch meine Steuerberaterin?

DerSchopenhauer  02.07.2020, 22:04
@wattdennnu2

Was ich meine ist:

Wenn Deine Steuerberaterin die Steuererklärung 2018 gemacht hat, hätte sie das zunächst schon als nicht steuerbar behandeln müssen - dann hätte ggf. das Finanzamt es dennoch versteuert (aufgrund Datenaustausch mit der auszahlenden Stelle) - daraufhin hätte man Einspruch eingelegt.

Das Schreiben an die Finanzämter hat ja keine neue Rechtslage geschaffen, sondern es diente dazu, alle Finanzämter anzuhalten, einheitlich vorzugehen, weil manche Finanzämter das nicht versteuert haben andere aber wiederum sehr wohl.

Das Finanzamt hat ja nun auch von sich aus gehandelt - Deine Steuerberaterin bekommt Steuerbescheide oder Mitteilungen nur, wenn das auch ausdrücklich in der Steuererklärung angegeben wird - ansonsten geht alle Post immer an den Steuerpflichtigen, der dann den Steuerberater informieren muß - Steuerberater möchten aber möglichst immer alle Post vom Finanzamt erhalten, um sicherzustellen, daß der Mandant z. B. einen Steuerbescheid nicht zu Hause rumliegen läßt und anschließend wäre die Einspruchsfrist angelaufen, wenn noch etwas zu ändern wäre. Daher kann es also sein, daß Deine Steuerberaterin von dem Schreiben des Finanzamtes an Dich keine Kenntnis hatte.

wattdennnu2  02.07.2020, 22:09
@DerSchopenhauer

...zu deinem letzten Satz: Doch, denn ich habe das Finanzamt per Mail über die Adresse meiner Stuerberaterin angeschrieben. Sie hatte somit Kenntnis von dem an mich direkt gerichteten Schreiben des Finanzamtes vom 20. Januar. Gleichzeitig erhielt sie meine komplette Antwort an das Finanzamt.

DerSchopenhauer  02.07.2020, 22:20
@wattdennnu2

Wir reden irgendwie aneinander vorbei.

Mit geht es doch nur um den Hinweis, daß die Steuerberaterin doch schon früher etwas hätte unternehmen können.

Hat die Steuerberaterin damals die Steuererklärung erstellt?

Wenn ja - dann hätte sie das als nicht steuerbar behandeln müssen - wenn das Finanzamt es dennoch versteuert hätte, dann hätte sie Einspruch einlegen müssen.

Dann wäre das geklärt worden.

Denn die Nichtsteuerbarkeit war vorher schon klar - selbst wenn es vor dem Schreiben der Finanzminsterien noch Zweifel gab, hätte man das solange ruhen lassen, bis eine eindeutige Stellungnahme erfolgt.

Fazit: Nicht Du als Mandant müsstest die Steuerberarterin auf die Rechtslage hinweisen (z. B. eben nach meinem Hinweis), sondern umgekehrt sollte es sein...

Aber jetzt ist doch alles geklärt und auch in Deinem Sinn...

wattdennnu2  02.07.2020, 22:26
@DerSchopenhauer

Ich habe verstanden. Der Sachverhalt wurde in 2019 mit meiner Steuerberaterin (plus Angestelltem) ausführlich besprochen. Es wurde sogar zwei Modelle (fiktiv) durchgerechnet, die die steuerliche Belastung möglichst gering halten sollte...

Nun werde ich mir wohl (nach 23 Jahren) eine andere Person suchen müssen, ich weiß noch nicht ,wie ich das anstellen soll...

Nö, ist sie nicht. Ertragsanteilsbesteuerung.

Eine Abfindung gibt es aber nur, wenn es einen Sparanteil gibt, bzw. Überschüsse nicht mit dem Beitrag verrechnet wurden oder zur Erhöhung der BU-Rente genutzt werden.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung
Gutzel 
Fragesteller
 06.06.2020, 13:24

Auch wenn vor Gericht ein auflösungsvertrag beschlossen wird?

kevin1905  06.06.2020, 13:26
@Gutzel

Deine Beiträge sind aus versteuertem Netto aufgewendet worden, sind also nicht noch einmal steuerpflichtig.

Die Erträge, die der Vertrag ggf. erwirtschaftet hat, sind jedoch nach §§ 20 bzw. 22 EStG, i.V.m. § 55 EStDV steuerpflichtiges Einkommen.

Heidrun1962a  06.06.2020, 13:36

Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung gibt es keinen Ertragsanteil.

kevin1905  06.06.2020, 13:43
@Heidrun1962a

Es gibt kombinierte Verträge aus BU und Altersvorsorge, welche der dritten Schicht zuzurechnen sind (manchmal auch BUZ angehängt an eine bAV oder Basisrente).

Hier erfolgt die Besteuerung stets analog des Hauptvertrags.

Auch eine Standard-BU ohne kombiniertes Altersvorsorgeprodukt kennt verschiedene Überschussverwendungen.

  • Verrechnung mit dem Beitrag (das ist die häufigste Variante und m.M.n. auch die sinnvollste, da der Kunde den niedrigeren Zahlbeitrag gegenüber dem Tarifbeitrag zahlt).
  • Erhöhung der Rentenleistung (Die vertraglich vereinbarte Rente R erhöht sich durch die Überschüsse jedes Jahr um einen Betrag x, abhängig wie erfolgreich der Versicherer gewirtschaftet hat.)
  • verzinsliche oder fondsgebundene Ansammlung.

Und im letzteren Fall käme sehr wohl eine Ablaufleistungen heraus und wenn diese Erträge beinhaltet, sind diese natürlich steuerpflichtiges Einkommen.

In Zukunft bitte nicht mit Halbwissen glänzen!

siola55  06.06.2020, 14:13
@Heidrun1962a

Bei der BU-Rentenzahlung aber schon - bei der Ertragsanteilsbesteuerung wird zur Berechnung des steuerpflichtigen Teils der Rente nur eine Angabe benötigt:

das Alter des Rentenempfängers, mit welchem die Rentenzahlung begann.

Heidrun1962a  06.06.2020, 18:16
@siola55

Du meinst die EM-REnte von der DRV?

Ich muss meine private BUZ nicht versteuern.

Heidrun1962a  06.06.2020, 18:22
@kevin1905

Dann ist es auch keine reine BUZ. In der Frage steht nicht, dass es noch mehr Versicherungen darin enthalten sind. Da man ja wohl auch noch vor Gericht war, scheint es sich um eine Versicherung zu handeln.

siola55  06.06.2020, 19:25
@Heidrun1962a

Also bei mir wird beides versteuert: die EM-Rente abzgl. des steuerfreien Anteils und von der BU-Rente der Ertragsanteil aus privaten Rentenversicherungen!

kevin1905  06.06.2020, 19:46
@Heidrun1962a

Das ändert nichts daran, dass der Ausfluss, so er denn sich auf mehr als die eigenen Beiträge erstreckt steuerpflichtig ist.

ja, ist steuerfrei.