Ab wann darfich als Vermieter zusätzlich Nebenkosten bei längerem Besuch d.Mieters verlangen?

7 Antworten

Mietwohnung Besuch - Bleibedauer

Bei Gästen, die längere Zeit bleiben, gibt es häufig die ersten Konflikte um die Frage, wie lange eigentlich ein Besuch beherbergt werden darf. Grundsätzlich sind keine Klauseln im Mietvertrag erlaubt, die besagen, wie lange der Besuch bleiben darf. Das heißt, dass man auch über längere Zeit jemanden beherbergen darf. Es gibt regionale Unterschiede hinsichtlich der Dauer, ab wann der Vermieter informiert und um Erlaubnis gefragt werden muss. Die Toleranzspanne liegt zwischen vier bis sechs Wochen. Dann muss der Vermieter informiert werden. Dann könnte der Vermieter dies aber als „Überbelegung“ der Wohnung beanstanden, gerade wenn es sich um mehrere Personen handelt. Rechtlich gesichert ist jedoch die Tatsache, dass ab drei Monaten Bleibedauer der Vermieter ein „Erlaubnisrecht“ hat, also darüber entscheiden kann. Wenn der Vermieter über einen längeren Besuch informiert ist, darf sich die Grundmiete dennoch nicht ändern. Es besteht allerdings die Möglichkeit, die Betriebskosten für diese Zeit zu erhöhen.

http://www.hilfreich.de/mietwohnung-besuch_4753

Ich denke so ab sechs bis acht Wochen....

Bei Besuch gar keine.

Bestenfalls wenn der Besuch zum "Dauergast", sprich Mitbewohner, wird.

Und dann auch erst auf Grundlage der nächsten NK-Abrechnung. Sofern denn monatliche Vorauszahlungen vereinbart sind.

Zunächst muss geklärt werden ob es Besuch oder eine unerlaubte Gebrauchsüberlassung darstellt. Der Mieter kann grundsätzlich seine Wohnung oder Teile der Wohnung (Zimmer) untervermieten, allerdings benötigt er hierzu die Genehmigung des Vermieters.

Auch ein Besuch auf längere Dauer ist gestattet. Der Mieter darf für mehrere (6-8 ) Wochen auch ohne Einwilligung des Vermieters Besucher in seiner Wohnung aufnehmen, wenn darin keine Untermiete oder unerlaubte Daueraufnahme in seinen Haushalt zu sehen und damit keine Überbelegung verbunden ist. (LG Mannheim WM 73, 5 ) Einen Zeitraum von 3 Monaten oder mehr überschreitet die normale Besuchsdauer meinte das AG Frankfurt WM 95, 396.

Gäste darf ein Mieter bis zu sechs Wochen ohne Genehmigung des Vermieters beherbergen. Hieraus darf jedoch kein Daueraufenthalt werden, d.h. der Besuch darf sich nicht ohne längere Unterbrechungen ständig in der Wohnung aufhalten. Aber auch hierbei darf es nicht zu einer Überbelegung der Wohnung kommen. Die Überlassung muss darüber hinaus dem Vermieter zumutbar sein.

Besuch in der Wohnung ist grundsätzlich von dem Recht auf vertragsgemäßen Gebrauch zu sehen. Das Recht, Besuch zu empfangen, kann weder durch eine Formularklausel noch durch eine Individualvereinbarung eingeschränkt werden. Wann jemand Besucher ist und ab wann er in der Wohnung wohnt, hängt davon ab, wo er seinen Lebensmittelpunkt hat. Dafür kommt es auf die Dauer und die Qualität des Aufenthaltes an. Ein auf Dauer angelegter Einzug mit vollem Gepäck ist schon ab dem ersten Tag kein Besuch, während auch eine mehrmonatige Aufenthaltsdauer ohne großes Gepäck und unter Beibehaltung der eigenen Hauptwohnung immer noch ein Besuch sein kann.

Im Allgemeinen gilt ein Zeitraum von 6 Wochen als Besuch. Darüber hinaus sollte man mit dem Mieter ein direktes Gespräch darüber führen, ob der "Besuch" nun dauerhaft sein wird oder ob mit einer baldigen Abreise zu rechnen ist.

Falls keine klare Auskunft kommt und der Besuch noch weitere 2 Wochen da ist, würde ich das in der nächsten Jahresabrechnung berücksichtigen. Das aber per Brief dem Mieter auch frühzeitig mitteilen, mit wieviel mehr an Betriebskosten er zu rechnen hat. Es geht hierbei nur um die Kosten, die auch nach Personen aufgeteilt werden.

Gar nicht...

Erst wenn es sich nicht mehr um einen Besuch handelt, darfst Du das ggf., aber auch dann nur, wenn eine Nebenkostenpauschale vereinbart ist, und keine Vorauszahlung mit Abrechnung. Bei Vorauszahlung und Abrechnung kannst Du diese Mehrkosten erst mit der nächsten Abrechnung in Rechnung stellen...